Beab­sich­tigt ein Unter­neh­mer, einen ein­heit­li­chen Gegen­stand sowohl für unter­neh­me­ri­sche als auch für unter­neh­mens­frem­de Tätig­kei­ten zu ver­wen­den, hat er ein Zuord­nungs­wahl­recht. Zu den unter­neh­me­ri­schen Tätig­kei­ten gehö­ren auch steu­er­freie Umsät­ze (z. B. steu­er­freie Ver­mie­tungs­um­sät­ze). Kon­se­quenz ist, dass ein Unter­neh­mer, der einen Gegen­stand teil­wei­se zu unter­neh­me­ri­schen und teil­wei­se zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwe­cken nutzt, den Gegen­stand entweder

  • ins­ge­samt sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men oder
  • Ins­ge­samt sei­nem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen (pri­va­ten) Bereich oder
  • antei­lig ent­spre­chend sei­nem unter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­an­teil dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuord­nen kann.

Die voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Zuord­nung des Gegen­stands zum Unter­neh­men erfor­dert aus die­sem Grund eine durch Beweisan­zei­chen gestütz­te Zuord­nungs­ent­schei­dung des Unternehmers. 

Der Unter­neh­mer hat kein Wahl­recht bei Gegen­stän­den, die er aus­schließ­lich (90 % und mehr) für unter­neh­me­ri­sche oder nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke nutzt. Schafft er einen Gegen­stand an, den er teil­wei­se unter­neh­me­risch und teil­wei­se nicht­un­ter­neh­me­risch (z. B. zu eige­nen Wohn­zwe­cken) nutzt, darf er die­sen ins­ge­samt sei­nem Unter­neh­men zuord­nen. Vor­aus­set­zung ist, dass er den Gegen­stand zumin­dest zu 10% für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke nutzt.

Pra­xis-Tipp:
Unter­neh­men kön­nen einen Gegen­stand ins­ge­samt ihrem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zuord­nen, auch wenn der Vor­steu­er­ab­zug für den pri­vat genutz­ten Teil nicht mög­lich ist. Die­se Zuord­nung bringt kei­ne Nach­tei­le mit sich. Vor­teil der Zuord­nung: Bei einer Nut­zungs­än­de­rung besteht spä­ter die Mög­lich­keit, inner­halb des Kor­rek­tur­zeit­raums bis­her nicht bean­spruch­te Vor­steu­er­be­trä­ge nach­träg­lich gel­tend zu machen. Ohne aus­drück­li­che Zuord­nung ent­fällt die­se Möglichkeit.

Beson­der­hei­ten bei der Zuord­nung eines Fir­men­wa­gens, der auch pri­vat genutzt wird: Ein Pkw kann umsatz­steu­er­lich dem Unter­neh­men zuge­ord­net wer­den, wenn er zu min­des­tens 10% unter­neh­me­risch genutzt wird. Maß­ge­bend ist das Ver­hält­nis der unter­neh­me­risch gefah­re­nen Kilo­me­ter zu den Jah­res­ki­lo­me­tern des Fahr­zeugs. Umsatz­steu­er­lich spielt es kei­ne Rol­le, ob der Pkw bei der Ein­kom­men­steu­er zum Betriebs­ver­mö­gen oder zum Pri­vat­ver­mö­gen gehört. Die umsatz­steu­er­li­che Zuord­nung zum Unter­neh­men rich­tet sich nicht nach den ein­kom­men­steu­er­li­chen Merk­ma­len. Das bedeu­tet, dass ein Fahr­zeug, das der Unter­neh­mer min­des­tens zu 10% unter­neh­me­risch nutzt, auch dann umsatz­steu­er­lich dem Unter­neh­men zuge­ord­net wer­den kann, wenn es bei der Ein­kom­men­steu­er als Pri­vat­ver­mö­gen behan­delt wird.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer schafft am 5.2. für 35.700 € (ein­schließ­lich 5.700 € Umsatz­steu­er) einen Pkw an. Der Unter­neh­mer nutzt den Pkw zu 40% für betriebliche/​unternehmerische Zwe­cke. Der Pkw ist kein not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen. Der Unter­neh­mer ver­zich­tet dar­auf, den Fir­men­wa­gen als gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen aus­zu­wei­sen. Als Betriebs­aus­ga­ben macht er ent­we­der die Kilo­me­ter­pau­scha­le (0,30 € je gefah­re­nen Kilo­me­ter) oder die antei­li­gen tat­säch­li­chen Kos­ten für betrieb­li­che Fahr­ten gel­tend. Bei der Umsatz­steu­er ord­net der Unter­neh­mer den Pkw eben­falls sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zu. Der Vor­steu­er­ab­zug schei­det aus. Er darf aber auch in die­sem Fall die Vor­steu­er aus Kos­ten gel­tend machen, die einer unter­neh­me­ri­schen Fahrt unmit­tel­bar zuge­ord­net wer­den kön­nen, z. B. aus Repa­ra­tur­kos­ten auf­grund eines Unfalls bei einer betrieb­li­chen Fahrt.

Alter­na­ti­ve 1: Beim sel­ben Sach­ver­halt wie zuvor ord­net der Unter­neh­mer den Pkw zu 100% sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zu. Er macht die Vor­steu­er aus den Anschaf­fungs­kos­ten und den lau­fen­den Kos­ten zu 100% gel­tend. Die pri­va­te Nut­zung des Pkw unter­liegt der Umsatz­steu­er, eben­so der spä­te­re Ver­kauf des Fahrzeugs.

Alter­na­ti­ve 2: Beim sel­ben Sach­ver­halt wie zuvor ord­net der Unter­neh­mer den Pkw zu 40% sei­nem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­men zu. Er macht die Vor­steu­er aus den Anschaf­fungs­kos­ten und den lau­fen­den Kos­ten zu 40% gel­tend. Die pri­va­te Nut­zung des Pkw unter­liegt nicht der Umsatzsteuer.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 2 – S 7300/19/10002 :001 | 16-05-2024