Nimmt ein inlän­di­scher Unter­neh­mer Dienst­leis­tun­gen eines aus­län­di­schen Unter­neh­mers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sons­ti­gen Leis­tung fest­ge­stellt wer­den. Wenn kei­ne Son­der­re­ge­lung ein­greift, liegt der Leis­tungs­ort gemäß § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Emp­fän­ger sein Unter­neh­men betreibt. Somit ist der inlän­di­sche Unter­neh­mer als Leis­tungs­emp­fän­ger zur Zah­lung der Umsatz­steu­er ver­pflich­tet. Er bucht die Umsatz­steu­er auf das Kon­to "Umsatz­steu­er nach § 13b UStG 19%". Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, kann er die Umsatz­steu­er gleich­zei­tig wie­der als Vor­steu­er abziehen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Rechts­an­walt beauf­tragt ein Über­set­zungs­bü­ro in Frank­reich mit der Über­set­zung eines Schrift­stücks. Das Über­set­zungs­bü­ro berech­net ihm dafür einen Net­to­be­trag von 500 €. Da der Rechts­an­walt das Über­set­zungs­bü­ro beauf­tragt hat, fin­det inso­weit auch nur ein Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen ihm und dem Über­set­zungs­bü­ro statt. Neben sei­nem eige­nen Hono­rar und wei­te­ren Aus­la­gen (Kopier­kos­ten) berech­net der Rechts­an­walt die Fremd­leis­tun­gen mit Umsatz­steu­er wie folgt an sei­nen Man­dan­ten weiter:

Prü­fung der Ver­trä­ge mit Geschäftspartnern 2.800,00 €
Kopier­kos­ten 120,00 €
Über­set­zun­gen (Wei­ter­be­rech­nung) 500,00 €
Rech­nungs­be­trag netto 3.420,00 €
Zuzüg­lich 19% Umsatzsteuer 649,80 €
Rech­nungs­be­trag 4.069,80 €

Wenn ein Unter­neh­mer, um einen Kun­den­auf­trag zu erfül­len, ein drit­tes aus­län­di­sches Unter­neh­men ein­schal­tet, muss zuerst immer geklärt wer­den, wer wel­che Leis­tung erbringt. Ent­schei­dend ist also, zwi­schen wel­chen Unter­neh­men ein Leis­tungs­aus­tausch statt­fin­det. Erst wenn die­se Fra­ge geklärt ist, kann der Ort der sons­ti­gen Leis­tung bestimmt wer­den. Das vor­ste­hen­de Bei­spiel zeigt, war­um es dar­auf ankommt, wer am jewei­li­gen Leis­tungs­aus­tausch teil­nimmt. Beauf­tragt der Rechts­an­walt ein Über­set­zungs­bü­ro, dann fin­det ein Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen die­sen bei­den Par­tei­en statt.

Wer­den Kos­ten an einen Kun­den wei­ter­be­rech­net, stellt sich die Fra­ge, ob dafür Umsatz­steu­er berech­net wer­den muss oder nicht. Bei einer ein­heit­li­chen Dienst­leis­tung tei­len die Neben­leis­tun­gen das Schick­sal der Haupt­leis­tung, sodass alle Leis­tungs­be­stand­tei­le dem­sel­ben Steu­er­satz unterliegen.

Ob beim Leis­tungs­aus­tausch mit einem aus­län­di­schen Unter­neh­mer deut­sche Umsatz­steu­er anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung befin­det. Außer­dem ist zu prü­fen, ob ggf. der Leis­tungs­emp­fän­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er wird. Bezo­gen auf das Bei­spiel ergibt sich fol­gen­de Beurteilung:

Bestim­mung des Orts der sons­ti­gen Leis­tung: Wo sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung bei grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen befin­det, rich­tet sich nach § 3a UStG. Beauf­tragt ein Rechts­an­walt in Deutsch­land ein Über­set­zungs­bü­ro im Aus­land, befin­det sich der Ort der sons­ti­gen Leis­tung beim Leis­tungs­emp­fän­ger (im Bei­spiel also in Deutsch­land), wobei es kei­ne Rol­le spielt, ob der leis­ten­de Unter­neh­mer sei­nen Sitz in einem Dritt­land oder in einem EU-Land hat. Steu­er­schuld­ner ist gemäß § 13b UStG nicht der leis­ten­de Unter­neh­mer (das Über­set­zungs­bü­ro), son­dern der Leis­tungs­emp­fän­ger (Rechts­an­walt).

Das Leis­tungs­ver­hält­nis zwi­schen Rechts­an­walt und Man­dant, die bei­de in Deutsch­land ansäs­sig sind, ist getrennt zu betrach­ten. In den Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen Rechts­an­walt und Man­dant sind auch die wei­ter­be­rech­ne­ten Auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, wenn es sich nicht um durch­lau­fen­de Pos­ten han­delt. Im vor­lie­gen­den Fall kann nicht von einem durch­lau­fen­den Pos­ten aus­ge­gan­gen werden.

Fazit: Die wei­ter­be­rech­ne­ten Kos­ten sind gegen­über dem Man­dan­ten mit Umsatz­steu­er abzu­rech­nen. Anders geht es nicht. Unter die­sem Gesichts­punkt kön­nen die wei­ter­be­rech­ne­ten Über­set­zungs­kos­ten auch unter "Rechts- und Bera­tungs­kos­ten" gebucht werden.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 13b | 29-08-2024