Ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch­pro­gramm muss mani­pu­la­ti­ons­si­cher sein. Dies bedeu­tet nicht, dass das Pro­gramm vor jeg­li­chem Hacker­an­griff gesi­chert ist. Aber es muss sicher­ge­stellt sein, dass die Fahr­ten­bü­cher in einer in sich geschlos­se­nen Form erstellt wer­den sowie nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen an den erfass­ten Daten tech­nisch aus­ge­schlos­sen sind oder zumin­dest als sol­che offen­ge­legt und erkenn­bar sind. Dar­über hin­aus müs­sen Fahr­ten­bü­cher mit ver­tret­ba­rem Auf­wand auf ihre mate­ri­el­le Rich­tig­keit hin über­prüf­bar sein.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist Arbeit­ge­be­rin und über­lässt ihren Arbeit­neh­mern fir­men­ei­ge­ne Kraft­fahr­zeu­ge, die die­se auch für Pri­vat­fahr­ten ver­wen­den dür­fen. Die Mit­ar­bei­ter mit Fir­men­fahr­zeug sind für die Betreu­ung von Bau­stel­len zustän­dig. Die Bau­stel­len befin­den sich an unter­schied­li­chen Orten. Die Klä­ge­rin beab­sich­tigt, bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils für Pri­vat­fahr­ten anstel­le der 1%-Methode die Fahr­ten­buch­me­tho­de zu nutzen.

Die Klä­ge­rin über­sand­te einen bei­spiel­haf­ten Aus­druck eines Fahr­ten­buchs eines der Mit­ar­bei­ter an das Finanz­amt mit der Bit­te um eine ver­bind­li­che Aus­kunft zu des­sen Ord­nungs­mä­ßig­keit. Die Klä­ge­rin führ­te aus, dass die Fahr­ten­bü­cher durch die Arbeit­neh­mer jeweils manu­ell mit Hil­fe eines Com­pu­ter­pro­gramms erstellt wer­den. Nach Rück­kehr vom Ein­satz­ort erfol­ge der Ein­trag die­ser Fahrt in der Daten­bank. Hier­zu stün­den unter­schied­li­che Ein­ga­be­ge­rä­te zur Ver­fü­gung (ein Ter­mi­nal im Büro, ein Lap­top oder Tablett für unter­wegs). Ein­ge­tra­gen wer­de in eine Pro­to­koll­da­ten­bank das Datum, das Pro­jekt, Start- und Ziel­ort, Grund der Fahrt, Ent­fer­nung in km, Kilo­me­ter­stand sowie die Zuord­nung zu betrieb­li­cher oder pri­va­ter Fahrt. Jede Fahrt sei dabei ein Daten­satz in der Daten­bank. Sobald die­ser Daten­satz abge­spei­chert sei, sei eine Ände­rung nicht mehr mög­lich. Die Klä­ge­rin führ­te wei­ter aus, dass es sich somit nicht um eine ein­fa­che Excel Tabel­le handle.

Die Daten­sät­ze könn­ten in chro­no­lo­gi­scher Rei­hen­fol­ge auf dem Bild­schirm ange­zeigt und auch aus­ge­druckt wer­den. Die Fahr­zeu­ge sei­en den Mit­ar­bei­tern fest zuge­ord­net, jeder Mit­ar­bei­ter füh­re sein Fahr­ten­buch per­sön­lich. Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te sei­en in den Daten­sät­zen gekenn­zeich­net und wür­den als sepa­ra­te Spal­ten von den dienst­li­chen Fahr­ten unter­schie­den. Das Finanz­amt lehn­te es ab, die­ses elek­tro­ni­sche Daten­bank­sys­tem auf Basis von Lotus Notes als ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch anzu­er­ken­nen, weil eine zeit­na­he Erfas­sung der Daten nicht gewähr­leis­tet sei.

Das Finanz­ge­richt gab dem Finanz­amt Recht. Ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch ist zwar anzu­er­ken­nen, wenn sich dar­aus die­sel­ben Erkennt­nis­se wie aus einem manu­ell geführ­ten Fahr­ten­buch gewin­nen las­sen. Das bedeu­tet aber nicht, dass hin­sicht­lich der Fra­ge der Ord­nungs­mä­ßig­keit des Fahr­ten­buchs die Anfor­de­run­gen an ein manu­ell geführ­tes Papier­fahr­ten­buch und an ein elek­tro­nisch geführ­tes Fahr­ten­buch iden­tisch sein müs­sen. Denn ein hand­schrift­lich geführ­tes Fahr­ten­buch, das im PKW ver­bleibt, ist nur bedingt ver­gleich­bar mit einem Fahr­ten­buch, das anhand eines elek­tro­ni­schen Daten­bank­sys­tems erstellt wur­de. Das gilt ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Manipulationssicherheit. 

Mani­pu­la­tio­nen sind zwar auch bei hand­schrift­lich geführ­ten Fahr­ten­bü­chern nicht völ­lig aus­zu­schlie­ßen, sie erfor­dern aber einen erheb­lich höhe­ren Auf­wand und sind zudem eher als Fäl­schung erkenn­bar. Bei der Fra­ge der Fäl­schungs­si­cher­heit, der Ord­nungs­mä­ßig­keit und der Über­prüf­bar­keit ist zwi­schen den gewähl­ten For­men der Erstel­lung zu dif­fe­ren­zie­ren. Ein elek­tro­ni­sches Navi­ga­ti­ons­ge­rät mit einem ange­schlos­se­nen elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch, das den Kilo­me­ter­stand, den Stand­ort und die Uhr­zeit – jeweils bei Beginn und Ende der Fahrt – unver­än­der­bar auf­zeich­net, ist anzu­er­ken­nen. Die hier gewähl­te Auf­zeich­nungs­form ent­spre­che weder der siche­ren Doku­men­ta­ti­on durch Papier­fahr­ten­bü­cher, noch den Auf­zeich­nun­gen, die von den elek­tro­ni­schen Fahr­ten­bü­chern auto­ma­tisch unver­än­der­bar gespei­chert werden. 

Ein auf Basis von Lotus Notes selbst pro­gram­mier­tes Fahr­ten­buch ist nicht anzu­er­ken­nen, da nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen, auch auf­grund des offe­nen Quell­codes tech­nisch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Zusätz­lich sei durch ein Fahr­ten­buch­pro­gramm zu gewähr­leis­ten, dass meh­re­re Fahr­ten an einem Arbeits­tag, Zwi­schen­zie­le und Umwe­ge jeweils ein­zeln und getrennt doku­men­tiert wer­den kön­nen. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Hes­sen, 3 K 1219/21 | 15-05-2023