Seit 2020 bzw. 2021 durf­ten bestimm­te Ver­lus­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen gemäß § 20 Abs. 6 Sät­ze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewin­nen aus Kapi­tal­an­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Hier­bei han­del­te es sich um Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten (2021) sowie um Ver­lus­te aus der gan­zen oder teil­wei­sen Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung oder aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter (2020). Nicht ver­re­chen­ba­re Ver­lus­te, konn­ten ins Fol­ge­jahr vor­ge­tra­gen wer­den und durf­ten aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­net wer­den. Hier­zu gehör­ten z. B. auch Total­ver­lus­te aus Aktiengeschäften.

Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 ist der geson­der­te Ver­lust­ver­rech­nungs­kreis für Ter­min­ge­schäf­te und die betrags­mä­ßi­ge Beschrän­kung der Ver­re­chen­bar­keit von Ver­lus­ten aus For­de­rungs­aus­fäl­len (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestri­chen wor­den. Damit wur­de den ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, die der BFH gegen die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung in sei­nem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäu­ßert hat­te, Rech­nung getra­gen. Die Auf­he­bung ist am 6.12.2024 in Kraft getre­ten und in allen am 6.12.2024 offe­nen Fäl­len anzuwenden.

Ver­rech­nung von Ver­lus­ten bei Akti­en: Seit Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teu­er Ver­lus­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen, die aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en ent­ste­hen, nur mit Gewin­nen aus Kapi­tal­ver­mö­gen, die aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en ent­ste­hen, aus­ge­gli­chen werden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) ver­stößt die Ver­lust­ver­rech­nungs­re­gel inso­weit gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rah­men einer Steu­er­fest­set­zung Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en nur mit Gewin­nen aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en und nicht mit ande­ren posi­ti­ven Kapi­tal­ein­künf­ten ver­rech­net wer­den dür­fen. Die Fra­ge, ob die beschränk­te Ver­lust­ver­rech­nung bei Akti­en ver­fas­sungs­kon­form ist, wur­de daher dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt (Az. 2 BvL 3/21).

Fazit: Es ist der­zeit offen, ob das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die der­zeit ein­ge­schränk­te Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Akti­en bestä­ti­gen wird oder eine unein­ge­schränk­te Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Akti­en bald mög­lich sein wird. Ent­spre­chen­de Ver­fah­ren soll­ten daher offen gehal­ten werden.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Ent­schei­dung | 2 BvL 3/21 (Ver­fah­ren) | 31-07-2025