Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für ein begüns­tig­tes Bau­denk­mal (§ 7i EStG) vor, kann ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­ne Auf­wen­dun­gen im Kalen­der­jahr, in dem die Bau­maß­nah­me abge­schlos­sen wur­de, und in den neun fol­gen­den Kalen­der­jah­ren jeweils bis zu 9% wie Son­der­aus­ga­ben abzie­hen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge das Gebäu­de in dem jewei­li­gen Kalen­der­jahr zu eige­nen Wohn­zwe­cken nutzt. Außer­dem ist die Inan­spruch­nah­me der Begüns­ti­gung auf nur ein Objekt beschränkt (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat­te für Erhal­tungs­maß­nah­men, die er an sei­ner Woh­nung (1. Woh­nung) im Jahr 2006 durch­führ­te, die Steu­er­be­güns­ti­gung für begüns­tig­te Bau­denk­mä­ler in Anspruch genom­men. Im Jahr 2013 zog er aus die­ser Woh­nung aus und zog in eine ande­re Woh­nung (2. Woh­nung), die zur Hälf­te sein Eigen­tum war. Auch an die­ser 2. Woh­nung führ­te er Bau­maß­nah­men durch, die dem Grun­de nach begüns­tigt waren. Das Finanz­amt gewährt im Jahr 2015 zunächst den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug, ließ ihn aber in einem geän­der­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid außer Ansatz, da die Begüns­ti­gung nur für ein ein­zi­ges Objekt in Anspruch genom­men wer­den kön­ne. Dies sei bereits bei der 1. Woh­nung geschehen.

Der BFH wies die Revi­si­on als unbe­grün­det zurück. Dem Klä­ger kann der gel­tend gemach­te Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht gewährt wer­den, weil die Vor­aus­set­zun­gen für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei der 2. Woh­nung nicht erfüllt sind. Bereits aus dem Wort­laut der Vor­schrift ergibt sich, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Abzugs­be­trä­ge nur bei einem Gebäu­de in Anspruch neh­men kann (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Ehe­gat­ten, bei denen die Vor­aus­set­zun­gen für die Ehe­gat­ten­be­steue­rung vor­lie­gen, kön­nen die Abzugs­be­trä­ge für ins­ge­samt zwei Objek­te abzie­hen. Sind meh­re­re Steu­er­pflich­ti­ge Eigen­tü­mer eines Objekts, so ist jeder Anteil an einem sol­chen Gebäu­de ein eige­nes Objekt, sodass bei gemein­schaft­li­chem Eigen­tum von Ehe­gat­ten auch nur ein Gebäu­de begüns­tigt ist.

Fazit: Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kann nur ein­mal im Leben für ein begüns­tig­tes (nicht aus­tausch­ba­res) Bau­denk­mal in Anspruch genom­men werden.

Quelle:BFH | Urteil | X R 22/20 | 23-05-2023