Über­lässt eine GmbH ihrem Gesell­schaf­ter einen Fir­men­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung, gibt es ver­schie­de­ne Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten, die sich steu­er­lich unter­schied­li­che aus­wir­ken. Ob der Nut­zungs­vor­teil als Arbeits­lohn, Mie­te oder als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ein­zu­stu­fen ist, soll­te unbe­dingt vor­ab geklärt werden.

Pri­va­te Pkw-Nut­zung: Wann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vorliegt
Die Nut­zung eines betrieb­li­chen Kfz durch einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist nur dann betrieb­lich ver­an­lasst, wenn eine fremd­üb­li­che Über­las­sungs- oder Nut­zungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den ist. Liegt kei­ne fremd­üb­li­che Über­las­sungs- oder Nut­zungs­ver­ein­ba­rung vor oder geht die pri­va­te Nut­zung dar­über hin­aus oder erfolgt die Pri­vat­nut­zung, obwohl sie ver­trag­lich aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wur­de, ist eine Pri­vat­nut­zung des Fir­men-Pkw durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis zumin­dest mit­ver­an­lasst. In die­ser Situa­ti­on ist sowohl bei einem beherr­schen­den als auch bei einem nicht beherr­schen­den Gesell­schaf­ter von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auszugehen.

GmbH-Gesell­schaf­ter: Vari­an­ten der pri­va­ten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, han­delt es sich immer um einen Fir­men­wa­gen, der im Betriebs­ver­mö­gen der GmbH aus­zu­wei­sen ist. Zu der Fra­ge, wie die Abgren­zung bei der pri­va­ten Pkw-Nut­zung durch die Gesell­schaf­ter einer GmbH vor­zu­neh­men ist, hat das BMF wie folgt Stel­lung genommen:

Bei der pri­va­ten Nut­zung kommt es auf die betriebs­in­ter­ne Ver­ein­ba­rung und die tat­säch­li­che Hand­ha­bung an, wobei es ins­ge­samt die fol­gen­den drei Vari­an­ten gibt:

  1. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nutzt den Fir­men­wa­gen im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, das die GmbH mit ihm abge­schlos­sen hat. Die Nut­zung muss ent­we­der im Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt sein oder durch eine münd­li­che bzw. kon­klu­den­te Ver­ein­ba­rung. Die pri­va­te Nut­zung ist als Sach­be­zug ein­zu­ord­nen. Der Wert wird, wenn kein Fahr­ten­buch geführt wird, mit­hil­fe der 1%-Regelung ermit­telt. Wich­tig: Der Sach­be­zug muss zeit­nah als Lohn­auf­wand gebucht und die Lohn­steu­er abge­führt werden.
  2. Erfolgt die Über­las­sung des Fahr­zeugs nicht im Rah­men des Arbeits­ver­hält­nis­ses, son­dern durch einen ent­gelt­li­chen Über­las­sungs­ver­trag (Miet­ver­trag), dann soll­te der Miet­ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen und die Ver­ein­ba­rung tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Wenn kei­ne Zah­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den, muss das Nut­zungs­ent­gelt zeit­nah dem Ver­rech­nungs­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers belas­tet wer­den. Auf die­se Buchung darf nicht ver­zich­tet wer­den, weil dann das Miet­ver­hält­nis steu­er­lich nicht aner­kannt wird.
  3. Nutzt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den Fir­men­wa­gen für pri­va­te Fahr­ten und erfolgt die pri­va­te Nut­zung außer­halb eines Arbeits­ver­hält­nis­ses und außer­halb eines ent­gelt­li­chen Über­las­sungs­ver­trags, dann ist von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­zu­ge­hen, die der Gesell­schaf­ter als Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu ver­steu­ern hat. Die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist mit der Ver­gü­tung anzu­set­zen, die bei einer Ver­mie­tung übli­cher­wei­se erziel­bar ist. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann die pri­va­te Nut­zung im Rah­men der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auch mit­hil­fe der 1%-Methode ermit­telt werden.

Hin­weis: Es gibt Situa­tio­nen, in denen ein Tätig­keit als Arbeit­neh­mer der GmbH nicht zuläs­sig ist oder zumin­dest pro­ble­ma­tisch sein kann. Hier kann eine Gestal­tung zweck­mä­ßig sein, die zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 2 – S 2742/08/10001 | 02-04-2012