Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz steckt zur­zeit fest, weil der Bun­des­rat den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­ru­fen hat. Die Sit­zung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses, in dem das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­han­delt wird, fin­det am 21.2.2024 statt. Da das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz zustim­mungs­pflich­tig ist, kann dies erst in der nächs­ten dar­auf­fol­gen­den Sit­zung des Bun­des­rats am 22.3.2024 erfolgen. 

Fazit: Wenn der Ver­mitt­lungs­aus­schuss sich am 21.2.2024 zu einer Eini­gung durch­rin­gen wird, kann man zwar davon aus­ge­hen, dass die­se gesetz­lich umge­setzt wird. Die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt wird jedoch erst nach dem 22.3.2024 mög­lich sein.

Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ent­hält zahl­rei­che Maß­nah­men, um das Steu­er­sys­tem an zen­tra­len Stel­len zu ver­ein­fa­chen und durch Anhe­bung von Schwel­len­wer­ten und Pau­scha­len vor allem klei­ne Betrie­be von Büro­kra­tie zu ent­las­ten. Hier­bei han­delt es sich z. B. um fol­gen­de Maßnahmen: 

  • Stär­kung der steu­er­li­chen Forschungsförderung
  • Ver­bes­se­rung des steu­er­li­chen Verlustabzugs
  • Anhe­bung der Gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter
  • Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men bei den Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten zu den Sam­mel­pos­ten und zur Sonderabschreibung
  • Anhe­bung der Gren­ze für die Buchführungspflicht
  • Anhe­bung der Gren­ze für die umsatz­steu­er­li­che Ist-Besteue­rung (Mög­lich­keit der Berech­nung der Steu­er nach ver­ein­nahm­ten statt ver­ein­bar­ten Entgelten)
  • Ein­füh­rung einer Frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Verpachtung
  • Erhö­hung des Schwel­len­wer­tes zur Befrei­ung von der Abga­be von vier­tel­jähr­li­chen Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Anpas­sung der Besteue­rung von Ren­ten aus der Basisversorgung

Vie­les wird sich rück­wir­kend ab dem 1.1.2024 ändern. Da der Ver­mitt­lungs­aus­schuss erst am 21.2.2024 ver­han­delt, sind exak­te Aus­sa­gen – auch hin­sicht­lich einer rück­wir­ken­den Anwen­dung – jedoch erst dann mög­lich sind.

Hin­weis: Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts ist zum 1.1.2024 in Kraft getre­ten. Die erfor­der­li­che Anpas­sung der steu­er­li­chen Rege­lun­gen ist aus dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz her­aus­ge­nom­men wor­den und noch vor dem 1.1.2024 in Kraft getre­ten, sodass sich zumin­dest in die­sem Bereich kei­ne Rege­lungs­lü­cken ergeben.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Ver­mitt­lungs­aus­schuss: Ter­min am 21.2.2024 | 01-02-2024