Heil­be­hand­lun­gen im Bereich der Human­me­di­zin, die im Rah­men der Aus­übung der Tätig­keit als Arzt, Zahn­arzt, Heil­prak­ti­ker, Phy­sio­the­ra­peut, Heb­am­me oder einer ähn­li­chen heil­be­ruf­li­chen Tätig­keit durch­ge­führt wer­den, sind von der Umsatz­steu­er befreit. Ande­re Leis­tun­gen von Ärz­ten unterliegen
daher der Umsatzsteuer.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist selb­stän­di­ger Arzt der All­ge­mein­me­di­zin. Einen eige­nen Pra­xis­be­trieb unter­hielt er nicht. Er über­nahm als Ver­tre­ter für ande­re Ärz­te die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung von Not­diens­ten. Sei­ne ärzt­li­chen Leis­tun­gen, die er im Not­fall­dienst erbrach­te, rech­ne­te er ent­we­der über Pri­vat­li­qui­da­tio­nen oder mit der kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung ent­spre­chend den getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen ab. Von dem jeweils ver­tre­te­nen Arzt erhielt er ein Stun­den­ho­no­rar zwi­schen 20 € und 40 €. Dane­ben führ­te er in den Streit­jah­ren für die Poli­zei­be­hör­de Blut­ent­nah­men durch, wobei der Unter­su­chungs­be­fund nach bestimm­ten Merk­ma­len fest­zu­hal­ten war. Die Liqui­da­ti­on für die Blut­ent­nah­men erfolg­te gegen­über der Lan­des­kas­se und hing dabei unter ande­rem davon ab, zu wel­chem Zeit­punkt und wie vie­le Blut­ent­nah­men durch­ge­führt wur­den. Der Klä­ger gab kei­ne Umsatz­steu­er­an­mel­dun­gen ab, weil er der Auf­fas­sung war, dass es sich ins­ge­samt um umsatz­steu­er­freie ärzt­li­che Leis­tun­gen gehan­delt habe.
Die Hono­ra­re für die Blut­ent­nah­men sowie die Ver­gü­tung, die die Ärz­te für die Über­nah­me der Not­diens­te zahl­ten, unter­warf das Finanz­amt der Umsatz­steu­er, weil es sich hier­bei nicht um Ver­gü­tun­gen für the­ra­peu­ti­sche Zwe­cke (ärzt­li­che Leis­tun­gen) gehan­delt habe.

Das Finanz­ge­richt beur­teil­te die Ver­gü­tun­gen, die ande­re Ärz­te allein für die Über­nah­me der Not­diens­te gezahlt haben, nicht als begüns­tig­te Heil­be­hand­lung. Viel­mehr hand­le es sich hier um eine sons­ti­ge Leis­tung, die gegen­über dem ver­tre­te­nen Arzt erbracht wor­den sei, nicht aber um eine Heilbehandlung.

Auch die Umsät­ze aus den Blut­ent­nah­men für die Poli­zei sind umsatz­steu­er­pflich­tig. Umsät­ze aus ärzt­li­cher Sach­ver­stän­di­gen­tä­tig­keit und der Erstel­lung von Gut­ach­ten kön­nen nur dann steu­er­frei sein, wenn der Haupt­zweck der Begut­ach­tung im Schutz ein­schließ­lich der Auf­recht­erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung der Gesund­heit liegt. Steu­er­pflich­tig sind dage­gen Gut­ach­ten, die der Ent­schei­dungs­fin­dung eines Drit­ten dien­ten, die gegen­über dem Betrof­fe­nen oder einer ande­ren Per­son Rechts­wir­kun­gen ent­fal­te. Ein mit­tel­ba­rer Bei­trag zum Schutz des Betrof­fe­nen reicht nicht aus. Somit sind Alko­hol- und Dro­gen­gut­ach­ten zum Zwe­cke der Unter­su­chung der Fahr­tüch­tig­keit sowie im Zusam­men­hang mit ande­ren gericht­li­chen Zwe­cken nicht von der Umsatz­steu­er befreit. 

Hin­weis: Für Umsät­ze von Ärz­ten, bei denen es sich nicht um eine Heil­be­hand­lung han­delt, kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bean­sprucht wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass Umsatz zuzüg­lich der dar­auf ent­fal­len­den Steu­er im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 22.000 € nicht über­stie­gen hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr 50.000 € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird. Die steu­er­frei­en ärzt­li­chen Umsät­ze blei­ben bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­sat­zes unbe­rück­sich­tigt. Das heißt, dass neben den steu­er­frei­en ärzt­li­chen Umsät­zen wei­te­re Umsät­ze bis zu 22.000 € nicht der Umsatz­steu­er unter­wor­fen wer­den müssen.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuzulassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 15 K 1953/20 U | 08-05-2023