Wer­den Erstat­tungs­zin­sen zur Ein­kom­men­steu­er zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen fest­ge­setzt und aus­ge­zahlt, han­delt es sich um Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen, die der Besteue­rung unter­lie­gen. Rück­zah­lun­gen die­ser Zin­sen an das Finanz­amt auf­grund einer erneu­ten Zins­fest­set­zung füh­ren zu nega­ti­ven Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Das Ent­ste­hen nega­ti­ver Ein­nah­men setzt aller­dings vor­aus, dass die vom Steu­er­pflich­ti­gen zu zah­len­den Zin­sen auf den­sel­ben Unter­schieds­be­trag und den­sel­ben Ver­zin­sungs­zeit­raum ent­fal­len wie die auf­grund der frü­he­ren Zins­fest­set­zung erhal­te­nen Erstattungszinsen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger erklär­te bei sei­nen Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen nega­ti­ve Ein­nah­men aus der Rück­zah­lung von Erstat­tungs­zin­sen zur Ein­kom­men­steu­er von ins­ge­samt minus 32.743 €. Das Finanz­amt erkann­te die von dem Klä­ger gezahl­ten Zin­sen nur noch inso­weit als nega­ti­ve Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen an, als die­se auf den­sel­ben Unter­schieds­be­trag und den­sel­ben Ver­zin­sungs­zeit­raum ent­fie­len wie die Zin­sen, die zuvor vom Finanz­amt fest­ge­setzt wur­den. Im Übri­gen behan­del­te das Finanz­amt die gezahl­ten Beträ­ge als nicht abzugs­fä­hi­ge Nachzahlungszinsen.

Der BFH hat ent­schie­den, dass Erstat­tungs­zin­sen bei der Ein­kom­men­steu­er als Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu erfas­sen sind. Im Gegen­satz dazu wird die Beglei­chung von Nach­zah­lungs­zin­sen der steu­er­lich unbe­acht­li­chen Sphä­re der Ver­wen­dung von Ein­künf­ten zuge­wie­sen. Kon­se­quenz ist, dass auf­grund die­ser Unter­schei­dung nicht jede Rück­zah­lung, die durch eine geän­der­te Zins­fest­set­zung aus­ge­löst wird, zu nega­ti­ven Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen führt. 

Nega­ti­ve Ein­nah­men lie­gen nur dann vor, wenn die Rück­zah­lung der Zins­ein­nah­men durch das der Aus­zah­lung zugrun­de­lie­gen­de Rechts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist, es also zu einer Rück­ab­wick­lung der frü­he­ren Zins­zah­lung kommt.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII R 8/21 | 31-07-2023