Bei der Ehren­amts­pau­scha­le und der Übungs­lei­ter­pau­scha­le han­delt es sich jeweils um steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen. Je nach Tätig­keit gel­ten dabei fol­gen­de Regelungen:

Ehren­amts­pau­scha­le: Die Ehren­amts­pau­scha­le ist eine steu­er­freie Pau­scha­le, die Per­so­nen nut­zen kön­nen, die sich frei­wil­lig in sozia­len, kul­tu­rel­len oder gemein­nüt­zi­gen Berei­chen enga­gie­ren. Sie dient als Kom­pen­sa­ti­on für klei­ne­re Auf­wän­de, die mit ehren­amt­li­cher Tätig­keit ver­bun­den sind.

  • Die Ehren­amts­pau­scha­le beträgt zur­zeit 840 € jährlich.
  • Ab 2026 wird der Betrag soll auf 960 € jähr­lich angehoben

Übungs­lei­ter­pau­scha­le:
Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le gilt für Per­so­nen, die in Sport­ver­ei­nen, Volks­hoch­schu­len oder ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen als Übungs­lei­ter oder Trai­ner tätig sind. Die­se Pau­scha­le soll hel­fen, die Aus­ga­ben für die Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung und Nach­be­rei­tung von Kur­sen oder Trai­nings zu decken.

  • Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le beträgt zur­zeit 3.000 € jährlich.
  • Ab 2026 wird der Betrag auf 3.300 € jähr­lich erhöht.

Ein­nah­men für sol­che Tätig­kei­ten blei­ben steu­er­frei, soweit sie die Höhe der Ehren­amts­pau­scha­le oder des Übungs­lei­ter­frei­be­tra­ges nicht über­schrei­ten. Das Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht schließt sich die­ser Rege­lung an. Ein­nah­men bis zur Höhe der steu­er­frei­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le oder Ehren­amts­pau­scha­le blei­ben auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Für die­se Ver­gü­tun­gen müs­sen also kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt wer­den. Die Pau­scha­len haben kei­nen Ein­fluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.

Die Übungs­lei­ter­pau­scha­le kann für bestimm­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten genutzt wer­den. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Tätig­kei­ten als

  • Übungs­lei­ter
  • Aus­bil­der
  • Erzie­her
  • Betreu­er

Auch wer künst­le­risch tätig ist oder sich um älte­re, kran­ke oder beein­träch­tig­te Men­schen küm­mert, kann von der Übungs­lei­ter­pau­scha­le pro­fi­tie­ren. Um steu­er­frei zu blei­ben, muss die Tätig­keit neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wer­den. Der zeit­li­che Umfang darf dem­nach nicht mehr als ein Drit­tel eines ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­er­werbs aus­ma­chen. Die begüns­tig­ten Tätig­kei­ten müs­sen wei­ter­hin im Auf­trag einer öffent­li­chen Ein­rich­tung oder einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on erfol­gen, die gemein­nüt­zi­ge, sozia­le oder kirch­li­che Zwe­cke unter­stützt, wie z. B. Chor­lei­ter, Sport­trai­ner, Jugend­grup­pen­lei­ter oder Kirchenmusiker.

Für die Anwen­dung der Ehren­amts­pau­scha­le muss die Tätig­keit in einem die­ser Berei­che stattfinden:

  • in einer gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Organisation
  • im Auf­trag oder Dienst einer öffent­li­chen Ein­rich­tung inner­halb der Euro­päi­schen Union
  • in einer Ein­rich­tung, die gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke unterstützt

Im Gegen­satz zur Übungs­lei­ter­pau­scha­le gibt es bei der Ehren­amts­pau­scha­le kei­ne Ein­schrän­kun­gen auf bestimm­te Tätig­kei­ten. Eine ehren­amt­li­che Tätig­keit kann zum Bei­spiel in einem Sport­ver­ein, einer Umwelt­schutz­grup­pe oder beim Deut­schen Roten Kreuz statt­fin­den (zum Bei­spiel als Vor­stand einer gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft, Platz­wart und ehren­amt­li­che Schieds­rich­ter im Amateursport).

Die Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le sind auch mit einem Mini­job kom­bi­nier­bar. Das gilt selbst dann, wenn bei­de Tätig­kei­ten bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber aus­ge­übt wer­den. Die jewei­li­ge Pau­scha­le kann dabei am Stück (en bloc) genutzt oder auf das Jahr auf­ge­teilt wer­den (pro-rata).  

Auf­tei­lung pro rata: Hier­bei wird die Pau­scha­le monat­lich zu glei­chen Tei­len auf­ge­braucht. Bei einer ganz­jäh­ri­gen Beschäf­ti­gung kann ab dem 1. Janu­ar 2026 die Übungs­lei­ter­pau­scha­le jeden Monat in Höhe von 275 € und die Ehren­amts­pau­scha­le in Höhe von 80 € steu­er- und damit auch bei­trags­frei ange­wen­det wer­den. Mel­de- und bei­trags­pflich­tig ist in die­sem Modell nur der Betrag, der den antei­li­gen Steu­er­frei­be­trag übersteigt.

