Ein Betrag, der im Vor­hin­ein ver­trag­lich für den Fall ver­ein­bart wur­de, dass ein Wirt­schafts­teil­neh­mer im Fall der vor­zei­ti­gen Been­di­gung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimm­ten Laufzeit 
  • durch sei­nen Kun­den oder
  • aus einem die­sem zuzu­rech­nen­den Grund bezieht und
  • der dem Betrag ent­spricht, den der Wirt­schafts­teil­neh­mer ohne die vor­zei­ti­ge Been­di­gung wäh­rend der Lauf­zeit erhal­ten hätte, 

ist als Gegen­leis­tung für eine gegen Ent­gelt erbrach­te Dienst­leis­tung anzu­se­hen und unter­liegt der Mehr­wert­steu­er. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Been­di­gung u.a. die Deak­ti­vie­rung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Diens­te vor dem Ende der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit zur Fol­ge hat­te. Die glei­che Erwä­gung gilt, wenn der Leis­ten­de die Aus­füh­rung der betref­fen­den Dienst­leis­tung begon­nen hat­te und bereit war, sie für den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pau­scha­ler Scha­dens­er­satz vor, weil der Betrag ver­trag­lich geschul­det wird und der Emp­fän­ger einer Dienst­leis­tung einen wirk­sam geschlos­se­nen Ver­trag über die Erbrin­gung die­ser mehr­wert­steu­er­pflich­ti­gen Dienstleistung

  • deren Aus­füh­rung der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger begon­nen hat­te und
  • zu deren Fer­tig­stel­lung er bereit war

been­det hat, als Ent­gelt für eine Dienst­leis­tung gegen Ent­gelt im Sin­ne der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie anzu­se­hen ist.

Quelle:EuGH | Urteil | Az. C-622/23 | 27-11-2024