Bei klei­ne­ren Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ist für Ein­nah­men und Ent­nah­men, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getä­tigt wer­den, eine Befrei­ung bei der Ertrag­steu­er ein­ge­führt wor­den. Die­se Steu­er­be­frei­ung gilt im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter mit einer instal­lier­ten Brut­to­leis­tung von

  • bis zu 30 kW (peak) aus­ge­stat­tet ist, wenn es sich um Anla­gen han­delt, die sich auf, an oder in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern (ein­schließ­lich Dächern von Gara­gen und Car­ports und ander­wei­ti­ger Neben­ge­bäu­de) befinden
  • bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit, wenn es sich um Anla­gen han­delt, die sich auf, an oder in sons­ti­gen Gebäu­den befinden.

Neben der objekt­be­zo­ge­nen Ein­schrän­kung gibt es eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Ein­schrän­kung, weil die Sum­me auf ins­ge­samt höchs­tens 100 kW (peak) pro Steu­er­pflich­ti­gen (natür­li­che Per­son oder Kapi­tal­ge­sell­schaft oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft) begrenzt ist. 

Pra­xis-Bei­spiel 1:
Ehe­mann und die Ehe­frau betrei­ben auf dem gemein­sam genutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus jeweils eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einer instal­lier­ten Brut­to­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter von jeweils 12,00 Kilo­watt (peak). Die Steu­er­be­frei­ung gilt sowohl für den Ehe­mann als auch für die Ehefrau.

Pra­xis-Bei­spiel 2: 
Ehe­mann und Ehe­frau betrei­ben auf dem gemein­sam genutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gemein­schaft­lich (als Mit­un­ter­neh­mer­schaft) eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einer instal­lier­ten Brut­to­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter von 24,00 Kilo­watt (peak). Die Steu­er­be­frei­ung gilt für die Ehe­leu­te als Mitunternehmerschaft.

Kei­ne begüns­tig­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge liegt z. B. in fol­gen­den Fäl­len vor: 

  • Der Steu­er­pflich­ti­ge hat auf sei­nem Ein­fa­mi­li­en­haus eine Anla­ge mit einer Leis­tung von 34,00 kW (peak) installiert.
  • Der Steu­er­pflich­ti­ge hat auf sei­nem Haus mit zwei Wohn­ein­hei­ten und der dazu­ge­hö­ri­gen Gara­ge jeweils eine Anla­ge mit einer maß­geb­li­chen Leis­tung von 15,10 kW (peak). Bei­de Anla­gen sind nicht begüns­tigt, da deren Leis­tung ins­ge­samt mit 30,20 kW (peak) die zuläs­si­gen 30,00 kW (peak) überschreitet.
  • Zwei Per­so­nen sind Mit­ei­gen­tü­mer eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses mit drei Wohn­ein­hei­ten. Die ers­te Per­son betreibt auf dem Pult­dach des Hau­ses eine Anla­ge mit 50,00 kW (peak) und die zwei­te Per­son auf den dazu­ge­hö­ri­gen Gara­gen eine Anla­ge mit 10,00 kW (peak). Die Anla­ge der ers­ten Per­son über­schrei­tet die maß­geb­li­che Leis­tung von 45,00 kW (peak) für das Mehr­fa­mi­li­en­haus ein­schließ­lich der Gara­gen und ist daher nicht begüns­tigt. Die Anla­ge der zwei­ten Per­son ist dage­gen begünstigt.

Bei der Prü­fung der Anzahl der Wohn-/Ge­wer­be­ein­hei­ten ist regel­mä­ßig auf die selb­stän­di­ge und unab­hän­gi­ge Nutz­bar­keit abzu­stel­len. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auch Eigen­tü­mer des Gebäu­des ist, auf, an oder in dem sich die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge befindet.

Frei­flä­chen-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind unab­hän­gig von ihrer Grö­ße nicht begünstigt.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023