Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein E-Bike zur Ver­fü­gung, das er auch pri­vat nut­zen kann, muss der Arbeit­ge­ber den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil nur dann als geld­wer­ten Vor­teil erfas­sen, wenn das E-Bike als Kfz ein­zu­stu­fen ist. Die Über­las­sung von Fahr­rä­dern oder E-Bikes, die als Fahr­rad ein­zu­stu­fen sind, ist seit dem 1.1.2019 grund­sätz­lich steu­er­frei. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit ist, dass der Arbeit­ge­ber die Pri­vat­nut­zung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahr­rad oder Kfz ein­zu­stu­fen ist, rich­tet sich nach § 1 des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gel­ten Land­fahr­zeu­ge, die durch Maschi­nen­kraft bewegt wer­den, ohne an Bahn­glei­se gebun­den zu sein.
  • Kein Kfz sind Land­fahr­zeu­ge, die durch Mus­kel­kraft fort­be­wegt wer­den und mit einem elek­tro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb mit einer Nenn­dau­er­leis­tung von höchs­tens 0,25 kW aus­ge­stat­tet sind, deren Unter­stüt­zung sich mit zuneh­men­der Fahr­zeug­ge­schwin­dig­keit pro­gres­siv ver­rin­gert und beim Errei­chen einer Geschwin­dig­keit von 25 km/​h oder frü­her unter­bro­chen wird.

Über­lässt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein betrieb­li­ches Fahr­rad (kein Kfz) zur pri­va­ten Nut­zung, wen­det er ihm einen geld­wer­ten Vor­teil zu. Die­ser geld­wer­te Vor­teil ist wie folgt als Arbeits­lohn zu erfassen:

  • Die Vor­tei­le aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads, das kein Kraft­fahr­zeug ist, sind steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt.
  • Erfolgt die Über­las­sung nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn und wird das betrieb­li­che Fahr­rad erst­mals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, wird der monat­li­che Durch­schnitts­wert der pri­va­ten Nut­zung für das Kalen­der­jahr mit 1% des auf vol­le 100 € abge­run­de­ten Vier­tels des Lis­ten­prei­ses angesetzt.

Lis­ten­preis ist hier die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads, ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er. Han­delt es sich um ein gebrauch­tes Fahr­rad, kommt es nicht auf den Zeit­punkt an, zu dem der Arbeit­ge­ber die­ses Fahr­rad ange­schafft, her­ge­stellt oder geleast hat. Mit dem pau­scha­len 1%-Wert sind alle Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung erfasst.

  • Die Frei­gren­ze von 50 € für Sach­be­zü­ge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeit­ge­ber z. B. eine Fahr­rad­ver­leih­fir­ma, kann bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Rabatt­frei­be­trag in Höhe von 1.080 € berück­sich­tigt wer­den, wenn die Lohn­steu­er nicht nach § 40 EStG pau­schal erho­ben wird.
  • Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten auch für Elek­tro­fahr­rä­der, wenn sie ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rä­der ein­zu­ord­nen sind (wenn also kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht besteht). Ist das Elek­tro­rad als Kfz ein­zu­stu­fen, weil der Motor auch Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/​h unter­stützt, gel­ten die­sel­ben Rege­lun­gen, die auch für ande­re Kfz gelten.)
Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 37 | 13-03-2025