Für ein Fahr­zeug, das ohne Vor­steu­er­ab­zug ein­ge­kauft wur­de, kann es kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur geben. Aller­dings gibt es für nach­träg­lich ein­ge­bau­te Bestand­tei­le einen eige­nen Berich­ti­gungs­zeit­raum. Gemäß § 15a Abs. 3 UStG kann eine Berich­ti­gung der Vor­steu­er auch dann in Betracht kom­men, wenn

  • ein Wirt­schafts­gut in ein ande­res Wirt­schafts­gut ein­geht oder
  • an einem Wirt­schafts­gut eine sons­ti­ge Leis­tung aus­ge­führt wird.
    Meh­re­re Ein­bau­ten und sons­ti­ge Leis­tun­gen wer­den zu einem Berich­ti­gungs­ob­jekt zusam­men­ge­fasst, wenn sie „im Rah­men einer Maß­nah­me“ aus­ge­führt werden.

Pra­xis-Tipp
Nach § 44 Abs. 1 UStDV fin­det eine Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs jedoch nur dann statt, wenn die Vor­steu­er, die auf die Anschaf­fungs­kos­ten des ein­ge­bau­ten Wirt­schafts­guts ent­fällt, mehr als 1.000 € beträgt. Zunächst ist jeder Gegen­stand bzw. Bestand­teil und jede sons­ti­ge Leis­tung für sich zu beur­tei­len. Wer­den aber gleich­zei­tig meh­re­re Bestand­tei­le ein­ge­baut und sons­ti­ge Leis­tun­gen erbracht, dann sind die­se zu einer Maß­nah­me zusam­men­zu­fas­sen, sodass die Baga­tell­gren­ze wesent­lich schnel­ler über­schrit­ten wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat im Jahr 2025 einen gebrauch­ten Pkw erwor­ben, bei dem der Vor­steu­er­ab­zug nicht mög­lich war. Im Janu­ar 2026 lässt er in sei­nen Pkw einen Aus­tausch­mo­tor für 5.000 € zuzüg­lich 950 € Umsatz­steu­er und gleich­zei­tig ein fest instal­lier­tes Navi­ga­ti­ons­sys­tem für 2.500 € zuzüg­lich 475 € Umsatz­steu­er einbauen.

Die Umsatz­steu­er aus die­sen Vor­gän­gen in Höhe von (950 € + 475 € =) 1.425 € macht er als Vor­steu­er gel­tend. Er ent­nimmt das Fahr­zeug zum 31.12.2006 mit dem Teil­wert von 8.000 € aus dem Betriebs­ver­mö­gen. Da die Baga­tell­gren­ze über­schrit­ten wird, ist eine Vor­steu­er­kor­rek­tur vor­zu­neh­men. Von dem 5-jäh­ri­gen Kor­rek­tur­zeit­raum ist am 31.12.02 erst 1 Jahr (= 1/5) abge­lau­fen. Die Vor­steu­er ist daher in Höhe von 4/5 zu kor­ri­gie­ren (1.425 € : 5 = 285 € × 4 = 1.140 €).

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 44 Abs. 1 UStDV | 15-01-2026