Kos­ten für eine Zweit­woh­nung, die von einem Ehe­gat­ten ange­mie­tet und bezahlt wird, kön­nen vom ande­ren Ehe­gat­ten nicht als „Wer­bungs­kos­ten“ im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abge­zo­gen wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass nur der Ehe­gat­te die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kann, der sie tat­säch­lich getra­gen hat und ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet war. Da die Miet­zah­lun­gen von dem Ehe­mann geleis­tet wur­den, der allein den Miet­ver­trag abge­schlos­sen hat­te, konn­te die Ehe­frau die­se nicht als ihre eige­nen „Wer­bungs­kos­ten“ gel­tend machen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat eine Zweit­woh­nung gemie­tet und die Kos­ten die­ser Zweit­woh­nung getra­gen, die als Wer­bungs­kos­ten für den ande­ren Ehe­gat­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abzieh­bar wären. Das Finanz­amt und hat die Berück­sich­ti­gung als Wer­bungs­kos­ten abge­lehnt. Das Finanz­ge­richt ließ den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Hier­ge­gen leg­te das Finanz­amt Revi­si­on beim BFH ein.

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schied, dass sol­che Kos­ten nur von der Per­son als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen, die sie tat­säch­lich getra­gen und sich ver­trag­lich dazu ver­pflich­tet hat. Da die Miet­zah­lun­gen aber vom Ehe­mann geleis­tet wur­den, der allein den Miet­ver­trag abge­schlos­sen hat­te, konn­te die Ehe­frau die­se nicht als ihre eige­nen „Wer­bungs­kos­ten“ gel­tend machen.

Damit hat er das Prin­zip bestä­tigt, dass nur per­sön­li­che Auf­wen­dun­gen abzieh­bar sind. Auch inner­halb einer Ehe kön­nen Ehe­gat­ten ihre Kos­ten nicht gegen­sei­tig gel­tend machen, es sei denn, es liegt eine spe­zi­fi­sche Kon­struk­ti­on wie ein ver­kürz­ter Zah­lungs- oder Ver­trags­weg vor, was in die­sem Fall aber nicht zutraf. Die Tat­sa­che, dass die Ehe­gat­ten zusam­men ver­an­lagt wur­den, änder­te nichts an der Not­wen­dig­keit, die Kos­ten getrennt zu betrachten.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf, das eine zusätz­li­che Berück­sich­ti­gung der Unter­kunfts­kos­ten zuge­las­sen hat­te. Ledig­lich die unstrit­ti­gen wei­te­ren Kos­ten für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung (wie Fahrt­kos­ten) wur­den aner­kannt, wäh­rend der Anspruch auf die Miet­kos­ten voll­stän­dig abge­lehnt wurde.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 16/23 | 08-09-2025