Die 1%-Regelung ist bei der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das kei­ne CO2-Emis­sio­nen hat (= rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge) nur mit einem Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge (= Brut­to­lis­ten­preis) anzu­set­zen. Bei der Fahr­ten­buch­re­ge­lung wer­den die antei­li­gen Kos­ten ange­setzt, wobei die Abschrei­bung, die Mie­te oder die Lea­sing­ra­ten nur mit einem Vier­tel anzu­set­zen sind. 

  • Dies gilt bei Anschaf­fun­gen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • Bei Anschaf­fun­gen ab dem 1.1.2024 wird der bestehen­de Höchst­be­trag von 60.000 € auf 70.000 € ange­ho­ben. Dies gilt ent­spre­chend auch bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kfz an Arbeitnehmer.

Über­sicht: Pri­vat­nut­zung von Elektrofahrzeugen

Begüns­tig­te Fahr­zeu­ge Bruttolistenpreis Begüns­ti­gungs­zeit­raum 1%-Regelung Fahr­ten­buch
bis zu 60.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2018 in 2019: 1% vom hal­ben Bruttolistenpreis antei­li­ge Kos­ten; Abschrei­bung, Mie­te, Lea­sing­ra­ten nur zur Hälf­te
bis zu 60.000 € Anschaf­fung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 ab 1.1.2020: 1% von einem Vier­tel des Bruttolistenpreises ab 1.1.2020: Abschrei­bung, Mie­te, Lea­sing­ra­ten nur zu einem Vier­tel
über 60.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2024 1% vom hal­ben Bruttolistenpreis Abschrei­bung, Lea­sing­ra­ten oder Mie­te nur zur Hälf­te
bis zu 70.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 von einem Vier­tel des Bruttolistenpreises Abschrei­bung, Lea­sing­ra­ten oder Mie­te nur zu einem Vier­tel
über 70.000 € Anschaf­fung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 1% vom hal­ben Bruttolistenpreis Abschrei­bung, Lea­sing­ra­ten oder Mie­te nur zur Hälf­te

Hin­weis: Die Erhö­hung des Brut­to­lis­ten­prei­ses zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolg­te durch das Wachstumschancengesetz.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 (Wachs­tums­chan­cen­ge­setz) | 11-04-2024