Betriebs­ein­nah­men sind grund­sätz­lich mit Erlan­gen der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht über das Geld bzw. den Gel­des­wert zuge­flos­sen. Betriebs­aus­ga­ben gel­ten hin­ge­gen als abge­flos­sen mit ihrer Leis­tung. Wor­auf es bei den unter­schied­li­chen Zah­lungs­ar­ten ankommt, zeigt die nach­fol­gen­de Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/​Zufluss
Bar­zah­lung Zeit­punkt der Zah­lung (Nach­weis durch quit­tier­te Rech­nung, Quit­tung oder durch Eigenbeleg)
Über­wei­sung (Zah­lung) Über­ga­be bzw. der Ein­gang des Über­wei­sungs­auf­trags bei der Bank (bei Abga­be in Papier, mög­lichst von der Bank bestä­ti­gen lassen)
Online-Über­wei­sung Sobald die Bank bestä­tigt, dass sie die Über­wei­sung ent­ge­gen­ge­nom­men hat (Bestä­ti­gung soll­te aus­ge­druckt werden)
Über­wei­sung am Auto­ma­ten in der Bank Sobald die Bank die Über­wei­sung ange­nom­men hat (Bestä­ti­gung kann i.d.R. am Auto­ma­ten aus­ge­druckt werden)
Über­wei­sung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wert­stel­lung, son­dern immer erst am Tag der Gut­schrift auf dem Kon­to (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Ver­rech­nungs­scheck (Zah­lung) Zeit­punkt der Hin­ga­be des Schecks, z. B. Ein­wurf in den Brief­kas­ten der Post oder des Emp­fän­gers (Datum festhalten!)
Scheck, Ver­rech­nungs­scheck (Erhalt) Zufluss mit der Ent­ge­gen­nah­me des Schecks (unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Bank­kon­to oder der Bareinlösung)
Kre­dit­kar­te, EC-Karte Tag, an dem mit der Kar­te gezahlt wird (Zah­lungs­be­le­ge aufbewahren!)
Pay­Pal Zeit­punkt, in dem der Betrag dem Pay­Pal-Kon­to gut­ge­schrie­ben wird. Auf den Zeit­punkt der Über­wei­sung auf das Refe­renz­kon­to kommt es nicht an.

Zu- und Abfluss­prin­zip: Wer sei­nen Gewinn mit einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­telt, erfasst sei­ne Ein­nah­men und Aus­ga­ben im Zeit­punkt des Zuflus­ses bzw. Abflus­ses. Abhän­gig davon kann der Gewinn des lau­fen­den Jah­res und damit die Höhe der Steu­er­be­las­tung beein­flusst wer­den, z. B. indem Aus­ga­ben vor­ge­zo­gen und/​oder Ein­nah­men in das Fol­ge­jahr ver­la­gert werden.

Es sind die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen zur Rech­nungs­stel­lung zu beach­ten, wonach ein Unter­neh­mer grund­sätz­lich ver­pflich­tet ist, sei­ne Leis­tung inner­halb von 6 Mona­ten abzu­rech­nen. Unab­hän­gig davon soll­ten Unter­neh­mer auch immer berück­sich­ti­gen, dass die Gefahr eines For­de­rungs­aus­falls steigt, je grö­ßer die Zeit­span­ne zwi­schen Leis­tungs­er­brin­gung und Abrech­nung ist. 

Gewinn­ver­schie­bun­gen loh­nen sich nicht, wenn in den fol­gen­den Jah­ren ähn­lich hohe Gewin­ne zu erwar­ten sind. Wenn der Gewinn grö­ße­ren Schwan­kun­gen unter­liegt, kann es ggf. sinn­voll sein, die Ein­nah­men und Aus­ga­ben zu ver­schie­ben, um eine gleich­mä­ßi­ge Steu­er­be­las­tung zu errei­chen. Ein Unter­neh­mer soll­te aber nur sol­che Ein­nah­men ins Fol­ge­jahr ver­schie­ben, die kurz vor dem Jah­res­wech­sel fäl­lig wer­den und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhal­ten wird. Ein­nah­men, die ver­lo­ren gehen, sind immer teu­rer als die Steu­er­be­las­tung, die dar­auf entfällt.

Bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung spielt es kei­ne Rol­le, in wel­chem Monat des lau­fen­den Kalen­der­jah­res die Leis­tung tat­säch­lich erbracht wur­de bzw. die Aus­ga­ben ent­stan­den sind. Wesent­lich ist hier viel­mehr der Zah­lungs­fluss. Eine genaue Zuord­nung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben auf ihren Ent­ste­hungs­zeit­punkt ist viel­mehr in der Regel erst beim Jah­res­wech­sel von Bedeu­tung. Denn dann muss der Unter­neh­mer ent­schei­den, was ins alte oder neue Jahr gehört und wel­chem Zeit­raum die Betriebs­ein­nah­me oder -aus­ga­be zuzu­ord­nen ist.

Quelle:BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023