Zu den Anschaf­fungs­kos­ten gehö­ren zunächst der Kauf­preis. Außer­dem gehö­ren auch die Son­der­aus­stat­tung sowie die Zulas­sungs- und Über­füh­rungs­kos­ten dazu. Son­der­aus­stat­tung sind alle Gegen­stän­de, die fest mit dem Pkw ver­bun­den sind. Die Kos­ten hier­für sind den Anschaf­fungs­kos­ten hin­zu­zu­rech­nen, weil die­se zusam­men mit dem Fahr­zeug einen ein­heit­li­chen Ver­mö­gens­ge­gen­stand bil­den. Son­der­aus­stat­tun­gen sind z. B. Auf­bau­ten, ein fest ein­ge­bau­tes Auto­ra­dio und ein fest ein­ge­bau­tes Navi­ga­ti­ons­ge­rät. Kon­se­quenz: Die ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten wer­den beim Erwerb und Ein­bau im Jahr des Pkw-Kaufs zusam­men mit den Son­der­aus­stat­tun­gen akti­viert. Der akti­vier­te Betrag bil­det die Aus­gangs­ba­sis für die Bemes­sung der plan­mä­ßi­gen Abschreibung.

Ein Pkw gehört zum abnutz­ba­ren beweg­li­chen Sach­an­la­ge­ver­mö­gen. Die Abschrei­bungs­me­tho­de kann han­dels­recht­lich frei gewählt wer­den, sofern sie der tat­säch­li­chen Wert­ent­wick­lung nicht zuwi­der­läuft und dadurch will­kür­lich ist. Steu­er­lich ist im Fall eines Fir­men-Pkw die linea­re Abschrei­bung anzu­wen­den (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die amt­li­chen AfA-Tabel­len sehen für Pkw eine betrieb­li­che Nut­zungs­dau­er von 6 Jah­ren vor. Erfolgt der Erwerb von Son­der­aus­stat­tung erst im Fol­ge­jahr, muss im Fol­ge­jahr eine nach­träg­li­che Erhö­hung der Anschaf­fungs­kos­ten gebucht wer­den und die Abschrei­bung ab die­sem Zeit­punkt neu berech­net werden.

Hin­weis: Bei rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­gen, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1. Janu­ar 2028 ange­schafft wur­den bzw. wer­den, kann die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7 Abs. 2a EStG in Anspruch genom­men wer­den, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten 100.000 € nicht über­stei­gen. Die­se beträgt im Jahr der Anschaf­fung 75%, im ers­ten dar­auf­fol­gen­den Jahr 10 %, im zwei­ten und drit­ten dar­auf­fol­gen­den Jahr jeweils 5%, im vier­ten dar­auf­fol­gen­den Jahr 3% und im fünf­ten dar­auf­fol­gen­den Jahr 2%.

Von den Son­der­aus­stat­tun­gen ist das Zube­hör abzu­gren­zen. Die Son­der­aus­stat­tung ist fest mit dem Pkw ver­bun­den. Zube­hör sind dage­gen Wirt­schafts­gü­ter, die zusam­men mit dem Pkw genutzt wer­den, ohne mit ihm fest ver­bun­den zu sein, wie z. B. ein mobi­les Navi­ga­ti­ons­ge­rät. Ent­schei­dend ist, dass die Ver­bin­dung des Wirt­schafts­guts mit dem Fahr­zeug jeder­zeit pro­blem­los gelöst wer­den kann. Zube­hör ist (bei Vor­lie­gen der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen) als eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut zu verbuchen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer lässt im Jahr nach der Anschaf­fung ein fest mit dem Pkw ver­bun­de­nes Navi­ga­ti­ons­sys­tem für 2.000 € zuzüg­lich 380 € (= 19 %) Umsatz­steu­er ein­bau­en. Da das Navi­ga­ti­ons­ge­rät fest mit dem Fahr­zeug ver­bun­den ist, han­delt es sich um eine Son­der­aus­stat­tung, die Bestand­teil des Fahr­zeugs wird, wodurch sich die Anschaf­fungs­kos­ten nach­träg­lich ändern. Die nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten sind aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den bei der Bemes­sung der Abschrei­bung so zu berück­sich­ti­gen, als wären sie zu Beginn des Jah­res ange­fal­len, in dem der nach­träg­li­che Ein­bau erfolgt ist.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­li­che Rege­lung | R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR | 28-08-2025