Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Berufs­ge­nos­sen­schaft) gehö­ren nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Bei­trä­ge für eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl das betrieb­li­che als auch das pri­va­te Risi­ko abdeckt, kön­nen im Ver­hält­nis 50:50 auf­ge­teilt wer­den. Über­nimmt der Arbeit­ge­ber die­se Bei­trä­ge, gehö­ren sie ins­ge­samt zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Der betrieb­li­che Anteil von 50% ist als steu­er­pflich­ti­ger Wer­bungs­kos­ten­er­satz anzusehen.

Der Arbeit­ge­ber kann aller­dings Bei­trä­ge, die das Unfall­ri­si­ko auf Geschäfts­rei­sen abde­cken, als Rei­se­ne­ben­kos­ten lohn­steu­er­frei über­neh­men. Der Anteil muss geschätzt wer­den. Laut BMF darf der Arbeit­ge­ber vom 50%igen Teil der Unfall­ver­si­che­rung, der als steu­er­pflich­ti­ger Wer­bungs­kos­ten­er­satz anzu­se­hen ist, 40% als Rei­se­ne­ben­kos­ten lohn­steu­er­frei erstat­ten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Inha­ber einer Ver­mitt­lungs­fir­ma hat für alle Außen­dienst­mit­ar­bei­ter eine Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die das beruf­li­che und pri­va­te Risi­ko abdeckt. Er zahlt pro Arbeit­neh­mer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohn­steu­er­frei. Den Rest­be­trag von (180 € – 36 € =) 144 € muss er als Arbeits­lohn ver­steu­ern. Der Arbeit­neh­mer kann (180 x 50 % – 36 € =) 54 € in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

Sozi­al­ver­si­che­rung: Die steu­er­frei­en Tei­le der Unfall­ver­si­che­rung sind sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Der Rest­be­trag ist sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Der 50%ige Anteil einer pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung, der das pri­va­te Risi­ko abdeckt, kann bei den Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt werden.

Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung: Ver­si­chert der Arbeit­ge­ber meh­re­re Arbeit­neh­mer gemein­sam in einem Unfall­ver­si­che­rungs­ver­trag, kann er die Lohn­steu­er mit einem pau­scha­len Steu­er­satz von 20% der Bei­trä­ge erhe­ben (§ 40b Abs. 3 EStG). Der Teil­be­trag, der sich bei einer Auf­tei­lung der gesam­ten Bei­trä­ge nach Abzug der Ver­si­che­rungs­steu­er durch die Zahl der begüns­tig­ten Arbeit­neh­mer ergibt, ist ab 2024 nicht mehr auf 100 € im Kalen­der­jahr begrenzt. Der pau­scha­le Steu­er­satz von 20% kann also unab­hän­gig von der Höhe der Bei­trä­ge ange­wen­det werden.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 40b Abs. 3 EstG i.F.d. Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes | 04-04-2024