Wenn sich bei einem voll­jäh­ri­gen Kind, das sich in einem wei­te­ren Abschnitt der beruf­li­chen Aus­bil­dung befin­det, die Erwerbs­tä­tig­keit über die Unschäd­lich­keits­gren­ze von 20 Stun­den regel­mä­ßi­ger wöchent­li­cher Arbeits­zeit hin­aus aus­wei­tet, kann eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se vor­lie­gen, die eine Kor­rek­tur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ursprüng­lich hat­te die Fami­li­en­kas­se das Kin­der­geld im Hin­blick auf die vom Kind abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung zum Kauf­mann für Büro­ma­nage­ment bis Janu­ar 2018 gewährt. Im August 2018 stell­te die Klä­ge­rin einen neu­en Kin­der­geld­an­trag und gab an, Ihr Kind wer­de ab dem Win­ter­se­mes­ter 2018/2019 ein Voll­zeit­stu­di­um der Betriebs­wirt­schafts­leh­re auf­neh­men (vgl. Stu­di­en­be­schei­ni­gung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbs­tä­tig­keit mit einer regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit von 19,25 Stun­den aus. Die Fami­li­en­kas­se bewil­lig­te das Kin­der­geld ab April 2018.

Mit Schrei­ben vom 4.10.2018 teil­te die Klä­ge­rin mit, dass sich der Stu­di­en­gang geän­dert habe und sich dar­aus eine neue wöchent­li­che Arbeits­zeit erge­be (ab 01.10.2018: 23,1 Stun­den pro Woche). Im Febru­ar 2021 über­sand­te die Klä­ge­rin der Fami­li­en­kas­se eine Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung der Hoch­schu­le vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 unun­ter­bro­chen für den Teil­zeit-Stu­di­en­gang „Busi­ness Admi­nis­tra­ti­on“ ein­ge­schrie­ben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbs­tä­tig­keit ihres Kin­des seit März 2020 auf 24 Stun­den pro Woche erhöht habe.

Die Fami­li­en­kas­se hob die Fest­set­zung des Kin­der­gelds für den Zeit­raum von Okto­ber 2018 bis Juni 2022 auf und for­der­te einen für die­sen Zeit­raum über­zahl­ten Betrag zurück. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren erhob die Klä­ge­rin Kla­ge zum Finanz­ge­richt. Wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens hob die Fami­li­en­kas­se den ange­foch­te­nen Bescheid für den Zeit­raum von Okto­ber 2018 bis Dezem­ber 2018 wegen Fest­set­zungs­ver­jäh­rung auf.

Das Finanz­ge­richt hat zu Unrecht ent­schie­den, dass der Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­scheid rechts­wid­rig sei, weil es an einer Kor­rek­tur­vor­schrift feh­le. Mit der Erhö­hung der Wochen­ar­beits­zeit von 19,25 auf 23,1 Stun­den ab Okto­ber 2018 ist nach der Bekannt­ga­be der Kin­der­geld­fest­set­zung vom 3.9.2018 eine wesent­li­che Ände­rung ein­ge­tre­ten. Es han­delt sich um eine für den Kin­der­geld­an­spruch erheb­li­che Ände­rung der Ver­hält­nis­se, wenn ein voll­jäh­ri­ges Kind sei­ne Erwerbs­tä­tig­keit nach abge­schlos­se­ner Erst­aus­bil­dung über die Unschäd­lich­keits­gren­ze von 20 Stun­den hin­aus aus­wei­tet, sodass eine Kor­rek­tur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zuläs­sig ist.

Aber! Das Finanz­ge­richt hat mit sei­nen Aus­füh­run­gen zum Bestehen des zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hangs der kauf­män­ni­schen Aus­bil­dung mit dem Teil­zeit­stu­di­um im Fach Busi­ness Admi­nis­tra­ti­on ein Argu­ment ange­führt, das aus sei­ner Sicht offen­bar gegen eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung sprach bzw. eine sol­che jedoch im Gegen­teil als durch­aus mög­lich erschei­nen lässt. Ein Teil­zeit­stu­di­um neben einer Teil­zeit­er­werbs­tä­tig­keit schließt eine ein­heit­li­che mehr­ak­ti­ge Erst­aus­bil­dung nicht von vorn­her­ein aus, viel­mehr bedarf es einer umfas­sen­den Wür­di­gung aller Ein­zel­fall­um­stän­de. Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts rei­chen nicht für eine abschlie­ßen­de Wür­di­gung aus.

Fazit: Die Sache ist nicht spruch­reif. Der BFH hat den Fall an das Finanz­ge­richt zurück­ge­ge­ben, um die Sach­ver­hal­te zu klären.

Quelle:BFH | Urteil | III R 43/24 | 12-11-2025