Ohne Auf­tei­lung "en bloc": Bei die­ser Vari­an­te wird die jewei­li­ge Pau­scha­le am Stück auf­ge­braucht. Das bedeu­tet, dass sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich kein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis vor­liegt, solan­ge die­ser Betrag nicht auf­ge­braucht ist. Ab dem 1.1.2026 kön­nen so im Rah­men der Übungs­lei­ter­pau­scha­le 3.300 € und im Rah­men der Ehren­amts­pau­scha­le 960 € ange­setzt wer­den. Solan­ge die­se Pau­scha­len nicht über­schrit­ten wer­den, ist die Tätig­keit nicht als Mini­job zu mel­den. Es spielt hier­bei kei­ne Rol­le, ob der Betrag bereits zu Beginn eines Kalen­der­jah­res auf­ge­braucht wird oder ob sich die Aus­übung der Tätig­keit über das gesam­te Jahr ver­teilt. Die Mel­de- und Bei­trags­pflicht tritt erst ein, wenn der Steu­er­frei­be­trag der jewei­li­gen Pau­scha­le auf­ge­braucht ist und ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis vorliegt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Ver­ein beschäf­tigt einen Übungs­lei­ter ab dem 1.1.2026. Die Tätig­keit wird ganz­jäh­rig aus­ge­übt. Pro Monat ist für die neben­be­ruf­li­che Tätig­keit eine Ver­gü­tung in Höhe von 775 € ver­ein­bart. Der Ver­ein ent­schei­det sich dazu, den Steu­er­frei­be­trag „pro-rata“ anzu­wen­den. Für die Sozi­al­ver­si­che­rung bedeu­tet das: monat­li­che Ver­gü­tung 775 € abzüg­lich monat­li­che Übungs­lei­ter­pau­scha­le 275 € = ver­blei­ben­der steu­er- und bei­trags­pflich­ti­ger monat­li­cher Ver­dienst von 500 €. Der nach Abzug der steu­er­frei­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le ver­blei­ben­de Ver­dienst liegt im Rah­men eines Mini­jobs. Der Übungs­lei­ter ist bei der Mini­job-Zen­tra­le anzu­mel­den. Die monat­li­chen Abga­ben sind von dem ver­blei­ben­den Ver­dienst in Höhe von monat­lich 500 € zu berechnen.

Ent­schei­det sich der Ver­ein dem Übungs­lei­ter für die neben­be­ruf­li­che Tätig­keit die­sel­be Ver­gü­tung in Höhe von 775 € zu zah­len und wird die Tätig­keit auch für ein Jahr aus­ge­übt und der Steu­er­frei­be­trag „en bloc“ ange­wen­det, bedeu­tet dies für die Sozi­al­ver­si­che­rung Fol­gen­des: Die Mel­de- und Bei­trags­pflicht besteht erst ab dem Monat, in dem der steu­er­freie Betrag aus der Übungs­lei­ter­pau­scha­le auf­ge­braucht ist und dar­über hin­aus ein bei­trags­pflich­ti­ger Ver­dienst gezahlt wird. In Bei­spiels­fall muss der Mini­job zum 1. Mai ange­mel­det wer­den, da in die­sem Monat die Übungs­lei­ter­pau­scha­le auf­ge­braucht ist. Für Mai ver­bleibt ein sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Ver­dienst in Höhe von 575 €. Von die­sem Betrag wer­den die Abga­ben berech­net. Ab dem Monat Juni bis ein­schließ­lich Dezem­ber sind die Mini­job-Abga­ben vom gesam­ten Ver­dienst in Höhe von 775 € zu zahlen.

Für die Prü­fung, ob ein Mini­job vor­liegt, ist zunächst der durch­schnitt­li­che Ver­dienst zu ermitteln:

  • monat­li­cher Ver­dienst (775 € x 12) = 9.300 €
  • Steu­er­frei­be­trag = 3.300 €
  • ver­blei­ben­des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt = 6.000 €
  • regel­mä­ßig monat­li­ches Arbeits­ent­gelt (6.000 : 12) = 500 €

Fazit: Nach Abzug der Übungs­lei­ter­pau­scha­le ver­bleibt im Durch­schnitt ein regel­mä­ßi­ger monat­li­cher Ver­dienst in Höhe von 500 €. Es han­delt sich damit grund­sätz­lich um einen Mini­job, wel­cher nach dem Auf­brau­chen der Übungs­lei­ter­pau­scha­le bei der Mini­job-Zen­tra­le ange­mel­det wer­den muss.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | News­let­ter der Mini­job-Zen­tra­le | 24-11-2025