Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass ein mehr­wö­chi­ges Gesund­heits­trai­ning nicht im ganz über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt, wenn es vor­ran­gig auf die Stär­kung indi­vi­du­el­ler Gesund­heits­kom­pe­tenz abzielt und nicht auf spe­zi­fisch berufs­be­ding­te Beein­träch­ti­gun­gen abstellt. Es kommt dann allen­falls die Steu­er­be­frei­ung bis zu 600 € nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Arbeit­ge­ber bot sei­nen Arbeit­neh­mern ein Gesund­heits­kon­zept an, das aus meh­re­ren Modu­len bestand. Dabei han­del­te es sich um eine mehr­wö­chi­ge Kur mit dem Ziel, dem Teil­neh­mer im Rah­men einer akti­ven Selbst­vor­sor­ge durch theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Ein­hei­ten einen gesun­den Lebens­stil näher­zu­brin­gen. Dies basier­te auf den Ele­men­ten Bewe­gungs­för­de­rung, gesun­de Ernäh­rung und psy­chi­sche Gesund­heit. Das Finanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen nur bis zur Höhe des Frei­be­tra­ges nach § 3 Nr. 34 EStG (600 €, damals noch 500 €) steu­er­frei und setz­te den über­stei­gen­den Betrag als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn an. Die Kla­ge des Arbeit­ge­bers blieb ohne Erfolg.

Das Finanz­ge­richt begrün­de­te sei­ne Auf­fas­sung damit, dass das Gesund­heits­trai­ning nicht im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers steht. Als Ziel des Gesund­heits­trai­nings wird die Stär­kung der Gesund­heits­kom­pe­tenz eines jeden Ein­zel­nen und die Anre­gung einer nach­hal­tig gesund­heits­be­wuss­ten Lebens­wei­se ange­ge­ben. Schwer­punkt ist damit nicht eine Anlei­tung zur Ver­än­de­rung der Ver­hal­tens­wei­se bei Aus­übung der betrieb­li­chen Betä­ti­gung zur Gesund­heits­vor­sor­ge und Gesund­heits­prä­ven­ti­on. Viel­mehr wird hier ein „ganz­heit­lich gepräg­ter“ Ansatz ver­folgt, der die Stär­kung der per­sön­li­chen Gesund­heits­kom­pe­tenz eines jeden ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters im Blick hat und damit nicht auf das betrieb­li­che Zusam­men­ar­bei­ten und die betrieb­li­che Gemein­schaft gerich­tet ist.

Fazit: Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Gesund­heits­zu­stan­des und der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung sind bis zu 600 € je Mit­ar­bei­ter und Jahr steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Voll­kom­men steu­er­frei sind Gesund­heits­leis­tun­gen, wenn ein ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se des Arbeit­ge­bers besteht. Ent­spre­chen­de Leis­tun­gen kön­nen dann auch einen Wert von mehr als 600 € haben. Der Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt aber nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber die Leis­tun­gen zusätz­lich zum arbeits­recht­lich geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt. Falls die Leis­tun­gen unter Anrech­nung auf den ver­ein­bar­ten Arbeits­lohn oder durch Umwand­lung des ver­ein­bar­ten Arbeits­lohns erbracht wer­den, sind sie nicht steuerfrei.

Pra­xis-Tipp: Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zuge­las­sen. Die­se wur­de auch ein­ge­legt und ist beim BFH unter dem Akten­zei­chen „VI R 9/25“ anhän­gig. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len soll­te also Ein­spruch ein­ge­legt und ein Ruhen des Ver­fah­rens bean­tragt wer­den, bis der BFH ent­schie­den hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürn­berg, 4 K 438/24 | 07-05-2025