Wird einem Arbeit­neh­mer ein Fir­men­fahr­zeug über­las­sen, spricht der ers­te Anschein dafür, dass die­ses Fahr­zeug auch für beruf­lich ver­an­lass­te Fahr­ten ein­ge­setzt wird. Nutzt der Steu­er­pflich­ti­ge statt­des­sen sei­nen vor­han­de­nen pri­va­ten Pkw, muss er nach­wei­sen, dass er die­sen tat­säch­lich beruf­lich genutzt hat. Ist das der Fall, steht dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ent­ge­gen, dass dem Arbeit­neh­mer von sei­nem Arbeit­ge­ber ein Geschäfts­fahr­zeug über­las­sen wurde.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger erziel­te Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit sowie Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Laut Arbeits­ver­trag des Klä­gers ist er berech­tigt, ein Geschäfts­fahr­zeug zur dienst­li­chen und pri­va­ten Nut­zung zu bestel­len. Die pri­va­te Nut­zung durch ihn und sei­ne Ehe­frau war aus­drück­lich gestat­tet. Die pri­va­te Nut­zung wur­de nach der 1%-Regelung berück­sich­tigt. Hin­sicht­lich der Rei­se­kos­ten­er­stat­tung teil­te die Arbeit­ge­be­rin auf Nach­fra­ge des Gerichts mit, dass bei einer Nut­zung des über­las­se­nen Geschäfts­fahr­zeugs ledig­lich die ent­stan­de­nen Tank- bzw. Lade­kos­ten erstat­tet wür­den. Bei Nut­zung eines pri­va­ten Fahr­zeugs erhiel­ten die Beschäf­tig­ten nur eine Kilo­me­ter­pau­scha­le von 0,30 €.
Pri­vat nutz­te der Klä­ger einen Audi TT RS. In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger u.a. Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zum Abtei­lungs­tref­fen und zur Pro­dukt­klau­sur als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, die er mit dem Pri­vat­fahr­zeug unter­nom­men hat­te. Anhand der fahr­zeug­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen und der Jah­res­fahr­leis­tung ermit­tel­te er die tat­säch­li­chen Fahr­zeug­kos­ten mit 2,28 € pro km, die das Finanz­amt nicht zum Abzug zuließ. Eine Berück­sich­ti­gung der gel­tend gemach­ten Fahrt­kos­ten für das Pri­vat­fahr­zeug als Wer­bungs­kos­ten kön­ne nicht erfol­gen, da nicht nach­ge­wie­sen sei, in wel­chem Umfang beruf­lich beding­te Auf­wen­dun­gen tat­säch­lich ange­fal­len sei­en. In sei­ner Kla­ge mach­te der Klä­ger gel­tend, dass die Fahrt­kos­ten beruf­lich ver­an­lasst sei­en, weil es sich um geneh­mig­te Dienst­rei­sen gehan­delt habe, deren Rei­se­kos­ten (mit Aus­nah­me der Fahrt­kos­ten) sei­ne Arbeit­ge­be­rin auch voll­stän­dig erstat­tet habe. Dass sei­ne Arbeit­ge­be­rin für zwi­schen­zeit­lich durch­ge­führ­te Dienst­rei­sen auch Fahrt­kos­ten für die Nut­zung sei­nes Pri­vat­fahr­zeugs in Höhe einer Kilo­me­ter­pau­scha­le von 0,30 € erstat­tet habe, doku­men­tie­re, dass die Nut­zung eines pri­va­ten PKW anstel­le des Geschäfts­fahr­zeugs mög­lich sei.

Rei­se­kos­ten sind nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BFH jeden­falls dann als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn die Rei­se aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich der beruf­li­chen Sphä­re zuzu­ord­nen ist. Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn der Rei­se ein unmit­tel­ba­rer beruf­li­cher Anlass (z. B. das Auf­su­chen eines Geschäfts­part­ner) zugrun­de liegt und die Ver­fol­gung pri­va­ter Rei­se­inter­es­sen nicht den Schwer­punkt der Rei­se bildet. 

Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von beruf­lich ver­an­lass­ten Rei­se­kos­ten kommt es nicht dar­auf an, wel­ches Ver­kehrs­mit­tel der Steu­er­pflich­ti­ge wählt. Dem Steu­er­pflich­ti­gen steht die Wahl des Ver­kehrs­mit­tels grund­sätz­lich frei. Die gel­tend gemach­ten Fahrt­kos­ten sind im vor­lie­gen­den Fall durch die beruf­li­che Tätig­keit des Klä­gers ver­an­lasst wor­den. Einer Berück­sich­ti­gung der Rei­se­kos­ten steht nicht ent­ge­gen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge Dienst­rei­sen mit sei­nem Pri­vat­fahr­zeug durch­ge­führt hat. Liegt der Rei­se eines Steu­er­pflich­ti­gen ein unmit­tel­ba­rer beruf­li­cher Anlass zugrun­de, kann aus der Wahl des Ver­kehrs­mit­tels grund­sätz­lich kei­ne pri­va­te Ver­an­las­sung der Rei­se­kos­ten abge­lei­tet werden.

Grund­sätz­lich kön­nen Fahrt­kos­ten für Dienst­rei­sen, die mit einem pri­va­ten PKW durch­ge­führt wer­den mit den tat­säch­li­chen Kos­ten pro Kilo­me­ter gel­tend gemacht wer­den. Wegen der ins­ge­samt äußerst gerin­gen Nut­zung führ­te dies zu einem über­durch­schnitt­lich hohen Kos­ten­an­satz pro Kilo­me­ter (hier: 2,28 €). 

Das Finanz­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, aber die Revi­si­on zuge­las­sen, weil unklar ist, ob und ggf. wie im Ein­zel­fall die Ange­mes­sen­heit zu prü­fen ist. Offen ist auch, wel­che Bedeu­tung dem Umstand bei­zu­mes­sen ist, dass das vom Arbeit­ge­ber dem Klä­ger für beruf­li­che als auch pri­va­te Fahr­ten zur Ver­fü­gung gestell­te Dienst­fahr­zeug zu 100% als Fami­li­en­fahr­zeug von der Ehe­frau des Klä­gers genutzt wur­de und nicht für Dienstreisen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nie­der­sach­sen, 9 K 183/23 | 17-09-2024