Nimmt ein Händ­ler beim Ver­kauf eines Kfz ein Gebraucht­fahr­zeug in Zah­lung und leis­tet der Käu­fer eine Zuzah­lung in Höhe des Dif­fe­renz­be­trags, liegt umsatz­steu­er­lich ein Tausch mit Bar­auf­ga­be vor. Die Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten für ein neu­es Fir­men­fahr­zeug und auch die Höhe der Umsatz­steu­er rich­ten sich nach dem jeweils tat­säch­lich ver­ein­bar­ten Preis. Das gilt auch für die Inzah­lung­nah­me eines gebrauch­ten Fahr­zeugs. Fazit: Ein ver­deck­ter Preis­nach­lass ist ausgeschlossen.

Zum Ent­gelt des Händ­lers gehört neben der Zah­lung auch der sub­jek­ti­ve (und nicht der gemei­ne) Wert des Fahr­zeugs, das er in Zah­lung genom­men hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremd­üb­li­chen“ Markt­prei­ses nicht zuläs­sig ist. Der sub­jek­ti­ve Wert ergibt sich aus dem indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Ver­kaufs­preis für das Neu­fahr­zeug abzüg­lich der Zuzah­lung, die der Käu­fer zu leis­ten hat. Denn das ist der Wert, den der Händ­ler bereit ist, für den Gebraucht­wa­gen zu zahlen.

Das BMF hat die­se Auf­fas­sung des BFH in den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass über­nom­men. Da bei einem Gebraucht­fahr­zeug auf den sub­jek­ti­ven Wert und nicht auf einen evtl. davon abwei­chen­den gemei­nen Wert abzu­stel­len ist, kann bei der Inzah­lung­nah­me grund­sätz­lich kein ver­deck­ter Preis­nach­lass mit steu­er­li­cher Wir­kung eintreten.

Beson­der­hei­ten bei Anwen­dung der Dif­fe­renz­be­steue­rung: Nimmt der Kfz-Händ­ler ein Gebraucht­fahr­zeug von einem Kun­den in Zah­lung, der kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen darf, kann er die Dif­fe­renz­be­steue­rung anwen­den. Auch bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung ist als Ein­kaufs­preis der tat­säch­li­che Wert des gebrauch­ten Gegen­stands anzu­set­zen. Dies ist der Wert, der bei der Ermitt­lung des Ent­gelts für den Kauf des neu­en Gegen­stands tat­säch­lich zugrun­de gelegt wird.

Bei der Inzah­lung­nah­me von Gebraucht­fahr­zeu­gen in der Kraft­fahr­zeug­wirt­schaft ist ent­spre­chend zu ver­fah­ren. Das heißt, es ist der sub­jek­ti­ve Wert zugrun­de zu legen. Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er ist somit der Betrag anzu­set­zen, um den der Ver­kaufs­preis den Ein­kaufs­preis über­steigt. Die Umsatz­steu­er, die in dem Unter­schieds­be­trag ent­hal­ten ist, muss her­aus­ge­rech­net wer­den. Neben­kos­ten, die der Händ­ler nach dem Erwerb des Gegen­stands auf­ge­wen­det hat, gehö­ren nicht zum Ein­kaufs­preis und min­dern daher nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge. Das gilt z. B. für Repa­ra­tur­kos­ten, die nicht im Ein­kaufs­preis ent­hal­ten sind.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Kfz-Händ­ler nimmt von einer Pri­vat­per­son einen PKW für 5.000 € in Zah­lung. Die Pri­vat­per­son darf kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen, sodass kein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich ist. Der Kfz-Händ­ler macht von der Mög­lich­keit Gebrauch, für den Ver­kauf des in Zah­lung genom­me­nen Fahr­zeugs die Dif­fe­renz­be­steue­rung anzu­wen­den. Vor dem Ver­kauf des in Zah­lung genom­me­nen Fahr­zeugs waren noch Repa­ra­tu­ren erfor­der­lich, für die der Händ­ler 400 € zuzüg­lich 19% Umsatz­steu­er = 76 € auf­ge­wen­det hat.

Um einen schnel­le­ren Ver­kauf des in Zah­lung genom­me­nen Fahr­zeugs zu errei­chen, redu­ziert der Kfz-Händ­ler den Preis des in Zah­lung genom­me­nen Fahr­zeugs auf 4.800 €, sodass ihm gegen­über dem Ein­kauf ein Ver­lust von 200 € ent­stan­den ist. Kon­se­quenz ist, dass sich bei der Berech­nung der Umsatz­steu­er ein nega­ti­ver Unter­schieds­be­trag ergibt. Die Bemes­sungs­grund­la­ge beträgt bei einem nega­ti­ven Unter­schieds­be­trag 0 €. Das heißt, dass die­ser Unter­schieds­be­trag auch in spä­te­ren Besteue­rungs­zeit­räu­men nicht berück­sich­tigt wer­den kann.

Ergeb­nis: Der Kfz-Händ­ler zahlt für den Ver­kauf des in Zah­lung genom­me­nen Fahr­zeugs kei­ne Umsatz­steu­er. Die Repa­ra­tur­kos­ten zieht er als Betriebs­aus­ga­ben ab. Die dafür aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er macht er als Vor­steu­er geltend.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschnit­te 10.5 und 25a.1 Abs. 10, 11 UStAE | 26-02-2026