Grund­sätz­lich gilt, dass Sach­zu­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer steu­er­bar sind und somit der Umsatz­steu­er unter­lie­gen. Die Zuwen­dun­gen sind aller­dings nicht steu­er­bar, wenn sie über­wie­gend durch das betrieb­li­che Inter­es­se des Arbeit­ge­bers ver­an­lasst sind. Das gilt auch dann, wenn betrieb­lich ver­an­lass­te Maß­nah­men auch dem pri­va­ten Bedarf des Arbeit­neh­mers nut­zen, die­se aber durch die ange­streb­ten betrieb­li­chen Zwe­cke über­la­gert werden.

Nach Abschnitt 1.8. Abs. 2 UStAE unter­lie­gen Auf­merk­sam­kei­ten des Arbeit­ge­bers, die im gesell­schaft­li­chen Ver­kehr übli­cher­wei­se aus­ge­tauscht wer­den und zu kei­ner ins Gewicht fal­len­den Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers füh­ren, nicht der Umsatz­steu­er. Zu den Auf­merk­sam­kei­ten rech­nen danach gele­gent­li­che Sach­zu­wen­dun­gen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blu­men, Genuss­mit­tel, ein Buch oder ein Ton­trä­ger, die dem Arbeit­neh­mer oder sei­nen Ange­hö­ri­gen aus Anlass eines beson­de­ren per­sön­li­chen Ereig­nis­ses zuge­wen­det wer­den. Glei­ches gilt für Geträn­ke und Genuss­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mern zum Ver­zehr im Betrieb unent­gelt­lich über­lässt. Hier­zu gehö­ren auch Zuwen­dun­gen im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, soweit sie sich im übli­chen Rah­men bewe­gen. Ob die der Zuwen­dun­gen üblich sind, ist zur­zeit bis zu einer Höhe von 110 € ein­schließ­lich Umsatz­steu­er je Arbeit­neh­mer und Betriebs­ver­an­stal­tung nicht zu prüfen.

Kon­se­quenz: Bei Zuwen­dun­gen im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, die sich nicht im übli­chen Rah­men bewe­gen, han­delt es sich um nicht steu­er­ba­re Leis­tun­gen, auch wenn sie über­wie­gend durch das betrieb­li­che Inter­es­se des Arbeit­ge­bers ver­an­lasst sind. Betrieb­lich ver­an­lass­te Maß­nah­men, die auch dem pri­va­ten Bedarf der Arbeit­neh­mer die­nen, wer­den aber durch die ange­streb­ten betrieb­li­chen Zwe­cke über­la­gert, sodass es sich um steu­er­ba­re Leis­tun­gen han­delt, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schie­ßen. Beim Unter­neh­mer selbst ist jedoch auf das gesam­te Unter­neh­men abzu­stel­len. Leis­tun­gen, die er für sei­nen Betrieb in Anspruch nimmt, sind des­halb anders zu beur­tei­len, sodass bei ihm der Vor­steu­er­ab­zug mög­lich ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer führt einen ein­tä­gi­gen Betriebs­aus­flug durch. An die­sem Betriebs­aus­flug nimmt der Unter­neh­mer teil und sei­ne 4 Arbeit­neh­mer, zu denen auch sei­ne Ehe­frau gehört. Ins­ge­samt sind Auf­wen­dun­gen von 618 € ent­stan­den, die sich wie folgt zusammensetzen:

Fahrt­kos­ten 196,00 €
Ver­pfle­gung und Getränke 328,00 €
ande­re Nebenkosten 94,00 €
ins­ge­samt 618,00 €

geteilt durch 5 Teil­neh­mer: 123,60 €

Die Ehe­frau des Unter­neh­mers ist Arbeit­neh­me­rin, sodass auf jeden der 4 Arbeit­neh­mer somit ein Betrag von 123,60 € ent­fällt. Davon sind (110 € × 4 =) 440 € lohn­steu­er­frei. Die Dif­fe­renz von (13,60 € × 4 =) 54,40 € ist als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu ver­steu­ern, wobei es sinn­voll sein kann, die pau­scha­le Besteue­rung zu wäh­len. Da der Betrag pro Arbeit­neh­mer über 110 € liegt, ent­fällt inso­weit der Vor­steu­er­ab­zug. Aller­ding ist der Vor­steu­er­be­trag abzieh­bar, der auf den Unter­neh­mer selbst entfällt.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Ver­öf­fent­li­chung | Abschnitt 1.8. Abs. 2 | 29-02-2024