Die Beschrän­kung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes auf kon­kre­te Aspek­te der Beher­ber­gungs­leis­tun­gen steht nach dem Urteil des EuGH im Ein­klang mit der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie. Der EuGH hat ent­schie­den, dass die deut­sche Rege­lung, die den ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz auf kon­kre­te Aspek­te der Beher­ber­gungs­leis­tun­gen in Hotels beschränkt, grund­sätz­lich mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar ist. Kon­kret ging es hier um die Aus­le­gung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richt­li­nie 2006/112/E (Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie).

Fazit: Für Hotels ist und bleibt es damit umständ­lich, dass die „kurz­fris­ti­ge“ Beher­ber­gung dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz unter­liegt, aber der ermä­ßig­te Steu­er­satz nicht für alle Leis­tun­gen gilt. Bei Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen, selbst wenn sie im Pau­schal­preis ent­hal­ten sind, muss daher zwi­schen Haupt- und Neben­leis­tun­gen unter­schie­den wer­den, wobei teil­wei­se der nor­ma­le Steu­er­satz von 19% anzu­wen­den ist.

Pra­xis-Fall:
Der BFH hat­te die Vor­la­ge­fra­gen an den EuGH in drei ver­bun­de­nen Rechts­sa­chen gestellt, die sich auf die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf Neben­leis­tun­gen wie Früh­stück, Park­plät­ze, WLAN sowie Fit­ness- und Well­ness­ein­rich­tun­gen beziehen.

Hin­ter­grund: Die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie erlaubt den Mit­glied­staa­ten, ermä­ßig­te Mehr­wert­steu­er­sät­ze auf bestimm­te Kate­go­rien von Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen anzu­wen­den, die in Anhang III auf­ge­führt sind. Dazu gehört auch die „Beher­ber­gung in Hotels und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen“. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richt­li­nie gestat­tet den Mit­glied­staa­ten, die­se ermä­ßig­ten Sät­ze selek­tiv auf kon­kre­te und spe­zi­fi­sche Aspek­te die­ser Kate­go­rien anzu­wen­den, sofern der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­li­tät beach­tet wird.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unter­liegt die kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gung von Frem­den einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7%. Aller­dings gilt dies nicht für Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen, selbst wenn sie im Pau­schal­preis ent­hal­ten sind. Unter­schie­den wird zwi­schen Haupt- und Neben­leis­tun­gen, wobei letz­te­re teil­wei­se dem nor­ma­len Steu­er­satz von 19% unterliegen.

Sach­ver­hal­te in den Aus­gangs­ver­fah­ren
In den Aus­gangs­ver­fah­ren ging es kon­kret um fol­gen­de Fälle:

  • Aus­gangs­ver­fah­ren Rs. C 409/24: Ein Hotel­be­trei­ber hat­te den ermä­ßig­ten Steu­er­satz auf Über­nach­tun­gen, Früh­stück und die Bereit­stel­lung von Park­plät­zen ange­wen­det. Nach einer Außen­prü­fung stell­te das Finanz­amt fest, dass Früh­stück und Park­plät­ze nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung dien­ten und daher mit dem Nor­mal­satz zu besteu­ern seien.
  • Aus­gangs­ver­fah­ren Rs. C 410/24: Eine Pen­si­on bot Über­nach­tun­gen mit Früh­stück zu einem Pau­schal­preis an. Das Finanz­amt besteu­er­te das Früh­stück mit dem Nor­mal­satz, da es nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung diene.
  • Aus­gangs­ver­fah­ren Rs. C 411/24: Ein Hotel­be­trei­ber stell­te Gäs­ten zusätz­lich zu Über­nach­tun­gen WLAN, Park­plät­ze sowie Fit­ness- und Well­ness­ein­rich­tun­gen zur Ver­fü­gung, ohne dafür sepa­ra­te Ent­gel­te zu ver­lan­gen. Das Finanz­amt besteu­er­te die­se Leis­tun­gen mit dem Normalsatz.

EuGH: Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie einer natio­na­len Rege­lung nicht ent­ge­gen­steht, die den ermä­ßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz auf kon­kre­te und spe­zi­fi­sche Aspek­te von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn Leis­tun­gen wie Früh­stück bzw. Tei­le des Früh­stücks, Park­plät­ze, WLAN oder Fit­ness- und Well­ness­ein­rich­tun­gen dem Nor­mal­satz unter­lie­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die natio­na­le Rege­lung die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Sat­zes klar abgrenzt und der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­li­tät gewahrt bleibt.

Hin­weis: Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umset­zen muss, ist nun geklärt, dass Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen, grund­sätz­lich wei­ter­hin dem Nor­mal­satz unter­lie­gen. Die Leis­tun­gen soll­ten daher klar getrennt und ent­spre­chend abge­rech­net wer­den. Dies ist auch wich­tig für den Leis­tungs­emp­fän­ger, weil sein Vor­steu­er­ab­zug davon abhängt, dass die Umsatz­steu­er in den Rech­nun­gen zutref­fend aus­ge­wie­sen ist.

Quelle:EuGH | Urteil | C-409/24, C-410/24, C-411/24 | 04-03-2026