Ein Mini­job im Pri­vat­haus­halt ist eine Beschäf­ti­gung bei pri­va­ten Arbeit­ge­bern. Auch bei einem Haus­halts­job muss die Mini­job-Ver­dienst­gren­ze ein­ge­hal­ten werden.

Das sind die Vor­aus­set­zun­gen für einen Mini­job im Privathaushalt:

  • Die Haus­halts­hil­fe über­nimmt Auf­ga­ben, die in der Regel von den Mit­glie­dern des Haus­halts erle­digt wer­den. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Put­zen, Ein­kau­fen, Kin­der­be­treu­ung oder Gartenpflege.
  • Es han­delt sich um ein Arbeits­ver­hält­nis und kei­ne selb­stän­di­ge Tätigkeit.
  • Der durch­schnitt­li­che monat­li­che Ver­dienst darf die Gren­ze von 556 € nicht überschreiten.

Grund­sätz­lich kön­nen meh­re­re Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt gleich­zei­tig aus­ge­übt wer­den. Es gibt jedoch eini­ge wich­ti­ge Punk­te, die Haus­halts­hil­fen und ihre Arbeit­ge­ber beach­ten müssen:

Kei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Hauptbeschäftigung
Nur wer kei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Haupt­be­schäf­ti­gung aus­übt, kann meh­re­re Mini­jobs mit Ver­dienst­gren­ze mit­ein­an­der kom­bi­nie­ren. Denn: Liegt eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Haupt­be­schäf­ti­gung vor, darf nur genau ein Mini­job neben­bei aus­ge­übt wer­den. Wei­te­re Mini­jobs wer­den ansons­ten mit der Haupt­be­schäf­ti­gung zusam­men­ge­rech­net und sind sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig – mit Aus­nah­me in der Arbeitslosenversicherung.

Ver­dienst­gren­ze
Ohne Haupt­be­schäf­ti­gung dür­fen Haus­halts­hil­fen meh­re­re Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt gleich­zei­tig aus­üben. Dann darf der Gesamt­ver­dienst aus allen Haus­halts­jobs durch­schnitt­lich 556 € pro Monat nicht überschreiten.

Unter­schied­li­che Arbeitgeber
Die Mini­jobs müs­sen in ver­schie­de­nen Haus­hal­ten durch­ge­führt wer­den – also bei unter­schied­li­chen Arbeitgebern.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Haus­halts­hil­fe hat kei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Hauptbeschäftigung.

Sie ver­dient
200 € im Monat bei Fami­lie A ,
180 € im Monat bei Fami­lie B und
150 € im Monat bei Fami­lie C.
Der Ver­dienst aus allen Beschäf­ti­gun­gen beträgt gesamt 530 €.
Da die Ver­dienst­gren­ze von 556 € nicht über­schrit­ten wird und es sich um drei unter­schied­li­che Arbeit­ge­ber han­delt, blei­ben alle Tätig­kei­ten Minijobs.

Hin­weis: Jeder Mini­job muss bei der Mini­job-Zen­tra­le ange­mel­det wer­den. Für Pri­vat­haus­hal­te geht das ein­fach und schnell über das Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren.

Mini­job im Pri­vat­haus­halt neben einem gewerb­li­chen Minijob
Es ist auch mög­lich, einen Mini­job im Pri­vat­haus­halt mit einem gewerb­li­chen Mini­job zu kom­bi­nie­ren. Wich­tig ist auch hier­bei, dass der durch­schnitt­li­che Gesamt­ver­dienst die Ver­dienst­gren­ze von 556 € im Monat nicht überschreitet.

Pri­vat­haus­halt und Gewer­be beim sel­ben Arbeitgeber
Eine Rei­ni­gungs­kraft arbei­tet in einer Arzt­pra­xis als Mini­job­be­rin. Gleich­zei­tig rei­nigt sie das Pri­vat­haus der Ärz­tin. In die­sem Fall gel­ten bei­de Tätig­kei­ten als ein ein­heit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Gewer­be. Eine Anmel­dung über das Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren ist nicht mög­lich. Die Beschäf­ti­gun­gen wer­den zusam­men betrach­tet und die Ver­diens­te zusam­men­ge­rech­net. Falls der Gesamt­ver­dienst 556 € über­steigt, han­delt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Fazit: Mini­jobs im Pri­vat­haus­halt kön­nen kom­bi­niert wer­den, solan­ge die Ver­dienst­gren­ze ein­ge­hal­ten wird und es sich um unter­schied­li­che Arbeit­ge­ber han­delt. Wer jedoch pri­vat und gewerb­lich für die­sel­be Per­son arbei­tet, muss beach­ten, dass die Ver­diens­te zusam­men­ge­rech­net werden.

Quelle:Sonstige | Sons­ti­ge | Pra­xis­fall | 01-05-2025