Streu­wer­be­ar­ti­kel sind Wer­be­mit­tel, die durch ihre brei­te Streu­ung eine Viel­zahl von Men­schen errei­chen und damit den Bekannt­heits­grad des Unter­neh­mens stei­gern. Streu­wer­be­ar­ti­kel, wie Taschen­ka­len­der, Kugel­schrei­ber, Feu­er­zeu­ge und der­glei­chen (bis 10 € je Arti­kel) und gering­wer­ti­ge Waren­pro­ben, sind nicht als Geschen­ke einzustufen.

Die Finanz­ver­wal­tung stuft alle Sach­zu­wen­dun­gen, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 10 € nicht über­stei­gen, als Streu­wer­be­ar­ti­kel ein, die nicht nach § 37b EStG pau­schal ver­steu­ert wer­den. Somit unter­bleibt die Besteue­rung bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Arti­kel und bei gering­wer­ti­gen Waren­pro­ben, die nicht als Geschen­ke ein­zu­stu­fen sind. Im Übri­gen muss der Beschenk­te den Wert des Geschenks auch dann nicht als Betriebs­ein­nah­me erfas­sen, wenn ihm der Schen­ker mit­ge­teilt hat, dass er die Steu­er pau­schal über­nom­men hat (§ 37b EStG).

Besteht der ein­zel­ne Wer­be­ar­ti­kel aus einer Sach­ge­samt­heit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugel-schrei­bern im Wert von jeweils 6 €, ist für die Prü­fung der 10-€-Grenze auf den Wert der Sach­ge­samt­heit abzu­stel­len. Die Umsatz­steu­er ist für die Prü­fung der 10 €-Gren­ze hin­zu­zu­rech­nen, wenn der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist.

Bei Geschen­ken und Streu­wer­be­ar­ti­keln sind fol­gen­de Beson­der­hei­ten bei den Auf­zeich­nungs-pflich­ten zu beachten:

  • Bei Geschen­ken muss der Name des Emp­fän­gers aus der Buchung bzw. dem Buchungs­be­leg erkenn­bar sein. Geschen­ke der glei­chen Art dür­fen in einer Buchung zusam­men­ge­fasst wer­den (Sam­mel­bu­chung), wenn die Namen der Emp­fän­ger auf dem Buchungs­be­leg ver­merkt bzw. eine Namens­lis­te zusam­men mit der Rech­nung abge­hef­tet wird.
  • Bei Streu­wer­be­ar­ti­kel (= Gegen­stän­den von gerin­gem Wert bis 10 € je Arti­kel) brau­chen die Namen der Emp­fän­ger nicht fest­ge­hal­ten zu werden.

Ergeb­nis: Bei der Prü­fung der 10-€-Grenze ist auf den Wert des ein­zel­nen Wer­be­ar­ti­kels abzu­stel­len, auch wenn ein Emp­fän­ger meh­re­re Arti­kel erhält. Das bedeu­tet, dass der Unter­neh­mer alle Arti­kel mit einem Ein­kaufs- oder Her­stel­lungs­wert von nicht mehr als 10 € als Wer­be­kos­ten bucht, ohne die Namen der Emp­fän­ger auf­zeich­nen zu müs­sen. Somit fehlt es bis­her an der Mög­lich­keit, dem Emp­fän­ger einen geld­wer­ten Vor­teil zurech­nen zu kön­nen. Die Anwen­dung des § 37b EStG schei­det somit schon allein aus Prak­ti­ka­bi­li­täts­grün­den aus.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG UND BMF-Schrei­ben vom 19.05.2015 | 12-03-2026