Pro­zess­kos­ten zur Erlan­gung eines (höhe­ren) nach­ehe­li­chen Unter­halts sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, auch wenn der Unter­halts­emp­fän­ger die Unter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des soge­nann­ten Real­split­tings ver­steu­ern muss.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Ehe der Klä­ge­rin wur­de im Jahr 2014 geschie­den und ihr frü­he­rer Ehe­mann ver­pflich­tet, einen nach­ehe­li­chen Unter­halt in Höhe von 582,50 € monat­lich zu zah­len. Das von der Klä­ge­rin ange­streng­te Gerichts­ver­fah­ren ende­te mit einem Ver­gleich, bei dem sich frü­he­re Ehe­mann zur Zah­lung eines nach­ehe­li­chen Unter­halts von monat­lich 900 € bereit erklär­te. Die Ver­fah­rens­kos­ten wur­den gegen­ein­an­der auf­ge­ho­ben. Die Klä­ge­rin zahl­te die Gerichts- und Anwalts­kos­ten im Jah­re 2015.

Das Finanz­amt erfass­te die erhal­te­nen Unter­halts­leis­tun­gen als steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Ein­künf­te. Es ließ die von der Klä­ge­rin getra­ge­nen Anwalts- und Gerichts­kos­ten nicht zum Abzug zu. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge mit der Begrün­dung statt, dass die Klä­ge­rin ohne die­se Auf­wen­dun­gen spä­ter kei­ne Unter­halts­ein­künf­te hät­te erzie­len kön­nen. Daher stel­len sie vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten dar.

Der BFH hat ent­schie­den, dass Unter­halts­zah­lun­gen dem Pri­vat­be­reich zuzu­ord­nen sind. Das gilt dann ent­spre­chend auch die für die Pro­zess­kos­ten. Steu­er­lich sind die Unter­halts­zah­lun­gen nur dann rele­vant, wenn der Geber mit Zustim­mung des Emp­fän­gers einen Antrag auf Son­der­aus­ga­ben­ab­zug stellt (Real­split­ting). Erst der Antrag über­führt die pri­va­ten Unter­halts­zah­lun­gen in den steu­er­recht­lich rele­van­ten Bereich. Somit erfolgt erst ab Antrag­stel­lung die Umqua­li­fi­zie­rung zu Son­der­aus­ga­ben beim Geber und zu steu­er­ba­ren Ein­künf­ten beim Emp­fän­ger. Die­se zeit­li­che Gren­ze ist ent­schei­dend für das Vor­lie­gen abzugs­fä­hi­ger Erwerbs­auf­wen­dun­gen. Zuvor ver­ur­sach­te Auf­wen­dun­gen des Unter­halts­emp­fän­gers (Pro­zess­kos­ten zur Erlan­gung von Unter­halt) könn­ten kei­ne Wer­bungs­kos­ten darstellen.

Hin­weis: Der BFH hat die Sache an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen, weil es kei­ne Fest­stel­lun­gen dazu getrof­fen hat, ob die Pro­zess­kos­ten gege­be­nen­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den können.

Quelle:BFH | Urteil | X R 7/20 | 17-10-2023