Arbeit­ge­ber von Mini­job­bern im Pri­vat­haus­halt kön­nen von Steu­er­vor­tei­len pro­fi­tie­ren. Sie kön­nen die Kos­ten für eine Haus­halts­hil­fe als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung in begrenz­tem Umfang steu­er­lich gel­tend machen. Eine wich­ti­ge Rol­le spielt dabei die Finanz­amts­be­schei­ni­gung. Die­se erhal­ten Arbeit­ge­ber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale.

Steu­er­vor­teil für pri­va­te Arbeit­ge­ber von bis zu 510 Euro pro Jahr
Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt bie­ten steu­er­li­che Vor­tei­le. Ob Hil­fe im Haus­halt, bei der Gar­ten­ar­beit oder der Senio­ren­be­treu­ung erfolgt, es lohnt sich die Anmel­dung bei der Mini­job-Zen­tra­le, weil sie nicht nur recht­li­che Sicher­heit bringt und den Steu­er­vor­teil sichert.

Die Anmel­dung einer Haus­halts­hil­fe als Mini­job­ber kön­nen Pri­vat­haus­hal­te unkom­pli­ziert über das Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren bei der Mini­job-Zen­tra­le erle­di­gen. Die Anmel­dung ist ein­fach: Pri­va­te Arbeit­ge­ber kön­nen sie online aus­fül­len oder auf Wunsch auch per Tele­fon, Fax oder Post durch­füh­ren. Arbeit­ge­ber im Pri­vat­haus­halt zah­len maxi­mal 14,62% Abga­ben des monat­li­chen Ver­diens­tes an die Mini­job-Zen­tra­le. 20% der gesam­ten Auf­wen­dun­gen kön­nen dann von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den, höchs­tens jedoch bis zu 510 € jährlich.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Haus­halts­hil­fe arbei­tet monat­lich 12 Stun­den und ver­dient 15 € pro Stun­de. Der monat­li­che Ver­dienst der Haus­halts­hil­fe beträgt 180,00 €. Die monat­li­chen Abga­ben des Arbeit­ge­bers an die Mini­job-Zen­tra­le: 26,32 € (14,62% von 180,00 €) füh­ren somit zu Aus­ga­ben von ins­ge­samt 206,32 €.
Gespar­te Ein­kom­men­steu­er pro Monat: 41,26 € (20% von 206,32 €). Somit spart der Pri­vat­haus­halt 14,94 € im Monat (Steu­er­erspar­nis 41,26 € – monat­li­che Abga­ben 26,32 €).

Bis zu einem monat­li­chen Ver­dienst von ca. 290 € fällt der Steu­er­vor­teil für eine ange­mel­de­te Haus­halts­hil­fe höher aus als die Abga­ben, die Arbeit­ge­ber an die Mini­job-Zen­tra­le zah­len. Bei einem durch­schnitt­li­chen Ver­dienst von 185 € erzie­len Arbeit­ge­ber die größ­te Erspar­nis (15,36 € monatlich).

Mit dem Haus­halts­scheck-Rech­ner der Mini­job-Zen­tra­le kön­nen Pri­vat­haus­hal­te die Abga­ben für ihre Haus­halts­hil­fe und den Steu­er­vor­teil berechnen.

Der Nach­weis fürs Finanz­amt – ohne Extra­auf­wand
Jedes Jahr im Febru­ar erhal­ten Arbeit­ge­ber im Pri­vat­haus­halt auto­ma­tisch die Finanz­amts­be­schei­ni­gung von der Mini­job-Zen­tra­le, die als Nach­weis für die Steu­er­erklä­rung genutzt wer­den kann. In der Finanz­amts­be­schei­ni­gung sind die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen für die Steu­er­erklä­rung für das ver­gan­ge­ne Kalen­der­jahr zusammengefasst:

  • Ver­dienst, der an die Haus­halts­hil­fe gezahlt wurde
  • Abga­ben, die an die Mini­job-Zen­tra­le ent­rich­tet wurden
  • Gesamt­auf­wand, der für den Mini­job im Pri­vat­haus­halt ent­stan­den ist

Kin­der­be­treu­ung als Mini­job: Es kön­nen bis zu 4.800 € gel­tend gemacht wer­den
Fami­li­en, die aus­schließ­lich für die Betreu­ung ihres Kin­des einen Mini­job­ber ein­stel­len, kön­nen 80% der Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung steu­er­lich gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist, dass

  • das betreu­te Kind zum Haus­halt gehört und unter 14 Jah­re alt ist (alter­na­tiv: das Kind hat eine Behin­de­rung und kann des­halb nicht selbst für sich sorgen).
  • die Betreu­ungs­kos­ten nicht bar gezahlt wer­den, zum Bei­spiel per Über­wei­sung. Als Nach­weis gel­ten Kontobelege.
  • Der Mini­job muss bei der Mini­job-Zen­tra­le ange­mel­det sein.

Wich­tig: Wenn Pri­vat­haus­hal­te die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­be in der Steu­er­erklä­rung abset­zen, kön­nen sie gleich­zei­tig kei­ne 20% Steu­er­ermä­ßi­gung für einen Haus­halts-Mini­job gel­tend machen.

Pra­xis-Bei­spiel: Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­be
Eine Fami­lie gibt jähr­lich 5.400 € für die Kin­der­be­treu­ung aus. Es kön­nen 4.320 € (80% von 5.400 €) in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht werden.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | www​.mini​job​zen​tra​le​.de | 05-03-2026