Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass der Bur­ger im Spar-Menu nicht teu­rer sein darf, als der ein­zeln ver­kauf­te Bur­ger. Eine Metho­de zur Auf­tei­lung des Ver­kaufs­prei­ses eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Pro­dukt des Spar-Menüs (z. B. Bur­ger) ein antei­li­ger Ver­kaufs­preis ent­fällt, der höher ist als der Ein­zel­ver­kaufs­preis ist daher nicht sachgerecht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Urteils­fall betrie­ben zwei GmbHs als Fran­chise­neh­me­rin­nen Schnell­re­stau­rants, in denen u.a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Bur­ger und Pom­mes Fri­tes) zu einem ein­heit­li­chen Gesamt­preis zum Ver­zehr außer Haus ver­kauft wur­den. Umsatz­steu­er­recht­lich han­delt es sich dabei, wie der BFH bestä­tigt hat, um zwei Lieferungen: 

  • Die Lie­fe­rung des Getränks unter­liegt dem Regel­steu­er­satz (19%) und 
  • die Lie­fe­rung der Spei­sen unter­liegt dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz (7%).

Seit dem 1.7.2014 teil­ten die bei­den GmbHs den Gesamt­preis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Spei­sen und das Getränk auf. Die Auf­tei­lung erfolgt dabei anhand des Waren­ein­sat­zes, das heißt der Sum­me aller Auf­wen­dun­gen für die Spei­sen bzw. für das Getränk. Da in der Gas­tro­no­mie die Gewinn­span­ne auf Geträn­ke typi­scher­wei­se deut­lich höher ist als die Gewinn­span­ne auf Spei­sen, ergä­be sich hier­aus typi­scher­wei­se eine nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er als bei einer Auf­tei­lung nach Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen. Das Finanz­amt hielt die Auf­tei­lung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzu­läs­sig, weil sie nicht so ein­fach sei, wie eine Auf­tei­lung nach Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen und außer­dem nicht zu sach­ge­rech­ten Ergeb­nis­sen füh­re. Das Finanz­ge­richt hielt die "Food-and-Paper"-Methode hin­ge­gen für zulässig.

Der BFH folg­te der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts im Ergeb­nis nicht. Er führ­te zwar zunächst aus, dass – ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­amts – der Unter­neh­mer nicht immer die ein­fachstmög­li­che Metho­de anwen­den muss. Wenn eine ande­re Metho­de zumin­dest eben­so sach­ge­recht ist, wie die Auf­tei­lung nach Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen, darf er auch die ande­re Metho­de anwenden.

Der BFH erkann­te die "Food-and-Paper"-Methode gleich­wohl nicht an, weil sie in man­chen Fäl­len dazu führt, dass der Preis eines Bur­gers mit einem hohen Waren­ein­satz im Menü über dem Ein­zel­ver­kaufs­preis des Bur­gers lie­gen wür­de. Es wider­spricht aus Sicht des BFH der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät, dass der Ver­kaufs­preis eines Pro­dukts in einem mit Rabatt ver­kauf­ten Menü höher sein könn­te als der Ein­zel­ver­kaufs­preis. Eine Metho­de, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Dane­ben hat der BFH in sei­nem nicht amt­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gela­ger­ten Fall eine ähn­li­che Metho­de eben­falls nicht anerkannt.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 19/23 | 21-01-2025