Alle vir­tu­el­len Wäh­run­gen basie­ren auf der Idee einer nicht­staat­li­chen Ersatz­wäh­rung mit begrenz­ter Geld­men­ge. Anders als bei Geld, das die Noten­ban­ken unbe­grenzt aus­ge­ben kön­nen, und bei dem Buch­geld, das die Geschäfts­ban­ken schaf­fen, erfolgt die Schöp­fung neu­er Wert­ein­hei­ten über ein vor­be­stimm­tes mathe­ma­ti­sches Ver­fah­ren inner­halb von Com­pu­ter­netz­wer­ken. Aus den Aus­füh­run­gen des BMF-Schrei­bens ist ersicht­lich, dass die­ser Pro­zess nur schwer durch­schau­bar ist.

Vir­tu­el­le Wäh­run­gen wer­den recht­lich ver­bind­lich als Finanz­in­stru­men­te qua­li­fi­ziert. Sie sind in der Tat­be­stands­al­ter­na­ti­ve der Rech­nungs­ein­hei­ten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kre­dit­we­sen­ge­setz ein­zu­ord­nen. Die­se Rech­nungs­ein­hei­ten sind mit Devi­sen ver­gleich­bar, lau­ten aber nicht auf gesetz­li­che Zah­lungs­mit­tel. Hier­un­ter fal­len auch Wert­ein­hei­ten, die die Funk­ti­on von pri­va­ten Zah­lungs­mit­teln bei Ring­tausch­ge­schäf­ten haben, sowie jede ande­re Ersatz­wäh­rung, die auf­grund pri­vat­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen als Zah­lungs­mit­tel in mul­ti­la­te­ra­len Ver­rech­nungs­krei­sen ein­ge­setzt wird. Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Kryp­tower­ten kön­nen – je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls – zu Ein­künf­ten aus allen Ein­kunfts­ar­ten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EStG) füh­ren. In Betracht kom­men insbesondere 

  • Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb (§ 15 EStG),
  • Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (§ 20 EStG),
  • Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (§ 22 Num­mer 2 in Ver­bin­dung mit § 23 EStG) oder
  • sons­ti­ge Ein­künf­te (§ 22 Num­mer 3 EStG). 

Bei der Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung von Bit­co­ins kann es sich um pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te im Sin­ne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG han­deln kann, sofern der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Beim Ankauf von Bit­co­ins zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten gilt, dass immer die zuerst erwor­be­nen Beträ­ge als zuerst ver­kauft gel­ten (first in, first out). Es kommt außer­dem nicht dar­auf an, ob man den­sel­ben Nomi­nal­wert in Euro vom Kryp­to-Kon­to abhebt. Ent­schei­dend ist, wie hoch der jewei­li­ge Ver­rech­nungs­wert der vir­tu­el­len Wäh­rung im Zeit­punkt des Erwerbs und der Ver­äu­ße­rung war. Wer sei­ne vir­tu­el­le Wäh­rung vor Ablauf eines Jah­res mit Gewinn in ande­re Wäh­run­gen tauscht oder ver­äu­ßert, muss die­sen Gewinn versteuern.

Gewinn ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem erziel­ten Ver­kaufs­preis und dem Ein­kaufs­preis. Außer­dem kön­nen die Kos­ten für ein Kryp­to-Kon­to, das beim Erwerb z.B. von Bit­co­ins zwin­gend erfor­der­lich ist, abge­zo­gen wer­den. Es sind also sämt­li­che in die­sem Zusam­men­hang anfal­len­de Gebüh­ren abziehbar. 

Ent­ste­hen beim Han­del mit einer vir­tu­el­len Wäh­rung Ver­lus­te, kön­nen die­se nur mit Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten des­sel­ben Jah­res ver­rech­net wer­den. Soweit eine Ver­rech­nung im sel­ben Jahr nicht mög­lich ist, kön­nen die­se Ver­lus­te ent­we­der mit Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten des vor­her­ge­hen­den Jah­res (Ver­lust­rück­trag) oder auch mit künf­ti­gen Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Ver­lust­vor­trag) ver­rech­net wer­den. Der Ver­lust muss aller­dings im Jahr der Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den, damit das Finanz­amt den ver­re­chen­ba­ren Ver­lust feststellt.

Wer mit sei­ner vir­tu­el­len Wäh­rung Zin­sen erwirt­schaf­tet, erzielt Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen, die ggf. der Abgel­tungs­steu­er unter­lie­gen. Das ist der Fall, wenn jemand z. B. Bit­co­ins an Kre­dit­neh­mer ver­leiht oder sei­ne Bit­co­ins über ein­schlä­gi­ge Bör­sen an ande­re Händ­ler ver­leiht, damit die­se mit den digi­ta­len Bit­co­ins han­deln können. 

Wer­den vir­tu­el­le Wäh­run­gen im Unter­neh­men ver­wen­det, gel­ten die Grund­sät­ze ent­spre­chend, die bei Fremd­wäh­run­gen anzu­wen­den sind. Auch der­je­ni­ge, der z. B. sei­ne digi­ta­len Bit­co­ins durch das Mining ver­dient, erzielt Ein­künf­te aus einem Gewer­be­be­trieb, die ent­spre­chend ver­steu­ert wer­den müs­sen. Bit­co­in-Mining ist ein Pro­zess, bei dem Rechen­leis­tung zur Trans­ak­ti­ons­ver­ar­bei­tung, Absi­che­rung und Syn­chro­ni­sie­rung aller Nut­zer im Netz­werk zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Fazit: Bei den Steu­er­erklä­rungs-, Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten sind die tech­ni­schen Beson­der­hei­ten von Kryp­tower­ten zu berück­sich­ti­gen. So kön­nen etwa Trans­ak­tio­nen unmit­tel­bar „on chain“ erfol­gen, das heißt im Netz­werk durch eine Trans­ak­ti­on – im Fal­le der Block­be­loh­nung: durch das Pro­to­koll – ver­an­lasst und in einem neu­en Block doku­men­tiert wer­den. Die­ser unmit­tel­ba­re Block­chain-Zugriff liegt eben­so dezen­tra­len Han­dels­platt­for­men (DEX) zugrunde.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 1 – S 2256/00042/064/043 | 05-03-2025