Zah­lun­gen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regel­mä­ßig kei­ne steu­er­frei­en Trinkgelder. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­men, das an einer GmbH betei­ligt ist, zahl­te den bei­den Pro­ku­ris­ten der GmbH Beträ­ge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeich­ne­te die Zah­lun­gen als "Trink­gel­der". Die Pro­ku­ris­ten mach­ten im Rah­men ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen gel­tend, dass die Zah­lun­gen als Trink­gel­der steu­er­frei sei­en. Die Beträ­ge sei­en ihnen im Zusam­men­hang mit Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen von einem Drit­ten frei­wil­lig und ohne einen Rechts­an­spruch zusätz­lich zu dem von der GmbH als Arbeit­ge­be­rin gezahl­ten Arbeits­lohn gewährt worden.

Das Finanz­amt behan­del­te die Beträ­ge als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Frei­wil­li­ge Son­der­zah­lun­gen kon­zern­ver­bun­de­ner Unter­neh­men sei­en kei­ne steu­er­frei­en Trink­gel­der. Auch wenn die für das Streit­jahr gel­ten­de Fas­sung des EStG kei­ne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung ent­hal­te, sei die Höhe der Zah­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Der Begriff „Trink­geld“ wer­de durch den Emp­fän­ger geprägt. Trink­gel­der wer­den tra­di­tio­nell ins­be­son­de­re Kell­nern, Boten, Fri­seu­ren, Fuß­pfle­gern, Gepäck­trä­gern und Taxi­fah­rern gewährt. Es han­delt sich somit regel­mä­ßig um Arbeit­neh­mer in Beru­fen, die eher nied­rig ent­lohnt wer­den. Bei sol­chen Zusatz­leis­tun­gen han­delt es sich regel­mä­ßig nur um gerin­ge Beträ­ge. Geld­ge­schen­ke von hohem Wert oder einer Höhe, die einem Arbeits­ent­gelt ent­sprä­chen, sei­en dage­gen kein Trinkgeld.

Die hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­gen hat­ten kei­nen Erfolg. Das Finanz­ge­richt folg­te der Ansicht des Finanz­amts. Die Zah­lun­gen sind schon auf­grund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamt­um­stän­de kei­ne steu­er­frei­en Trink­gel­der. Auch wenn der Gesetz­ge­ber im Jahr 2002 die damals gel­ten­de Frei­be­trags­gren­ze in Höhe von 1.224 € abge­schafft hat, hat er nicht beab­sich­tigt, dass der Begriff des Trink­gelds kei­ne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung mehr hat. 

Die Zah­lun­gen in Höhe von 50.000 € bzw. von rund 1,3 Mio. € über­stei­gen jeden­falls deut­lich den Rah­men des­sen, was nach dem all­ge­mei­nen Begriffs­ver­ständ­nis als Trink­geld ver­stan­den wer­den kann.

Quelle:Finanzgerichte | Ent­schei­dung | FG Köln, 9 K 2507/20; 9 K 2814/20 | 13-12-2022