Das Kind des Ehe­gat­ten kann auch nach Auf­lö­sung der Ehe mit dem leib­li­chen Eltern­teil beim Stief­eltern­teil berück­sich­tigt wer­den. Zu den Stief­kin­dern gehö­ren auch Kin­der des Ehe­gat­ten bzw. Lebens­part­ners bezie­hungs­wei­se des ver­stor­be­nen oder geschie­de­nen Ehe­gat­ten bzw. Lebens­part­ners, und zwar unab­hän­gig davon, ob die­se Kin­der "durch­ge­hend" im Haus­halt des Stief­eltern­teils verbleiben.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Kind, für das Kin­der­geld bean­tragt wur­de, ent­stammt den leib­li­chen Eltern, deren Ehe auf­ge­löst wur­de. Die Klä­ge­rin leb­te in einer Bezie­hung mit der leib­li­chen Mut­ter des Kin­des in einem gemein­sa­men Haus­halt. Es bestand eine ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft. Im gemein­sa­men Haus­halt leb­ten neben den bei­den leib­li­chen Kin­dern der Klä­ge­rin auch die bei­den leib­li­chen Kin­der der Lebens­part­ne­rin, die mit Ein­tra­gung der Lebens­part­ner­schaft Stief­kin­der der Klä­ge­rin wur­den. Spä­ter trenn­ten sich die Klä­ge­rin und ihre Lebens­part­ne­rin. In die­sem Zusam­men­hang zog die Lebens­part­ne­rin mit ihren bei­den leib­li­chen Kin­dern aus.

Ein Kind der Lebens­ge­fähr­tin zog im Jahr 2019 zunächst zu ihrem Vater. Spä­ter hat der Vater einer Rück­kehr des Kin­des in den Haus­halt der Klä­ge­rin zuge­stimmt, wor­auf­hin das Kind zur Klä­ge­rin (= Stief­mut­ter) zog und dort mit allei­ni­gem Wohn­sitz lebt. Gegen­über der Fami­li­en­kas­se hat der Klä­ger der Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des an die Klä­ge­rin zuge­stimmt. Am 8.11.2022 stell­te die Klä­ge­rin bei der Fami­li­en­kas­se einen Antrag auf Gewäh­rung von Kin­der­geld ab Novem­ber 2022. Die­ser Antrag wur­de mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass das Kind der ehe­ma­li­gen Lebens­ge­fähr­tin nicht als Stief­kind berück­sich­tigt wer­den kön­ne, weil die Lebens­ge­mein­schaft nicht mehr besteht.

Hier­ge­gen erhob die Klä­ge­rin Ein­spruch, weil das Stief­kind­schafts­ver­hält­nis wei­ter bestehe und nicht vom Bestand der Ehe oder Lebens­part­ner­schaft abhän­gig sei. Es bestehe viel­mehr wei­ter, auch wenn die Ehe oder Lebens­part­ner­schaft geschie­den oder auf­ge­löst werde.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass auch die vom Berech­tig­ten in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom-menen Kin­der sei­nes Ehe­gat­ten als Kin­der (Stief­kin­der) berück­sich­tigt wer­den (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanz­ge­richt legt die­se Vor­schrift so aus, dass zu den Kin­dern des Ehe­gat­ten bzw. Lebens­part­ners auch die Kin­der des ver­stor­be­nen oder geschie­de­nen Ehe­gat­ten bzw. Lebens­part­ners zäh­len, und zwar unab­hän­gig davon, ob die­se „durch­ge­hend“ im Haus­halt des Stief­eltern­teils verbleiben.

Sach­li­che Grün­de für eine Benach­tei­li­gung von Stiefelternteil/​Stiefkind im Kin­der­geld­recht sind nicht ersicht­lich, zumal die­ses in beson­de­rer Wei­se zur Siche­rung des Kin­des­wohls aus­ge­legt ist. Etwa­igen Beson­der­hei­ten bei der Abgren­zung der Kin­der­geld­be­rech­ti­gung zwi­schen ver­schie­de­nen Berech­tig­ten wird ins­be­son­de­re durch das Kri­te­ri­um der „Haus­halts­auf­nah­me“ Rech­nung getragen.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen, weil die Fra­ge, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Stief­kin­der auch nach Auf­lö­sung der Ehe bzw. Lebens­part­ner­schaft wei­ter­hin berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind, bis­lang nicht höchst­rich­ter­lich geklärt ist.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | 13 K 254/23 | 03-08-2023