Bei der Anschaf­fung von gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern kann der Unter­neh­mer (auch han­dels­recht­lich) zwi­schen 3 Vari­an­ten wäh­len. Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, kön­nen die Wirt­schafts­gü­ter mit den Net­to-Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten wie folgt erfasst werden:

  1. bis zu 250 €: Erfas­sung als Sofort­auf­wand oder als „gering­wer­ti­ges Wirtschaftsgut“
  2. von 250 € bis 800 €: auf das Kon­to „Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter“ oder alternativ
  3. bei mehr als 250 € und weni­ger als 1.000 €: auf das Kon­to „Wirt­schafts­gü­ter (Sam­mel­pos­ten)“

Ob ein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut vor­liegt, hängt von der Höhe der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten und außer­dem davon ab, ob die Wirt­schafts­gü­ter beweg­lich, abnutz­bar und selb­stän­dig (= für sich allein) nutz­bar sind. Die Anschaf­fung- oder Her­stel­lungs­kos­ten dür­fen net­to ohne Umsatzsteuer

  • nicht über 800 € bzw.
  • zwi­schen 250 € und 1.000 € lie­gen, wenn sie in einen Sam­mel­pos­ten ein­ge­stellt wer­den sollen.

Maß­ge­bend ist immer der Net­to­be­trag, unab­hän­gig davon, ob die Umsatz­steu­er in vol­lem Umfang, teil­wei­se oder über­haupt nicht als Vor­steu­er abge­zo­gen wer­den kann.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Arzt, der aus­schließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsät­ze aus­führt, kauft eine Büro­leuch­te für 800 € zuzüg­lich 19% Umsatz­steu­er von 152 € (brut­to also 952 €). Kon­se­quenz: Da es auf den Net­to­be­trag ohne Umsatz­steu­er ankommt, über­schrei­tet der Arzt nicht den Grenz­wert von 800 €. Er kann somit den Betrag von 952 € sofort zu 100% abschrei­ben, obwohl die Anschaf­fungs­kos­ten wegen des feh­len­den Vor­steu­er­ab­zugs den Betrag von 800 € übersteigen.

Beim Kauf gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter soll­te auf detail­lier­te Rech­nung geach­tet wer­den. Kauft ein Unter­neh­mer ver­schie­de­ne Gegen­stän­de, muss eine detail­lier­te Rech­nung aus­ge­stellt wer­den, weil nur so doku­men­tiert wer­den kann, wel­cher Gegen­stand den Grenz­wert nicht über­schrei­tet. Hin­weis: Soll­te es nicht mög­lich sein, eine detail­lier­te Rech­nung zu erhal­ten, kann der Gesamt­be­trag auch nach Ver­kaufs­un­ter­la­gen (z. B. Pro­spekt mit Preis­an­ga­ben) auf­ge­teilt wer­den. Die­se Unter­la­gen müs­sen zusam­men mit der Rech­nung auf­be­wahrt werden.

Bei der Beur­tei­lung, ob der Grenz­wert über­schrit­ten wird, ist nicht allein der Kauf­preis maß­ge­bend. Zu den Anschaf­fungs­kos­ten gehö­ren zusätz­lich alle Auf­wen­dun­gen, die der Unter­neh­mer leis­tet, um den Gegenstand

  • zu erwer­ben und
  • in einen betriebs­be­rei­ten Zustand zu ver­set­zen, wie z. B. Trans­port­kos­ten, Ver­pa­ckungs­kos­ten und Montagekosten.

Nicht dazu gehö­ren Kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Zah­lung ste­hen, z. B. Nach­nah­me- oder Mahn­ge­büh­ren. Bestellt ein Unter­neh­mer meh­re­re Wirt­schafts­gü­ter und zahlt er einen pau­scha­len Betrag für Trans­port und Ver­pa­ckung, dann muss er die­sen antei­lig auf alle Wirt­schafts­gü­ter ver­tei­len. Skon­ti und Rabat­te min­dern die Anschaf­fungs­kos­ten, sodass der gemin­der­te Betrag für die Beur­tei­lung maß­ge­bend ist. Wird das Wirt­schafts­gut vor dem Jah­res­wech­sel gekauft und erst im neu­en Jahr unter Abzug eines Skon­to­ab­zugs bezahlt, wirkt sich die­se Kauf­preis­re­du­zie­rung nicht mehr im abge­lau­fe­nen Jahr aus.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer schafft Ende Dezem­ber 2025 ein Wirt­schafts­gut für net­to 812 € an und zahlt den Kauf­preis erst am 3.1.2026 unter Abzug von 2% Skon­to (= 16,24 €). Im Jahr 2025 ist der Betrag von 812 € maß­ge­bend. Es han­delt sich dann nicht um ein gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut. Der Unter­neh­mer muss das Wirt­schafts­gut über die Nut­zungs­dau­er abschrei­ben bzw. in den Sam­mel­pos­ten einstellen.

Hat der Unter­neh­mer einen nur steu­er­lich zuläs­si­gen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gebil­det, kann dies zu einer Min­de­rung der Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren, soweit die­ser im Inves­ti­ti­ons­jahr auf­zu­lö­sen ist. Für steu­er­li­che Zwe­cke muss der Unter­neh­mer die Gewin­n­er­hö­hung wie­der rück­gän­gig machen, indem er den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten abzieht. Durch den Abzug des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags kön­nen (nur steu­er­lich) gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter entstehen.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 6 Abs. 2 | 05-02-2026