Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat dar­über ent­schie­den, ob und inwie­weit Rei­se­kos­ten, Unterkunfts­kosten und Verpflegungs­mehr­auf­wendungen als Werbungs­kosten im Rah­men der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzugs­fä­hig sind. Im Mit­tel­punkt stand die Fra­ge, wel­che Kos­ten auf­grund der gemisch­ten (betriebs­bezogenen und pri­va­ten) Ver­an­las­sung voll­stän­dig oder antei­lig abzieh­bar sind, da bei den Gesell­schaf­tern der betrof­fe­nen GbR sowohl beruf­li­che Tätig­kei­ten als auch pri­va­te Zwe­cke bei den Rei­sen mit­ein­an­der ver­mischt sein können.

Pra­xis-Bei­spiel:
Klä­ge­rin ist eine GbR bestehend aus zwei Per­so­nen, die zwei Woh­nun­gen in einem Feri­en­ge­biet erwor­ben hat und ver­mie­tet. Repa­ra­tu­ren, Pfle­ge- und Instandsetzungs­arbeiten wur­den von den Eigen­tü­mern wei­test­ge­hend selbst durch­ge­führt. Die GbR mach­te ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, die das Finanz­amt nicht aner­kann­te, weil eine wei­te­re Woh­nung im sel­ben Feri­en­ge­biet allein zur eige­nen pri­va­ten Nut­zung erwor­ben wur­de, sodass eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Wer­bungs­kos­ten und pri­va­ten Auf­wen­dun­gen nicht mög­lich sei.

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass ein Teil der Rei­se­kos­ten als beruf­lich ver­an­lass­te Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar ist. Die­se Auf­wen­dun­gen müs­sen aller­dings hin­rei­chend kon­kret und nach­voll­zieh­bar belegt wer­den. Das Finanz­ge­richt stellt außer­dem klar, dass es kein gene­rel­les Abzugs­ver­bot für gemischt ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen gibt. Viel­mehr ist bei klar von­ein­an­der abgrenz­ba­ren beruf­li­chen und pri­va­ten Antei­len eine Auf­tei­lung erfor­der­lich. Für tat­säch­lich durch­ge­führ­te Arbei­ten wie Repa­ra­tu­ren und Instand­hal­tungs­maß­nah­men an den ver­mie­te­ten Objek­ten wur­den die Kos­ten antei­lig als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt, basie­rend auf einem ver­hält­nis­mä­ßi­gen Ansatz zwi­schen beruf­li­chem und pri­va­tem Zweck. Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen konn­ten hin­ge­gen nicht berück­sich­tigt wer­den, da gesetz­li­che Ein­schrän­kun­gen (z. B. die Drei­mo­nats­frist) dem entgegenstanden.

Ande­re Kos­ten, wie die Nut­zungs­kos­ten der als Zweit­woh­nung genutz­ten Immo­bi­lie, wur­den teil­wei­se im Rah­men einer beruf­lich beding­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aner­kannt. Die­se Aner­ken­nung beschränk­te sich jedoch auf den beruf­li­chen Anteil, da die Woh­nung auch pri­vat durch die Gesell­schaf­ter genutzt wur­de. Wich­tig ist, dass das Gericht bei sei­ner Ent­schei­dung die antei­li­ge Auf­tei­lung der Kos­ten zwi­schen beruf­li­cher und pri­va­ter Ver­an­las­sung klar und nach­voll­zieh­bar her­aus­ar­bei­tet, sodass die abzieh­ba­ren beruf­lich ver­an­lass­ten Kos­ten aner­kannt wurden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 12 K 1916/21 F | 14-05-2025