Gegen­über dem ursprüng­li­chen Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes sind in der Fas­sung, die der Bun­des­tag dem Bun­des­rat zur Zustim­mung vor­ge­legt hat, Ände­run­gen ent­hal­ten, die erst Inkraft­tre­ten kön­nen, nach­dem der Bun­des­rat zuge­stimmt hat. 

Wird ein Arbeit­neh­mer außer­halb sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te beruf­lich tätig (aus­wär­ti­ge beruf­li­che Tätig­keit) kann er sei­ne Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung nur in Höhe der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Ver­pfle­gungs­pau­scha­len als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Die als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hi­gen inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len sol­len ab 2024 für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer 24 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, von 28 € auf 32 € ange­ho­ben (bis­her: von 28 € auf 30 €). Die als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hi­gen inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len für den An- oder Abrei­se­tag wer­den von jeweils 14 € auf 16 € (statt 15 €) angehoben. 

Die inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len wer­den auch für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer ohne Über­nach­tung außer­halb sei­ner Woh­nung mehr als 8 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, eben­falls von 14 € auf 16 € ange­ho­ben. Die erhöh­te Ver­pfle­gungs­pau­scha­le gilt ent­spre­chend auch für Selbst­stän­di­ge und Unternehmer. 

Fazit: In der nun­mehr vor­lie­gen­den Fas­sung, über die der Bun­des­rat zu ent­schei­den hat, wer­den ab 2024 die abzugs­fä­hi­gen von 28 € auf 32 € bzw. von 14 € auf 16 € angehoben.

Neu ist: dass die Pau­scha­le für die Über­nach­tung in einem Kraft­fahr­zeug (LKW) wäh­rend einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers von bis­her 8 € ab 2024 auf 9 € erhöht wird. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­neh­mer für die aus­wär­ti­ge Tätig­keit eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bean­spru­chen kann.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Arti­kel 5 des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes – Ent­wurf | 23-11-2023