Grund­sätz­lich gilt, dass Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens über ihre betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er ver­teilt abge­schrie­ben wer­den müs­sen. Bei der Fest­le­gung der betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er ist regel­mä­ßig von den amt­li­chen Abschreibungs(AfA)-Tabellen aus­zu­ge­hen. In den fol­gen­den Fäl­len spielt die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er kei­ne Rolle:

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter bis 250 € net­to: Die­se kön­nen im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sofort zu 100% als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den (= unmit­tel­ba­re Aufwandsbuchung).
  • Wirt­schafts­gü­ter, deren Anschaf­fungs­kos­ten mehr als 250 € aber nicht mehr als 1.000 € betra­gen (Sam­mel­pos­ten): Die­se sind bei Anwen­dung der Pool­ab­schrei­bung ver­teilt über 5 Jah­re als Betriebs­aus­ga­ben abzuziehen.
  • Alter­na­tiv zu den vor­ste­hen­den Vari­an­ten kön­nen Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten von mehr als 250 € bis 800 € net­to als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter im Jahr der Anschaf­fung sofort zu 100% abge­schrie­ben werden.

Wahl­recht: Pool­ab­schrei­bung oder Sofortabschreibung
Das Wahl­recht zwi­schen Pool­ab­schrei­bung und Sofort­ab­schrei­bung bis 1.000 € muss für alle Wirt­schafts­gü­ter, die im lau­fen­den Wirt­schafts­jahr ange­schafft wer­den, ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Bei Anwen­dung der Pool­ab­schrei­bung wer­den alle Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens zu einem Sam­mel­pos­ten zusammengefasst,

  • deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten net­to (ohne Umsatz­steu­er) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betra­gen, und die
  • beweg­lich,
  • abnutz­bar und
  • selb­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind.

Die­ser Sam­mel­pos­ten muss im Jahr der Bil­dung und in den fol­gen­den 4 Jah­ren mit jeweils 1/5 gewinn­min­dernd auf­ge­löst wer­den. Die­se Rege­lung ist zwin­gend anzu­wen­den. Aus­nah­men exis­tie­ren nicht. Für die Anschaf­fun­gen muss für jedes Jahr, in dem die Pool­ab­schrei­bung ange­wen­det wird, jeweils ein eige­ner Sam­mel­pos­ten gebil­det werden.

Alter­na­tiv zur Pool­ab­schrei­bung kön­nen Wirt­schafts­gü­ter bis 800 € voll abge­schrie­ben wer­den. Wer sich dafür ent­schei­det, muss Wirt­schafts­gü­ter mit dar­über hin­aus­ge­hen­den Anschaf­fungs­kos­ten über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er abschrei­ben. Bei der Anwen­dung der Pool­ab­schrei­bung wer­den alle Anschaf­fun­gen von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € auf das Kon­to "Wirt­schafts­gü­ter (Sam­mel­pos­ten)" gebucht. Für die Ein­stel­lung in den Sam­mel­pos­ten ist immer der Net­to­be­trag maß­ge­bend. Das gilt auch für nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te Unter­neh­mer, wie z. B. bei Umsät­zen für die Heil­be­hand­lun­gen durch einen Arzt.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 2a | 24-07-2025