Not­wen­di­ge Mehr­auf­wen­dun­gen, die einem Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­ner aus­wär­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit auf einem Kraft­fahr­zeug des Arbeit­ge­bers oder eines vom Arbeit­ge­ber beauf­trag­ten Drit­ten im Zusam­men­hang mit einer Über­nach­tung in dem Kraft­fahr­zeug für Kalen­der­ta­ge ent­ste­hen, an denen der Arbeit­neh­mer eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bean­spru­chen könn­te, sind Wer­bungs­kos­ten. Anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen, die dem Arbeit­neh­mer im Zusam­men­hang mit einer Über­nach­tung in dem Kraft­fahr­zeug ent­ste­hen, kann im Kalen­der­jahr ein­heit­lich eine Pau­scha­le von 9 € für jeden Kalen­der­tag berück­sich­tigt wer­den, an dem der Arbeit­neh­mer eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bean­spru­chen könnte.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das Finanz­ge­richt hat die Über­nach­tungs­pau­scha­le für die Tage nicht aner­kannt, an denen unstrei­tig einen Anspruch auf eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bestand, es aber an einer Über­nach­tung im Lkw fehl­te. Die für die Gewäh­rung der Über­nach­tungs­pau­scha­le not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen lie­gen somit nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts nicht alle vor. Das Finanz­ge­richt hat des­halb die Revi­si­on nicht zugelassen.

Aber: Der BFH hat den­noch auf­grund der Beschwer­de des Klä­gers die Revi­si­on gegen die Ent­schei­dung zuge­las­sen (Az. VI R 6/25). Betrof­fe­ne Fäl­le soll­ten bis zu einer end­gül­ti­gen Ent­schei­dung durch den BFH offen­ge­hal­ten wer­den (ent­we­der bereits beim Lohn­steu­er­ab­zug oder spä­tes­tens in der Steu­er­erklä­rung). Zu klä­ren ist somit, ob die Über­nach­tungs­pau­scha­le für Über­nach­tun­gen eines Berufs­kraft­fah­rers im LKW sei­nes Arbeit­ge­bers durch die Kopp­lung an gewähr­te Ver­pfle­gungs­pau­scha­len jeweils auch für An- und Abrei­se­ta­ge zu berück­sich­ti­gen ist.

Hin­wei­se:

  • Die Pau­scha­le kann auch von mit­fah­ren­den Beschäf­tig­ten bean­sprucht wer­den, die eben­falls im Fahr­zeug über­nach­ten (BMF-Schrei­ben vom 25.11.2020).
  • Die Erstat­tung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Mehr­auf­wands ist alter­na­tiv zur Über­nach­tungs­pau­scha­le möglich.
  • Die beson­de­re Lkw-Über­nach­tungs­pau­scha­le ist zu unter­schei­den von der all­ge­mei­nen Über­nach­tungs­pau­scha­le. Für jede Über­nach­tung im Inland darf der Arbeit­ge­ber ohne Ein­zel­nach­weis einen Pausch­be­trag steu­er­frei erstat­ten (im Inland 20 € gem. R 9.7 Abs. 3 LStR). Ein pau­scha­ler Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist inso­weit nicht möglich.
Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Thü­rin­gen, 2 K 534/22 | 17-06-2025