Das Finanz­ge­richt des Saar­lan­des hat ent­schie­den, dass für Umsät­ze aus dem Betrieb einer pri­va­ten Kampf­sport­schu­le, die mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wird, kei­ne Umsatz­be­frei­ung infra­ge kommt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Das saar­län­di­sche Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um bestä­tig­te der kla­gen­den pri­va­ten Kampf­sport­schu­le für die  Jah­re 2016 und 2017, dass sie berufs­bil­den­de Maß­nah­men ord­nungs­ge­mäß durch­füh­re. Hier­in wur­de bestä­tigt, dass sie unter ande­rem beruf­li­che Fort­bil­dun­gen anbie­te (für Poli­zei, Sicher­heits­per­so­nal, Pfle­ge­per­so­nal, päd­ago­gi­sches Per­so­nal). Die Klä­ge­rin mach­te daher gel­tend, dass ihre Umsät­ze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Dop­pel­buchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt­Sys­tRL (mit Ver­weis auf BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11) steu­er­frei sei­en. Das Finanz­amt behan­del­te die Umsät­ze der Klä­ge­rin jedoch als steuerpflichtig.

Das Finanz­ge­richt ent­schied trotz der vor­lie­gen­den Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de, dass es sich bei deren Unter­richt nicht um eine unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­de Leis­tung im Sin­ne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG han­delt. Ent­schei­dend ist inso­weit, dass der Kampf­sport­un­ter­richt nicht der für den Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nen­den Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Bezug auf ein brei­tes und viel­fäl­ti­ges Spek­trum von Stof­fen gleichkommt.

Die Steu­er­be­frei­ung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt­Sys­tRL greift nicht 

  • ohne Nach­weis, in wel­chem Umfang Umsät­ze aus Kur­sen her­rüh­ren, deren Kurs­teil­neh­mer die­se für eine spä­te­re Berufs­tä­tig­keit nut­zen oder dies anstreben.
  • Schäd­lich ist auch die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht der Kampf­sport­schu­le. Die Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 23 UStG (Erzie­hung von Kin­dern und Jugend­li­chen) setzt den Nach­weis vor­aus, dass die Kampf­sport­schu­le z. B. tat­säch­lich bei schwer erzieh­ba­ren Jugend­li­chen eine Aggres­si­ons­ka­na­li­sa­ti­on sowie Gewalt­be­herr­schung gelehrt hat.

Hin­weis: Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts sind die Umsät­ze der Kampf­sport­schu­le nicht steu­er­frei, weil sie nicht unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­den. Die Leis­tun­gen pri­va­ter Schu­len und ande­rer all­ge­mein­bil­den­der oder berufs­bil­den­der Ein­rich­tun­gen sind nur dann steu­er­frei, wenn die zustän­di­ge Lan­des­be­hör­de beschei­nigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts abzu­le­gen­de Prü­fung ord­nungs­ge­mäß vor­be­rei­ten. Die durch die zustän­di­ge Lan­des­be­hör­de erteil­te Beschei­ni­gung bin­det als Grund­la­gen­be­scheid im Sin­ne von § 171 Abs. 10 AO das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt hin­sicht­lich der Fra­ge, ob die in Rede ste­hen­de Ein­rich­tung als sol­che auf einen Beruf oder eine vor einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts abzu­le­gen­de Prü­fung ord­nungs­ge­mäß vor­be­rei­tet. Die Beur­tei­lung der übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für eine Befrei­ung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Dop­pel­buchst. bb) UStG obliegt aber der Finanz­ver­wal­tung bzw. dem Finanzgericht.

Beur­tei­lung der Leis­tun­gen
Zwar lagen im Streit­fall für die Streit­jah­re Beschei­ni­gun­gen der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de vor, wonach die Klä­ge­rin auf einen Beruf vor­be­rei­te. Jedoch han­delt es sich bei dem von der Klä­ge­rin erteil­ten Unter­richt nicht um eine unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­de Leis­tung pri­va­ter Schu­len und ande­rer all­ge­mein­bil­den­der oder berufs­bil­den­der Ein­rich­tun­gen. Für das Finanz­ge­richt war nicht erkenn­bar, ob und ggf. in wel­chem Umfang die Klä­ge­rin Kur­se für schu­li­sche Ein­rich­tun­gen oder Uni­ver­si­tä­ten durch­ge­führt hat. Unab­hän­gig davon fehlt es bei einer Kampf­sport­schu­le an der Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten in Bezug auf ein brei­tes und viel­fäl­ti­ges Spek­trum von Stof­fen (vgl. auch Nie­der­säch­si­sches FG, Urteil v. 20.2.2020, 11 K 170/19). Das Kurs­an­ge­bot ist viel­mehr auf die Ver­mitt­lung von Spe­zi­al­kennt­nis­sen aus­ge­legt. Zwar sind neben dem Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt auch die Aus- und Fort­bil­dung sowie die beruf­li­che Umschu­lung steu­er­frei. Jedoch hat im Streit­fall die Klä­ge­rin nicht dar­ge­legt, in wel­chem Umfang in den Streit­jah­ren Umsät­ze aus Kur­sen her­rühr­ten, deren Kurs­teil­neh­mer die­se für eine spä­te­re Berufs­tä­tig­keit nutz­ten oder dies anstrebten.

Auch waren die von der Klä­ge­rin behaup­te­ten beruf­li­chen Fort­bil­dungs­mög­lich­kei­ten etwa für Poli­zei, Sicher­heits­per­so­nal, Pfle­ge­per­so­nal etc. nicht nach­ge­wie­sen. Nach Art. 133 MwSt­Sys­tRL kön­nen die Mit­glied­staa­ten die Gewäh­rung der Befrei­un­gen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwSt­Sys­tRL für Ein­rich­tun­gen, die kei­ne Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts sind, im Ein­zel­fall davon abhän­gig machen, dass die betref­fen­den Ein­rich­tun­gen kei­ne sys­te­ma­ti­sche Gewinn­erzie­lung anstre­ben dür­fen. Dies ist jedoch im Streit­fall nicht ersichtlich.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 35/11, könn­te eine Kampf­sport­schu­le steu­er­frei sein. In der Fol­ge­ent­schei­dung zum EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahr­schul-Aka­de­mie) schloss sich der BFH aller­dings der geän­der­ten stren­ge­ren EuGH-Rechts­auf­fas­sung an (BFH Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/191210 und BFH Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21).

Wann Leis­tun­gen steu­er­frei sind
Die Steu­er­frei­heit (§ 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG) gilt nur für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts, Ver­wal­tungs- und Wirt­schafts­aka­de­mien, Volks­hoch­schu­len oder Ein­rich­tun­gen, die gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken oder dem Zweck eines Berufs­ver­ban­des die­nen. Dies ist bei der pri­va­ten Kampf­sport­schu­le in Form einer GbR nicht gege­ben. Hin­sicht­lich der Befrei­ung des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG fehlt der Nach­weis, dass sie tat­säch­lich bei schwer erzieh­ba­ren Jugend­li­chen Aggres­si­ons­ka­na­li­sa­ti­on sowie Gewalt­be­herr­schung gelehrt hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Saar­land, 2 K 1180/20 | 23-10-2024