Das kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Auf­la­den der Bat­te­rien von Elek­tro- bzw. Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob es sich um ein Pri­vat- oder Fir­men­fahr­zeug han­delt. Wäh­rend bei der 1%-Regelung der Lade­strom, der vom Arbeit­ge­ber gestellt wird, durch den Ansatz des pau­scha­len Nut­zungs­werts abge­gol­ten ist, wer­den Fir­men­wa­gen bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de dadurch begüns­tigt, dass die Strom­kos­ten nicht erfasst werden.

Das Auf­la­den pri­va­ter Elek­tro­fahr­zeu­ge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge des Arbeit­neh­mers beim Arbeit­ge­ber ist weder auf einen Höchst­be­trag noch auf die Anzahl der begüns­tig­ten Kraft­fahr­zeu­ge begrenzt. Begüns­tigt ist das Auf­la­den an jeder orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen Unter­neh­mens. Die Steu­er­be­frei­ung gilt eben­so für Leih­ar­beit­neh­mer im Betrieb des Ent­lei­hers. Die kos­ten­lo­se Über­las­sung des betrieb­li­chen Lade­stroms ist lohn­steu­er- und auch sozialversicherungsfrei.

Die Steu­er­frei­heit des Lade­stroms für pri­va­te Pkw der Beschäf­tig­ten ist nicht nur bei arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Lade­vor­rich­tun­gen, son­dern auch in fol­gen­den Fäl­len gegeben:

  • Der Arbeit­ge­ber gestat­tet einem exter­nen Anbie­ter den Betrieb von Lade­vor­rich­tun­gen auf sei­nem Betriebs­grund­stück. Die Kos­ten des von sei­nen Beschäf­tig­ten für ihre Fahr­zeu­ge aus die­sen Lade­vor­rich­tun­gen bezo­ge­nen Lade­stroms wer­den unmit­tel­bar vom Arbeit­ge­ber übernommen.
  • Der Arbeit­ge­ber ist Mie­ter einer Immo­bi­lie. Zu die­ser Immo­bi­lie gehö­ren auch Lade­vor­rich­tun­gen, die die Beschäf­tig­ten nut­zen kön­nen. Der Arbeit­ge­ber über­nimmt wie­der­um unmit­tel­bar die Kos­ten des von sei­nen Beschäf­tig­ten an die­sen Lade­vor­rich­tun­gen bezo­ge­nen Ladestroms.

Wich­tig! Im Gegen­satz zur lohn- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­en Über­las­sung von Strom an die Beschäf­tig­ten zum Auf­la­den eines pri­va­ten Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs muss die Wert­ab­ga­be der Umsatz­steu­er unter­wor­fen werden. 

Pri­va­te Ladevorrichtungen
Lohn­steu­er­frei sind auch vom Arbeit­ge­ber zusätz­lich gewähr­te Vor­tei­le für die zur pri­va­ten Nut­zung zeit­wei­se über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge (= Wall­bo­xen). Der aus Wall­bo­xen bezo­ge­ne Lade­strom fällt nicht unter die Steu­er­be­frei­ung. Die Steu­er­be­frei­ung gilt jedoch nur, wenn die Lade­vor­rich­tung im Eigen­tum des Arbeit­ge­bers bleibt. 

Der Arbeit­ge­ber kann die geld­wer­ten Vor­tei­le aus der Über­eig­nung einer Lade­vor­rich­tung eben­so wie sei­ne Zuschüs­se zu den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und für die Nut­zung einer Lade­vor­rich­tung pau­schal mit 25% ver­steu­ern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Vor­aus­set­zung: Auch die­se Leis­tun­gen müs­sen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Lade­vor­rich­tung (ein­schließ­lich Umsatzsteuer).

