Unter­neh­mer müs­sen bei der Umsatz­steu­er zwi­schen Soll- und Ist-Besteue­rung unterscheiden.

  • Soll-Besteue­rung = Ver­steue­rung der Umsät­ze nach ver­ein­bar­ten Entgelten
    Nach­teil ist, dass der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abfüh­ren muss, sobald er die­se in Rech­nung gestellt hat, auch wenn der Kun­de noch nicht gezahlt hat.
  • Ist-Besteue­rung = Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Entgelten
    Vor­teil ist, dass der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er erst dann an sein Finanz­amt zahlt, nach­dem die Rech­nun­gen bezahlt wur­den. Er braucht die Umsatz­steu­er nicht vorzufinanzieren.

Das Finanz­amt kann einem Unter­neh­mer auf Antrag gestat­ten, sei­ne Umsät­ze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten zu versteuern, 

  • wenn sein Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betra­gen hat oder
  • wenn er von der Ver­pflich­tung, Bücher zu füh­ren und auf Grund jähr­li­cher Bestands­auf­nah­men regel­mä­ßig Abschlüs­se zu machen, befreit ist (§ 148 AO) oder
  • wenn er Umsät­ze aus einer Tätig­keit als Ange­hö­ri­ger eines frei­en Berufs aus­führt und sei­nen Gewinn nicht durch Bilan­zie­rung ermittelt.

Zum umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men gehö­ren nicht nur selb­stän­dig aus­ge­üb­te Tätig­kei­ten, son­dern auch die Ver­mie­tung an umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men, wenn der Ver­mie­ter sei­ne Ein­nah­men frei­wil­lig der Umsatz­steu­er unterwirft.

Frei­be­ruf­ler, die ihren Gewinn mit einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, dür­fen immer (unab­hän­gig von der Höhe ihres Umsat­zes) die Ist-Besteue­rung wäh­len. Unter­neh­mer, die gemäß § 148 AO von der Bilan­zie­rung befreit sind, dür­fen eben­falls die Ist-Besteue­rung wäh­len. In allen ande­ren Fäl­len kommt es dar­auf an, wie hoch der Gesamt­um­satz im Vor­jahr gewe­sen ist.

Pra­xis-Bei­spiel (Ist-Besteue­rung bei Bilanzierung):
Die Kun­den eines Unter­neh­mers zah­len regel­mä­ßig inner­halb von 1 bis 3 Mona­ten nach Erhalt der Rech­nun­gen. Obwohl der Unter­neh­mer bilan­ziert, hat er die Ist-Besteue­rung gewählt. Er stellt eine Rech­nung über 3.000 € zuzüg­lich 570 € Umsatz­steu­er aus. Bei der Ist-Besteue­rung, ist die Umsatz­steu­er im Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung noch nicht fäl­lig. Nicht bilan­zie­ren­de Frei­be­ruf­ler dür­fen immer die Ist-Besteue­rung beanspruchen.

Die Ist-Besteue­rung ist nicht zuläs­sig, wenn der Unter­neh­mer auf­grund sei­ner Umsät­ze buch­füh­rungs­pflich­tig ist oder frei­wil­lig Bücher führt. Bilan­zie­rungs­pflicht und die frei­wil­li­ge Bilan­zie­rung sind nach der BFH-Recht­spre­chung gleich zu behan­deln. Das heißt, dass Frei­be­ruf­ler, die bilan­zie­ren, ihre Umsät­ze nach dem Soll-Prin­zip ver­steu­ern müssen.

Der Vor­jah­res­um­satz darf den Grenz­wert von 600.000 € nicht über­schrei­ten. Hat der Unter­neh­mer im Vor­jahr mit sei­ner unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit begon­nen, muss er den tat­säch­li­chen Umsatz in einen Jah­res­um­satz hoch­rech­nen. Bei der Umsatz­steu­er ist ein Unter­neh­mer mit allen Tätig­kei­ten, die er aus­übt, nur ein­mal Unter­neh­mer. Anders als bei der Ein­kom­men­steu­er kann das umsatz­steu­er­li­che Unter­neh­men aus meh­re­ren Betrie­ben bestehen. Bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­sat­zes sind daher die Umsät­ze aller Betrie­be zusam­men­zu­rech­nen. Eine Zusam­men­rech­nung erfolgt nicht mit den Betrie­ben, die die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ist-Besteue­rung erfüllen.

Geneh­mi­gung der Ist-Besteue­rung durch das Finanz­amt: Der Unter­neh­mer muss sich die Ist-Besteue­rung vom Finanz­amt geneh­mi­gen las­sen. Die Geneh­mi­gung ist immer erfor­der­lich, auch wenn der Unter­neh­mer aus­schließ­lich frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te erzielt. Der Antrag an das Finanz­amt ist weder an eine bestimm­te Form und noch an eine Frist gebun­den. Der Unter­neh­mer kann sei­nen Antrag auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten stel­len, indem er sei­ne Umsät­ze – erkenn­bar für das Finanz­amt – nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten in der Steu­er­erklä­rung ausweist.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 20 | 18-05-2023