Sach­zu­wen­dun­gen sind als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu erfas­sen, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Vor­teil zuwen­det, der durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Es muss sich also um einen Vor­teil han­deln, bei dem es sich um eine Gegen­leis­tung für das Zur­ver­fü­gung­stel­len der indi­vi­du­el­len Arbeits­kraft des Arbeit­neh­mers han­delt. Bei einer Zuwen­dung an den Arbeit­neh­mer, die auf­grund ande­rer Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bewirkt wird, liegt kein Arbeits­lohn vor. Auch Vor­tei­le, die im ganz über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers gewährt wer­den, stel­len man­gels Ent­loh­nungs­cha­rak­ter kei­nen Arbeits­lohn dar.

Von einem eigen­stän­di­gen Nut­zungs­ver­hält­nis ist z. B. aus­zu­ge­hen, wenn der Arbeit­ge­ber ein „Gara­gen­geld“ zahlt, damit der Arbeit­neh­mer den über­las­se­nen Fir­men­wa­gen in sei­ner eige­nen Gara­ge unter­stellt. Der Arbeit­ge­ber will damit Risi­ken und Nach­tei­le, die mit dem Abstel­len im Frei­en ver­bun­den sind (Beschä­di­gung, Dieb­stahl, höhe­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en), aus­schlie­ßen. Fazit: Der Arbeit­ge­ber ver­folgt mit der Zah­lung eines „Gara­gen­gel­des“ ein über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se, sodass kein Arbeits­lohn vorliegt.

Kon­se­quenz: Die Über­las­sung eines Park­plat­zes an einen Arbeit­neh­mer kann unter­schied­lich moti­viert sein, sodass die Kos­ten, die der Arbeit­ge­ber über­nimmt – je nach Situa­ti­on – steu­er­lich unter­schied­lich zu beur­tei­len sind: 

  • Über­las­sung unent­gelt­li­cher Park­plät­ze am Fir­men­sitz bzw. an der ers­ten Tätig­keits­stät­te = Nut­zungs­über­las­sung stellt kei­nen Arbeits­lohn dar.
  • Erstat­tung der Park­ge­büh­ren für öffent­li­che Park­plät­ze oder Park­häu­ser in der Nähe der ers­ten Tätig­keits­stät­te = es liegt inso­weit steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor.
  • Arbeit­ge­ber mie­tet öffent­li­che Park­plät­ze oder Stell­plät­ze in einem Park­haus in der Nähe der ers­ten Tätig­keits­stät­te an, um die­se sei­nen Arbeit­neh­mern kos­ten­los zu über­las­sen = es liegt in der Regel kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor.
  • Erstat­tung der Park­ge­büh­ren bei beruf­li­chen Aus­wärts­tä­tig­kei­ten des Arbeit­neh­mers = die erstat­te­ten Beträ­ge nach § 3 Nr. 16 EstG sind steuerfrei.
  • Erstat­tung von Park­ge­büh­ren bei Pri­vat­fahr­ten des Arbeit­neh­mers = es liegt steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor (das gilt auch bei der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens, weil die Park­ge­büh­ren nicht durch den Ansatz der 1%-Regelung abge­gol­ten sind).
  • Zah­lung eines „Gara­gen­gel­des“ durch den Arbeit­ge­ber für die Unter­brin­gung eines arbeit­neh­mer­ei­ge­nen Fahr­zeugs = es han­delt sich um steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.
  • Arbeit­neh­mer ver­mie­tet sei­nem Arbeit­ge­ber die eige­ne Gara­ge, damit der Dienst­wa­gen dort unter­ge­stellt wird = es han­delt sich um Zah­lun­gen, die der Arbeit­ge­ber auf­grund eines Miet­ver­trags zahlt, sodass es sich nicht um Arbeits­lohn, son­dern um Miet­zah­lun­gen i.S. des § 21 Abs. 1 EStG handelt.
  • Arbeit­neh­mer mie­tet die Gara­ge von einem Drit­ten, um dar­in den Fir­men­wa­gen unter­zu­stel­len; der Arbeit­ge­ber erstat­tet sei­nem Arbeit­neh­mer die­se Miet­kos­ten = es han­delt sich um steu­er­frei­en Aus­la­gen­er­satz und nicht um Arbeitslohn.

Hin­weis: Trägt der Arbeit­neh­mer die Park­ge­büh­ren für das Abstel­len sei­nes Fahr­zeugs wäh­rend der Arbeits­zeit selbst, sind die Kos­ten durch den Ansatz der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abgegolten.

Quelle:BFH | Urteil | Mit­tei­lung der OFD Müns­ter, BFH-Urtei­le | 15-01-2026