Pri­va­tes Auf­la­den des Elek­tro­dienst­wa­gens: Finanz­amt erlaubt pau­scha­len Auslagenersatz
Lädt der Arbeit­neh­mer ein ihm auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nes (Elek­tro-) Fir­men­fahr­zeug zuhau­se zu sei­nen Las­ten auf, müss­ten eigent­lich Auf­zeich­nun­gen geführt wer­den. Erfor­der­lich ist dazu regel­mä­ßig ein Ein­zel­nach­weis der Kos­ten, am bes­ten mit einem geson­der­ten Strom­zäh­ler. Erfor­der­lich sind Auf­zeich­nun­gen für einen reprä­sen­ta­ti­ven zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum, in der Regel drei Monate. 
Dies ver­ur­sacht jedoch Kos­ten – zum Bei­spiel für einen geson­der­ten geeich­ten Zäh­ler – und admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand. Zur Ver­ein­fa­chung des steu­er- und bei­trags­frei­en Aus­la­gen­er­sat­zes für das elek­tri­sche Auf­la­den eines Fir­men­wa­gens beim Mit­ar­bei­ter lässt die Finanz­ver­wal­tung des­halb monat­li­che Pau­scha­len zu (BMF, Schrei­ben v. 29. Sep­tem­ber 2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004).

Aktu­ell gel­ten fol­gen­de Pauschalen:
Monat­li­che Pau­scha­le bei zusätz­li­cher Lade­mög­lich­keit beim Arbeitgeber:

  • 30 € monat­lich für Elektrofahrzeuge,
  • 15 € monat­lich für Hybridelektrofahrzeuge.

Monat­li­che Pau­scha­le ohne zusätz­li­che Lade­mög­lich­keit beim Arbeitgeber:

  • 70 € monat­lich für Elektrofahrzeuge,
  • 35 € monat­lich für Elektrohybridfahrzeuge.

Als zusätz­li­che Lade­mög­lich­keit beim Arbeit­ge­ber gilt jeder zum unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Auf­la­den des Dienst­wa­gens geeig­ne­te Strom­an­schluss an einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers. Gleich­ge­stellt ist eine vom Arbeit­ge­ber unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung gestell­te Strom­tank­kar­te zum Auf­la­den des Dienst­wa­gens bei einem Drit­ten. In den übri­gen Fäl­len gel­ten die jeweils höhe­ren Pauschalen.

Durch den pau­scha­len Aus­la­gen­er­satz sind sämt­li­che Kos­ten für den Lade­strom abge­gol­ten. Ein zusätz­li­cher Aus­la­gen­er­satz der nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Kos­ten für den von einem Drit­ten bezo­ge­nen Lade­strom ist nicht zulässig.

Über­stei­gen die vom Mit­ar­bei­ter in einem Kalen­der­mo­nat getra­ge­nen Kos­ten für Lade­strom die maß­ge­ben­de Pau­scha­le, kann der Arbeit­ge­ber anstel­le der maß­ge­ben­den Pau­scha­le auch die anhand von Bele­gen nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Kos­ten als steu­er­frei­en Aus­la­gen­er­satz erstatten.

Wer­den die Kos­ten für den Lade­strom nicht vom Arbeit­ge­ber erstat­tet, son­dern vom betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer selbst getra­gen, min­dern die vor­ste­hen­den Beträ­ge den geld­wer­ten Vor­teil aus der Fir­men­wa­gen­ge­stel­lung beim Arbeit­neh­mer. Auch hier sind die nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Kos­ten maßgebend.

Pri­va­tes Elek­tro­fahr­zeug zuhau­se laden: Erstat­tung steuerpflichtig
Lädt ein Arbeit­neh­mer sein pri­va­tes Elek­tro­fahr­zeug zuhau­se auf, so sind kei­ne steu­er­frei­en Erstat­tun­gen mög­lich. Bei pri­va­ten Elek­tro­fahr­zeu­gen oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen des Arbeit­neh­mers stellt die Erstat­tung der vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Strom­kos­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 46 | 03-07-2025