Auch Mini­job­ber haben Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub rich­tet sich nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz und beträgt bei einer

  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubs­ta­ge im Jahr
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubs­ta­ge im Jahr

Besteht ein Tarif­ver­trag, der mehr Urlaub vor­sieht, dann gilt der tarif­li­che Anspruch.

Wich­tig! Ent­schei­dend ist nicht die Zahl der Stun­den, son­dern die Anzahl der Arbeits­ta­ge pro Woche. Grund­sätz­lich soll­ten Mini­job­ber ihren Urlaub selbst pla­nen kön­nen. In Aus­nah­me­fäl­len (etwa bei Betriebs­fe­ri­en) kann der Arbeit­ge­ber fest­le­gen, wann der Urlaub genom­men wer­den muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jah­res­ur­laubs frei plan­bar bleiben.

Der Urlaub soll­te im lau­fen­den Kalen­der­jahr genom­men wer­den. Eine Über­tra­gung ins nächs­te Jahr ist nur mög­lich, wenn bei­spiels­wei­se drin­gen­de betrieb­li­che oder per­sön­li­che Grün­de vor­lie­gen. Nicht in Anspruch genom­me­ner Urlaub ver­fällt sonst zum 31. März des Folgejahres.

Ein Urlaubs­an­spruch besteht auch dann, wenn der Mini­job aus­schließ­lich am Wochen­en­de aus­ge­übt wird. Ent­schei­dend ist, an wie vie­len Tagen pro Woche gear­bei­tet wird, nicht an welchen.

Berech­nung:
Vie­le Mini­job­ber arbei­ten nur an bestimm­ten Tagen pro Woche. Des­halb wird der Min­dest­ur­laub je nach Anzahl der Arbeits­ta­ge pro Woche wie folgt berech­net: Anzahl der indi­vi­du­el­len Arbeits­ta­ge pro Woche × 24 Tage Min­dest­ur­laub : 6 Arbeits­ta­ge pro Woche

Arbei­ten Mini­job­ber unter­schied­lich oft in der Woche, wird der Urlaubs­an­spruch anhand der tat­säch­li­chen Arbeits­ta­ge pro Jahr berech­net. Der gesetz­li­che Min­dest­ur­laubs­an­spruch lässt sich dann wie folgt berech­nen: Urlaubs­an­spruch pro Jahr x Anzahl der indi­vi­du­el­len Arbeits­ta­ge pro Jahr : 260 bzw. 312. Wird im Unter­neh­men all­ge­mein an 5 Tagen in der Woche gear­bei­tet, wird von ins­ge­samt 260 Arbeits­ta­gen im Jahr aus­ge­gan­gen. Bei einer Sechs-Tage-Woche wer­den 312 Arbeits­ta­ge im Jahr ange­setzt. Ver­bleibt bei der Berech­nung ein Bruch­teil, der min­des­tens einen hal­ben Urlaubs­tag ergibt, wird er auf einen vol­len Urlaubs­tag auf­ge­run­det. Beginnt oder endet der Mini­job wäh­rend eines lau­fen­den Jah­res, beträgt der Urlaubs­an­spruch antei­lig 1/12 des Jah­res­ur­laubs für jeden vol­len Monat der Beschäftigung.

Kann Urlaub im Mini­job nicht in Anspruch genom­men wer­den, stellt sich die Fra­ge, ob alter­na­tiv ein finan­zi­el­ler Aus­gleich erfol­gen kann. Da eine Abgel­tung des Urlaubs wäh­rend eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses im Bun­des­ur­laubs­ge­setz nicht vor­ge­se­hen ist, ist das nicht so ein­fach mög­lich, weil der Urlaub im lau­fen­den Kalen­der­jahr in Anspruch genom­men wer­den soll­te, da er zur Erho­lung dient. Die­sen Zweck erfüllt eine Urlaubs­ab­gel­tung nicht. Anders ist es, wenn das Arbeits­ver­hält­nis uner­war­tet endet und Urlaubs­ta­ge nicht mehr in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Dann müs­sen Arbeit­ge­ber die­sen ent­spre­chend abgel­ten. Das bedeu­tet, dass die nicht genom­me­nen Urlaubs­ta­ge am Ende der Beschäf­ti­gung aus­ge­zahlt wer­den müssen.

Krank­heit im Urlaub: Erkran­ken Mini­job­ber wäh­rend ihres Urlaubs, muss der Arbeit­ge­ber unver­züg­lich über die ärzt­lich beschei­nig­te Arbeits­un­fä­hig­keit infor­miert wer­den. Dann gehen die Urlaubs­ta­ge nicht ver­lo­ren. Die Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit wer­den spä­ter als Urlaubs­ta­ge wie­der gutgeschrieben.

Urlaubs­ent­gelt und Urlaubs­geld im Minijob
Wäh­rend des Urlaubs muss der Lohn wei­ter­ge­zahlt wer­den (= Urlaubs­ent­gelt). Zusätz­lich kann es – als frei­wil­li­ge Zah­lung zum Urlaub – Urlaubs­geld geben. Die Höhe des Urlaubs­ent­gelts rich­tet sich nach dem durch­schnitt­li­chen Ver­dienst der letz­ten 13 Wochen vor Urlaubs­be­ginn. Zah­lun­gen für Über­stun­den, die der Mini­job­ber oder die Mini­job­be­rin wäh­rend der Urlaubs­zeit ver­rich­tet hät­te, wer­den bei der Berech­nung der Höhe des Urlaubs­ent­gelts nicht berück­sich­tigt. Auf Urlaubs­geld gibt es kei­nen gesetz­li­chen Anspruch, son­dern es ist eine frei­wil­li­ge Leis­tung des Arbeit­ge­bers bzw. Teil einer tarif­li­chen Regelung. 

Ver­dienst­gren­ze: Wird die durch­schnitt­li­che monat­li­che Ver­dienst­gren­ze von 556 € mit der Zah­lung des Urlaubs­gelds über­schrit­ten, wird der Mini­job sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Des­halb ist es wich­tig, dass Arbeit­ge­ber ein ver­ein­bar­tes oder geplan­tes Urlaubs­geld bereits in die vor­aus­schau­en­de Ermitt­lung der Ver­dienst­gren­ze mit einbeziehen.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Infor­ma­ti­on der Mini­job­zen­tra­le | 14-06-2025