Aus den Ver­pfle­gungs­pau­scha­len kann der Unter­neh­mer kei­nen Vor­steu­er­ab­zug bean­spru­chen. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, den Vor­steu­er­ab­zug aus den Ver­pfle­gungs­auf­wen­dun­gen gel­tend zu machen, die wäh­rend der Geschäfts­rei­se tat­säch­lich ent­stan­den sind.

Vor­aus­set­zung: Es muss eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung vor­lie­gen, in der die Umsatz­steu­er geson­dert aus­ge­wie­sen ist. Außer­dem muss der Unter­neh­mer selbst als Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­wie­sen sein. Bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft kann nur die Per­so­nen­ge­sell­schaft, nicht aber der Gesell­schaf­ter die Vor­steu­er abzie­hen. Des­halb ist Vor­aus­set­zung, dass die Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Rech­nung als Leis­tungs­emp­fän­ger bezeich­net ist.

Wich­tig: Bei Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 € (brut­to) ist die Bezeich­nung des Unter­neh­mers nicht erfor­der­lich. Wenn der Unter­neh­mer auf­ge­führt wird, soll­ten die Anga­ben jedoch stimmen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer unter­nimmt eine 2-tägi­ge Geschäfts­rei­se von Köln nach Mün­chen. Für die eige­ne Ver­pfle­gung hat der Unter­neh­mer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatz­steu­er) aus­ge­ge­ben. Die Ver­pfle­gungs­kos­ten kann er durch ver­schie­de­ne Klein­be­trags­rech­nun­gen nach­wei­sen, die er bar gezahlt hat. Er hat in Mün­chen für 122 € über­nach­tet. Das Früh­stück ist geson­dert aus­ge­wie­sen und im Über­nach­tungs­preis mit 15 € ent­hal­ten. Die Hotel­kos­ten hat der Unter­neh­mer mit der EC-Kar­te von sei­nem Betriebs­kon­to gezahlt. Der Unter­neh­mer kann die fol­gen­den Beträ­ge als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen:

Über­nach­tungs­kos­ten (122 € – 15 € – 7 € USt =) 100,00 €
Ver­pfle­gungs­pau­scha­le von 14 € x 2 = 28,00 €
Ins­ge­samt 128,00 €

Die Vor­steu­er darf der Unter­neh­mer aus den tat­säch­li­chen Ver­pfle­gungs- und Über­nach­tungs­kos­ten in Anspruch neh­men. Er ermit­telt die Vor­steu­er wie folgt:

aus der Über­nach­tungs­rech­nung ohne Frühstück 7,00 €
aus dem Hotel­früh­stück (15 € x 19/119 =)  2,39 €
aus den übri­gen tat­säch­li­chen Verpflegungskosten 26,60 €
Vor­steu­er insgesamt 35,99 €

Die tat­säch­li­chen Ver­pfle­gungs­kos­ten sind als „Sons­ti­ge ein­ge­schränkt abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben (nicht abzieh­ba­rer Anteil)“ zu buchen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschnitt 15.6. Abs. 1 | 27-06-2024