Die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Wohn-, Schlaf­räu­men und von Cam­ping­plät­zen unter­liegt dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7%. Der ermä­ßig­te Steu­er­satz gilt nur für Leis­tun­gen, die unmit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen. Die Ver­mie­tung muss kurz­fris­tig sein (weni­ger als 6 Mona­te). Es kommt nicht dar­auf an, ob ein Zim­mer oder eine Woh­nung ver­mie­tet wird. Es muss also kein gast­stät­ten­ähn­li­ches Ver­hält­nis vor­lie­gen. Ist die Ver­mie­tung kurz­fris­tig, spielt es kei­ne Rol­le, ob die Über­nach­tun­gen in Hotels, Pen­sio­nen, Frem­den­zim­mern (möblier­ten Zim­mern) oder Feri­en­woh­nun­gen erfolgen.

Geschäfts­rei­sen: Häu­fig bie­ten Hotels Über­nach­tun­gen mit Früh­stück zum Ein­heits­preis an. Das bedeu­tet, dass im Gesamt­preis sowohl Leis­tun­gen ent­hal­ten sind, die dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz und dem Regel­steu­er­satz unter­lie­gen. Die Über­nach­tung selbst wird mit 7% ver­steu­ert. Die nach­fol­gen­den Posi­tio­nen wer­den hin­ge­gen mit 19% versteuert:

  • Abga­be eines Frühstücks
  • Nut­zung von Kommunikationsnetzen
  • Rei­ni­gung und Bügeln von Klei­dung, Schuhputzservice
  • Trans­port zwi­schen Bahnhof/​Flughafen und Unterkunft
  • Trans­port von Gepäck außer­halb des Beherbergungsbetriebs
  • Über­las­sung von Plät­zen zum Abstel­len von Fahrzeugen.

Hotel­be­trie­be sind ver­pflich­tet, Leis­tun­gen mit unter­schied­li­chen Steu­er­sät­zen auch getrennt von­ein­an­der aus­zu­wei­sen, wobei die 19%igen Leis­tun­gen ggf. zu schät­zen sind. Nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird es aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den – auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs des Leis­tungs­emp­fän­gers – nicht bean­stan­det, wenn die in einem Pau­schal­an­ge­bot ent­hal­te­nen 19%igen Leis­tun­gen in der Rech­nung zu einem Sam­mel­pos­ten (z. B. "Busi­ness-Packa­ge", "Ser­vice­pau­scha­le") zusam­men­ge­fasst wer­den und der dar­auf ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil in einem Betrag aus­ge­wie­sen wird. Es wird eben­falls nicht bean­stan­det, wenn der auf die­se Leis­tun­gen ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil mit 20% des pau­scha­lem Gesamt­prei­ses ange­setzt wird. Für Klein­be­trags­rech­nun­gen gilt dies für den in der Rech­nung anzu­ge­ben­den Steu­er­be­trag ent­spre­chend. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt nicht für Leis­tun­gen, für die ein geson­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart wird.

Für Unter­neh­mer, die aus beruf­li­chen Grün­den über­nach­ten, ist aus ertrag­steu­er­li­chen Grün­den eine wei­te­re Dif­fe­ren­zie­rung erfor­der­lich. Der Unter­neh­mer darf nur die amt­li­chen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len gel­tend machen (bei einer Abwe­sen­heit pro Tag bis zu 8 Stun­den 0 €, bei mehr als 8 Stun­den Abwe­sen­heit und mehr­tä­gi­gen Geschäfts­rei­sen 14 € und bei einer Abwe­sen­heit von 24 Stun­den 28 €). Ein Abzug der tat­säch­li­chen Ver­pfle­gungs­kos­ten schei­det aus. Das bedeu­tet, dass bei einer Über­nach­tung mit Früh­stück zum Ein­heits­preis das Ent­gelt für Leis­tun­gen her­aus­zu­rech­nen ist, die dem Regel­steu­er­satz von 19% unterliegen.

In die­sen 20% für das "Busi­ness Packa­ge" bzw. die "Ser­vice­pau­scha­le" ist seit 2024 auch das Früh­stück ein­schließ­lich Geträn­ke ent­hal­ten. Die Kos­ten für ein Früh­stück kön­nen mit 20% der vol­len Ver­pfle­gungs­pau­scha­le her­aus­ge­rech­net wer­den. Die vol­le inlän­di­sche Ver­pfle­gungs­pau­scha­le beträgt 28 €, sodass 28 € × 20% = 5,60 € pro Früh­stück dem Packa­ge-Preis her­aus­ge­rech­net werden. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer über­nach­tet wäh­rend einer aus­wär­ti­gen Tätig­keit in einem Hotel. Das Hotel berech­net ihm für die Über­nach­tung einen pau­scha­len Betrag von 120 €, in dem das Früh­stück, die Über­las­sung des Park­plat­zes, die Nut­zung von Fit­ness­ge­rä­ten und des Inter­nets ent­hal­ten sind. Der Hotel­be­trieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamt­preis (brut­to) 120,00 €
20% für Busi­ness Packa­ge/­Ser­vice-Pau­scha­le 24,00 €
Preis für die Übernachtung 96,00 €

Die Leis­tungs­be­schrei­bung in der Rech­nung soll­te dann wie folgt aussehen:

Über­nach­tung (96 € : 1,07 =) 84,48 €  
zuzüg­lich 7% Umsatzsteuer 5,92 € 96,00 €
Busi­ness Packa­ge/­Ser­vice-Pau­scha­le (net­to) 20,17 €  
19% USt 3,83 € 24,00 €
Pau­scha­ler Rechnungsbetrag   120,00 €

Die Kos­ten für das Früh­stück (pau­schal 5,60 €) sind nicht abzieh­bar, wohl aber die Verpflegungspauschale.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­li­che Rege­lung | Abschn. 12.16 Abs. 12 | 27-02-2025