Bei Gut­schei­nen ist danach zu unter­schei­den, ob damit eine hin­rei­chend bezeich­ne­te Ware ein­ge­kauft wer­den kann (= Ein­zweck-Gut­schein) oder ob der Gut­schein dazu berech­tigt, ihn bei einem spä­te­ren Kauf von Arti­keln nach Wahl des Kun­den zur Bezah­lung ein­zu­set­zen (= Mehrzweck-Gutschein).

Mehr­zweck-Gut­schei­ne ent­hal­ten kei­ne kon­kre­te Leis­tungs­be­zeich­nung. Kon­se­quenz ist, dass die Umsatz­be­steue­rung erst bei Ein­lö­sung anfällt, weil im Gut­schein der Bezug von Leis­tun­gen nicht hin­rei­chend bezeich­net wird, sodass er zur Bezah­lung jeder belie­bi­gen Ware ein­ge­setzt wer­den kann. Es han­delt sich bei der Aus­ga­be des Gut­scheins dann ledig­lich um den Umtausch eines Zah­lungs­mit­tels (z. B. Bar­geld) in ein ande­res Zah­lungs­mit­tel (Gut­schein). Somit stellt der Kauf des Gut­scheins selbst noch kei­ne Lie­fe­rung dar. Eine Anzah­lung liegt eben­falls nicht vor, weil die Leis­tung nicht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert ist. Erst bei Ein­lö­sung des Gut­scheins unter­liegt die Leis­tung der Umsatzsteuer.

Bei­spie­le für Gut­schei­ne, bei denen eine kon­kre­te Leis­tungs­be­zeich­nung fehlt:

  • Ein Kino stellt einen Gut­schein aus, der sowohl für Film­vor­füh­run­gen als auch beim Erwerb von Spei­sen (z. B. Pop­corn) und Geträn­ken ein­ge­löst wer­den kann.
  • Ein Kauf­haus stellt einen Gut­schein aus, der zum Bezug von Waren aus sei­nem Sor­ti­ment berechtigt.
  • Ein Buch­händ­ler stellt Geschenk­gut­schei­ne aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalen­dern berechtigen.

Ein­zweck-Gut­schei­ne sind Gut­schei­ne, bei denen bereits bei der Aus­stel­lung alle Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen, die benö­tigt wer­den, um die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der zugrun­de­lie­gen­den Umsät­ze mit Sicher­heit zu bestim­men. Es reicht aus, wenn der Leis­tungs­ort und der Steu­er­satz bei der Aus­ga­be des Gut­scheins fest­ste­hen. Die Besteue­rung erfolgt dann im Zeit­punkt der Aus­ga­be bzw. Über­tra­gung des Gut­scheins. Die tat­säch­li­che Aus­füh­rung der Leis­tung wird dann nicht mehr besteuert. 

Wer­den Ein­zweck-Gut­schei­ne über bestimm­te, kon­kret bezeich­ne­te Leis­tun­gen aus­ge­stellt, unter­liegt der gezahl­te Betrag der Umsatz­be­steue­rung, weil mit der Aus­stel­lung des Ein­zweck-Gut­scheins der Umsatz aus­ge­führt wird.

Bei­spie­le für Gut­schei­ne mit kon­kre­ter Leistungsbezeichnung:

  • Ein Restau­rant stellt einen Gut­schein über ein Früh­stücks- und Lunch­buf­fet (Brunch-Buf­fet) für 4 Per­so­nen aus.
  • Ein Kino erstellt Gut­schei­ne über Filmvorführungen.
  • Ein Fit­ness­stu­dio stellt einen Gut­schein zur Benut­zung der Son­nen­bank aus.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Restau­rant stellt einen Gut­schein über ein Sonn­tags-Brunch-Buf­fet für 3 Per­so­nen für 135 € aus. Der Vor­gang ist in der Kas­se getrennt als „Erlös 19% USt“ zu erfas­sen. Bei der Buchung ist nicht berück­sich­tigt, dass der Unter­neh­mer, der den Gut­schein aus­ge­stellt hat, ver­pflich­tet ist, die Leis­tung (Brunch-Buf­fet für 3 Per­so­nen) noch zu erbrin­gen hat. Um die­se Ver­pflich­tung aus der Buch­füh­rung ent­neh­men zu kön­nen, muss der Unter­neh­mer eine Ver­bind­lich­keit aus­wei­sen, z. B. als „Ver­bind­lich­kei­ten aus Gut­schei­nen“. Als Gegen­kon­to kann z. B. ein Ver­rech­nungs­kon­to ver­wen­det werden.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Abs. 13 – 15 | 18-07-2024