Der Vor­trag von immer nach dem glei­chen Grund­sche­ma auf­ge­bau­ten soge­nann­ten Gebrauchs­re­den einer Trau­er­red­ne­rin, die im Kern eine Trau­er­re­de nach tra­di­tio­nel­lem Ver­ständ­nis mit der Wür­di­gung des Ver­stor­be­nen vor der ver­sam­mel­ten Trau­er­ge­mein­de zum Gegen­stand haben, stellt kei­ne künst­le­ri­sche Dar­bie­tung eines aus­üben­den Künst­lers im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes dar. Die Tätig­keit als Hoch­zeits­red­ne­rin unter­liegt jeden­falls dann dem Regel­steu­er­satz von 19%, wenn die erbrach­te Leis­tung neben dem Hal­ten einer Rede auch die Durch­füh­rung der gesam­ten Zere­mo­nie umfasst.

Der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7% ist hier nicht anzu­wen­den, weil der Zweck der Steu­er­ermä­ßi­gung nur für eine punk­tu­el­le staat­li­che Kul­tur­för­de­rung gilt. Die Kunst­frei­heit begrün­det nicht ohne wei­te­res einen ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­ten Anspruch auf Steu­er­ermä­ßi­gung. Die Tat­be­stän­de für eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz fin­den ihre Gren­zen, bei der ein­schrän­ken­den Aus­le­gung und Anwen­dung der uni­ons­recht­li­chen Vorgaben.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 1 K 1459/22 U | 26-09-2024