Steu­er­recht­lich dür­fen Geschen­ke an Geschäfts­part­ner und deren Arbeit­neh­mer nur dann als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn

  • ihr Wert pro Per­son und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
  • die Geschen­kauf­wen­dun­gen ein­zeln und getrennt von den übri­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net werden.

Die 50-€-Grenze ist eine Frei­gren­ze, sodass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ins­ge­samt ent­fällt, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten den Betrag von 50 € pro Emp­fän­ger und Jahr über­stei­gen. Emp­fän­ger kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer der GmbH (z. B. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer) sind nicht auto­ma­tisch als Zuwen­dun­gen an die GmbH anzu­se­hen. Jede Per­son, mit der ein Unter­neh­mer im Geschäfts­le­ben zu tun hat, ist als eigen­stän­di­ger Zuwen­dungs­emp­fän­ger anzu­se­hen, z. B.

  • der GmbH-Geschäfts­füh­rer,
  • die Sekre­tä­rin,
  • der Mar­ke­ting­as­sis­tent usw.

Der Unter­neh­mer und sein Ehe­part­ner wer­den aller­dings nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung als „ein Emp­fän­ger“ angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei meh­re­ren Geschen­ken an eine Per­son ermit­telt wird:

  • Ein Unter­neh­mer gibt sei­nem Kun­den im Janu­ar 2026 und im Dezem­ber 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamt­be­trag 100 € beträgt, kann der Unter­neh­mer für bei­de Geschen­ke kei­nen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug steu­er­lich gel­tend machen.
  • Ein Unter­neh­mer gibt sei­nem Kun­den im Dezem­ber 2025 und im Janu­ar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann bei­de Geschen­ke als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, sofern er die­sem Kun­den im Jahr 2026 kein wei­te­res Geschenk zukom­men lässt.

Bereits ein gerin­ges Über­schrei­ten der 50 € Gren­ze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ins­ge­samt ent­fällt. Es ist daher genau dar­auf zu ach­ten, was zu den Anschaf­fungs- und/​oder Her­stel­lungs­kos­ten gehört. Zu den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gehö­ren die Kos­ten der Kenn­zeich­nung des Geschenks als Wer­be­trä­ger, die Umsatz­steu­er, die nicht als Vor­steu­er abge­zo­gen wer­den darf, nicht aber die Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­kos­ten. Wenn der Unter­neh­mer die Geschenk­zu­wen­dun­gen pau­schal mit 30% ver­steu­ert, gehört auch die pau­scha­le Steu­er zu den Zuwen­dun­gen. Aber: Bei der Ermitt­lung des Grenz­werts von 50 € wird die pau­scha­le Steu­er nicht ein­be­zo­gen (BMF-Schrei­ben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Emp­fän­ger des Geschenks ist ein Arbeit­neh­mer, der für ein Unter­neh­men tätig ist, das in einer geschäft­li­chen Ver­bin­dung zum Unter­neh­men des Schen­kers steht. Kon­se­quenz: Der Emp­fän­ger ist kein Arbeit­neh­mer im Betrieb des schen­ken­den Unternehmers/​Unternehmens. Es han­delt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeit­neh­mer, der in einem ande­ren Unter­neh­men beschäf­tigt ist. Das Geschenk ist per­so­nen­ge­bun­den und kann somit nicht als Geschenk an das Unter­neh­men umge­deu­tet werden.

Zuwen­dun­gen eines Drit­ten an den Arbeit­neh­mer füh­ren nur im Aus­nah­me­fall zu Arbeits­lohn. Vor­aus­set­zung für die Annah­me von Arbeits­lohn ist der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Vor­teils­ge­wäh­rung und Arbeits­leis­tung. Bei den Zuwen­dun­gen muss es sich also um ein Ent­gelt „für“ Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers han­deln, die die­ser im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses für sei­nen Arbeit­ge­ber erbringt, erbracht hat oder erbrin­gen soll. Die Zuwen­dung des Drit­ten muss sich für den Arbeit­neh­mer als Frucht sei­ner Arbeit für den Arbeit­ge­ber dar­stel­len und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis ste­hen. Zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gehö­ren neben Gehäl­tern und Löh­nen auch die Bezü­ge, die dem Arbeit­neh­mer für eine Beschäf­ti­gung von einem Drit­ten gewährt wer­den. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es sich um lau­fen­de oder ein­ma­li­ge Bezü­ge han­delt und ob ein Rechts­an­spruch dar­auf besteht. Bezü­ge oder Vor­tei­le wer­den aller­dings nur dann für eine Beschäf­ti­gung gewährt, wenn sie durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst sind. Es ist nicht erfor­der­lich, dass ihnen eine Gegen­leis­tung für eine kon­kre­te (ein­zel­ne) Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers zugrun­de liegt. Das bedeu­tet, dass ein Geschenk nicht als Arbeits­lohn zu erfas­sen ist, wenn es sich nicht um die Zah­lung von Arbeits­lohn durch einen Drit­ten handelt.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs. 5 Nr.1 | 11-12-2025