Der Bun­des­tag hat die Aktiv­ren­te ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat muss dem aller­dings in der Bun­des­rats­sit­zung am 19.12.2025 noch zustim­men, bevor es in Kraft tre­ten kann.

Wer die gesetz­li­che Regel­al­ters­gren­ze erreicht (Voll­endung des 67. Lebens­jah­res, ein­schließ­lich Über­gangs­re­ge­lung für Geburts­jahr­gän­ge bis 1963) und wei­ter­ar­bei­tet, kann ab dem 1.1.2026 sei­nen Arbeits­lohn bis zu 2.000 € im Monat steu­er­frei erhal­ten (Aktiv­ren­te). Die Begüns­ti­gung erfolgt unab­hän­gig davon, ob die oder der Steu­er­pflich­ti­ge eine Ren­te bezieht oder den Ren­ten­be­zug gege­be­nen­falls aufschiebt.

Neu: Rent­ner dür­fen erst ab dem Monat, der auf das Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze folgt, 2.000 € pro Monat steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen. Die­se Ände­rung soll das Besteue­rungs­ver­fah­ren ver­ein­fa­chen, da in dem Monat, in dem die Regel­al­ters­gren­ze erreicht wird, kei­ne Auf­tei­lung der Ein­nah­men in einen steu­er­pflich­ti­gen und einen steu­er­frei­en Teil erfol­gen muss.

Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit, Gewer­be­be­trieb und Land- und Forst­wirt­schaft sowie über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus akti­ve Beam­te und gering­fü­gig Beschäf­tig­te sind von der Rege­lung aus­ge­schlos­sen. Ob die­se steu­er­li­che Bevor­zu­gung der „Arbeit­neh­mer-Rent­ner“ gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Art. 3 GG ver­stößt, ist offen.

Berück­sich­ti­gung im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren
Die Steu­er­frei­heit wird bereits im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren berück­sich­tigt. Wenn der Steu­er­pflich­ti­ge den Frei­be­trag in einem Dienst­ver­hält­nis mit Steu­er­klas­se VI gel­tend machen möch­te, muss er dem Arbeit­ge­ber bestä­ti­gen, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht bereits in einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis berück­sich­tigt wird. Der Arbeit­ge­ber hat die­se Bestä­ti­gung wie­der­um zum Lohn­kon­to zu neh­men. Dadurch ist es bei­spiels­wei­se Betriebs­rent­nern und Beam­ten­pen­sio­nä­ren mög­lich, den Frei­be­trag gel­tend zu machen, ohne hier­für die Steu­er­klas­se für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Pro­gres­si­ons­vor­be­halt aber Sozi­al­ab­ga­ben
Die steu­er­frei­en Ein­künf­te unter­lie­gen nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt nach § 32b EStG. Die Ein­nah­men blei­ben aber sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Es müs­sen daher Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung abge­führt wer­den. Zusätz­lich müs­sen (nur) Arbeit­ge­ber die Bei­trä­ge zur Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zahlen.

Durch eine Ergän­zung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klar­ge­stellt, dass auch zusätz­lich zum regu­lä­ren Arbeits­lohn geleis­te­te Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers wei­ter­hin zum bei­trags­pflich­ti­gen Ent­gelt zäh­len, sofern die­se nur auf­grund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steu­er­be­freit sind.

Wer­bungs­kos­ten: Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kür­zen. Aller­dings dür­fen nach § 3c EStG Aus­ga­ben nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, soweit sie in einem unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Ein­nah­men ste­hen. Das bedeu­tet, dass die tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten ggf. ent­spre­chend dem Ver­hält­nis von steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men zu den Gesamt­ein­nah­men auf­ge­teilt wer­den müssen.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 3 Nr. 21 EStG | 11-12-2025