Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kann nur dann als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abge­zo­gen wer­den, wenn ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit den Ein­künf­ten besteht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger zahl­te eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für die vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung eines Dar­le­hens. Der Ver­äu­ße­rungs­er­lös des Objekts sei zur Til­gung des Dar­le­hens ver­wen­det wor­den. Zudem sei­en mit dem über­schie­ßen­den Rest­be­trag die Dar­le­hen der übri­gen Ver­mie­tungs­ob­jek­te (teil­wei­se) zurück­ge­führt wor­den, so dass sich die Zins­last inso­weit in den Fol­ge­jah­ren redu­zie­re. Der Klä­ger war daher der Auf­fas­sung, dass die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als „vor­weg­ge­nom­me­ner Wer­bungs­kos­ten­ab­zug“ berück­sich­ti­gungs­fä­hig sei. Das Finanz­amt folg­te dem nicht und lehn­te die Berück­sich­ti­gung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung als Wer­bungs­kos­ten ab.

Das Finanz­ge­richt bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Finanz­amts. Wer­bungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung von Ein­nah­men. Wer­bungs­kos­ten sind bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzu­zie­hen, wenn sie durch die­se Ein­künf­te ver­an­lasst sind. Zu den Wer­bungs­kos­ten zäh­len Schuld­zin­sen, soweit sie mit den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang ste­hen. Inso­weit kommt es dar­auf an, ob das Dar­le­hen, für das die Schuld­zin­sen gezahlt wer­den, zur Erzie­lung von Ver­mie­tungs­ein­künf­ten auf­ge­nom­men und tat­säch­lich ver­wen­det wur­de. Zu den Schuld­zin­sen zählt auch die zur vor­zei­ti­gen Ablö­sung eines Dar­le­hens gezahl­te Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Klä­ger gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung steht jedoch nicht im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist das Ergeb­nis einer vor­zei­ti­gen Dar­lehn­s­ab­lö­sung. Das bedeu­tet, dass bei einer vor­zei­ti­gen Dar­le­hens­ab­lö­sung, um das Grund­stück zu ver­äu­ßern, ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Ver­pflich­tung des Dar­le­hens­ge­bers zur Ein­wil­li­gung in eine vor­zei­ti­ge Dar­le­hens­ab­lö­sung gegen eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, weil für eine beab­sich­tig­te Grund­stücks­ver­äu­ße­rung eine Ablö­sung des Kre­dits und der damit zusam­men­hän­gen­den grund­pfand­recht­li­chen Belas­tung erfor­der­lich ist, liegt ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks vor, sodass ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei den Ver­mie­tungs­ein­künf­ten ausscheidet.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 11 K 1802/22 | 18-10-2023